Berufsbezeichnung Ingenieur*in gehört zum Abschluss
Zum neuen Semester strömen wieder zahlreiche angehende Ingenieure an die Hochschulen. Dabei stellt die Angleichung der akademischen Grade auch nach zwei Jahrzehnten Bologna-Reform viele Absolventinnen und Absolventen der Ingenieurwissenschaften an deutschen Hochschulen weiterhin vor eine Herausforderung.
Einem großen Teil ist nicht klar, dass sie mit ihrem akademischen Abschluss die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ tragen dürfen. Der VDI fordert von den Hochschulen, diese Unsicherheit zu beenden und dies auf den Abschlussurkunden klar zu vermerken.
In Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gesetzlich geschützt. Die Bezeichnung darf in all ihren Kombinationen nur von Personen verwendet werden, die die in den Ingenieurgesetzen der Bundesländer definierten Kriterien erfüllen. Es greift das Ingenieurgesetz für das Bundesland, in dem der Abschluss erworben wurde. Wenngleich sich die Formulierungen in den Gesetzen unterscheiden, sind die Minimalvoraussetzungen gleich: ein mindestens 3-jähriges/6-semestriges Studium der Ingenieur- oder Naturwissenschaften (mit technischem Schwerpunkt) muss erfolgreich abgeschlossen worden sein. Im heutigen System ist das in den allermeisten Fällen der Bachelor-Abschluss.
Viele Absolventen dürfen sich Ingenieur*in nennen
Leider kennen viele Studierende und Absolvent*innen der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften den Zusammenhang zwischen einem erfolgreichen Abschluss und der Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung nicht. „Wir werden immer wieder kontaktiert oder angesprochen, weil Absolventinnen und Absolventen unsicher sind, ob sie Ingenieur*innen sind“, sagt Thomas Kiefer, Referent für Internationale Bildungspolitik und Technische Bildung. „Früher war das eine typische Frage für Absolvent*innen ausländischer Hochschulen, aber mittlerweile sind auch Absolvent*innen deutscher Hochschulen bei der Thematik unsicher.“
Dabei wäre die Lösung einfach. „Die Hochschulen sollten auf den Bachelor-Abschlussurkunden vermerken, dass die Absolventinnen und Absolventen mit dem Abschluss die Voraussetzungen des jeweiligen Länderingenieurgesetzes zum Tragen der Berufsbezeichnung erfüllen“, fordert Kiefer. Das sei früher gängig gewesen, aber heute nur noch selten zu finden. Dabei könne diese Herangehensweise das hohe Maß an Unsicherheit reduzieren.
Das Gute ist: Wer sich in einem Bundesland Ingenieurin oder Ingenieur nennen darf, darf das in allen Bundesländern. Eine Prüfung oder Bestätigung durch eine weitere Stelle, wie eine Ingenieurkammer oder die Anerkennungsstelle der Bezirksregierung, ist für Absolvent*innen inländischer Hochschulen nicht erforderlich.
Autor: Thomas Kiefer