VDI 6007 "Berechnung des instationären thermischen Verhaltens von Räumen und Gebäuden"
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Ü 2015-06
VDI 6007 Blatt 1
Berechnung des instationären thermischen Verhaltens von Räumen und Gebäuden - Raummodell
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P 2026-01
VDI 6007 Blatt 1
Berechnung des instationären thermischen Verhaltens von Räumen und Gebäuden; Raummodell
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2012-03
VDI 6007 Blatt 2
Berechnung des instationären thermischen Verhaltens von Räumen und Gebäuden - Fenstermodell
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Ü 2015-06
VDI 6007 Blatt 3
Berechnung des instationären thermischen Verhaltens von Räumen und Gebäuden - Modell der solaren Einstrahlung
- E Entwurf
- Ü Überprüft und bestätigt
- ZA Zurückziehung angekündigt
- Zurückgezogen
- P Projekt
Erläuterungen und Hilfestellungen zu den aktuellen Fassungen der VDI 2078 und VDI 6007 Blatt 1 bis Blatt 3
Grundsätzlich kann die neue VDI 2078 in der veröffentlichten Form angewendet und zur Programmierung herangezogen werden. Die nachfolgend aufgeführten Erläuterungen beinhalten neben der Korrektur einiger Druckfehler, die bei einem Regelwerk von fast 400 Seiten kaum vermeidbar sind, in der Hauptsache Erläuterungen und Hilfestellungen bei der Programmierung. VDI-Richtlinien sind keine Lehrbücher und können eine, über die programmiertechnischen Fähigkeiten hinausgehende, unabdingbare fachliche Qualifikation eines TGA-Ingenieurs nicht ersetzen. Die Mehrzahl der bisherigen Validierungen wurde bereits vor der „Herausgabe der Erläuterungen und Hilfestellungen“ erfolgreich durchgeführt, was für die Qualität der Richtlinien und des Validierungsverfahrens spricht.
Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte der nachfolgenden Hinweise dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.