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VDI 6023 Hygiene in Trinkwasser-Installationen

Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung

Die Richtlinie gilt für alle Trinkwasser-Installationen auf Grundstücken und in Gebäuden; sie soll sinngemäß für alle anderen Trinkwasser-Installationen angewendet werden, insbesondere auch mobile Anlagen, z.B. auf Wasserfahrzeugen. Sie gibt Hinweise für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung aller Trinkwasser-Installationen. 

Die Bedeutung der Trinkwasser-Installation für gesundes Wohnen und Arbeiten verlangt eine Verständigung unter allen für Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung verantwortlichen Partnern. Die Gesamtverantwortung liegt beim Unternehmer im Sinne der Trinkwasserverordnung (Betreiber oder Inhaber). Hygiene im Sinne dieser Richtlinie ist die Gesamtheit aller Bestrebungen und Maßnahmen zur Verhütung von mittelbaren oder unmittelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Störungen des Wohlbefindens (Unbehagen) beim einzelnen Nutzer.

Ziel der Richtlinienreihe ist es, die einwandfreie Trinkwasserqualität in der Trinkwasser-Installation zu bewahren.

Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Gefährdungsanalyse“

Das aus einer Trinkwasser-Installation abgegebene Wasser muss stets allen Anforderungen der TrinkwV entsprechen. Jeder Betreiber ist daher verpflichtet, die aus dem Betrieb der Trinkwasser-Installation denkbaren Gefahren zu analysieren (Gefährdungsanalyse) und geeignete Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen (Instandhaltungsplan). Im Sinne dieser Richtlinie wird die Gefährdungsanalyse umfassend sowohl im Hinblick auf den technischen als auch auf den hygienegerechten Funktionserhalt verstanden. Das Ergebnis ist ein Instandhaltungsplan, in dem alle zur Gefährdungsvermeidung erforderlichen Maßnahmen dargestellt sind. 

Die Erarbeitung einer Gefährdungsanalyse erfordert eine umfassende Fachkunde.
Die Richtlinie hat zum Ziel, eine praxisnahe Grundlage zur Erstellung von vereinheitlichten und zielführenden Gefährdungsanalysen zu schaffen.

Unter folgenden Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH.

Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Qualifizierung für Trinkwasserhygiene“

In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Schulungsinhalte für eine empfohlene Zusatzqualifikation der Personen beschrieben, die Trinkwasser-Installationen

  • planen,
  • erstellen,
  • betreiben,
  • instand halten und
  • überwachen.

Zusätzlich zu den bisher bestehenden Schulungskategorien A und B, die vorwiegend planend und errichtend tätige Personen ansprechen sollen, und der Einweisung C, die auf die Person ausgerichtet ist, die die Trinkwasser-Installation nutzt, wird eine weitere neue Schulungskategorie FM (Facility-Management) definiert.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Trinkwasserhygiene-Schulungen , die „Schulungen nach VDI 6023“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 6023 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer erhalten dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI 6023 "Hygiene in Trinkwasser-Installationen"

Die Trinkwasserverordnung fordert, dass bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und –verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere VDI 6023 Blatt 1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung.

Eine Qualifizierung nach VDI 6023 ist freiwillig, leistet jedoch einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit und zur Qualitätssicherung. Durch VDI-Schulungspartner qualifiziertes Personal hebt sich fachlich vom Wettbewerb ab. Wenn die Lehrinhalte gemäß der Richtlinie vermittelt wurden, besteht bei einem Rechtsstreit die Sicherheit, qualifiziertes Personal ausgewählt zu haben, da der Lehrplan durch den Prozess der Konsensfindung nach VDI 1000 abgesichert ist und daher als Bestandteil einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu sehen ist.

Wählen Sie die Kategorie A:

Wenn Sie eine Ausbildung als Ingenieurinnen und Ingenieure, Meisterinnen und Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker abgeschlossen haben, sowie Personen, die eine mindestens fünfjährige einschlägige verantwortliche Berufserfahrung in den unten genannten Tätigkeitsfeldern nachweisen können.

Die Inhalte einer Schulung A sind erforderlich für

verantwortlich

  • planende,
  • ausführende,
  • bauüberwachende und
  • prüfende

Tätigkeiten im Bereich der Trinkwasser-Installation.

Schulungsteilnehmer müssen ihre berufliche Qualifikation aus dem Bereich der Sanitärtechnik dem Schulungsveranstalter vor Beginn der Schulung nachweisen.

Positivliste Berufsbezeichnungen Kategorie A und B

Schulungsinhalte Kategorie A:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
    • EG-Trinkwasser-Richtlinie (98/83/EG)
    • IfSG
    • AVBWasserV
    • TrinkwV
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
    • weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
  • Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Bestimmungen
    • mikrobiologische Probenahme
  • Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt
    • Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien)
    • Anforderungen an Probenehmende
    • Auswertung/Bewertung Analysebefund
    • gestaffelte Stagnationsbeprobung
    • Anmerkung: Die Schulung nach dieser Richtlinie ersetzt keine Probenehmerausbildung.
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“
    • Richtlinienreihe VDI 6023
    • Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
    • Erläuterungen zur Gefährdungsanalyse
    • Sanierung

Die Schulung der der Kategorie A schließt die Schulung der Kategorie B ein.

Wählen Sie die Kategorie B:

Inhalte einer Schulung B sind erforderlich für

  • ausführende und
  • überwachende

Tätigkeiten.

Sie richten sich insbesondere an Gesellen und Auszubildende ab dem dritten Lehrjahr in einschlägigen Berufen sowie Montagehelfer, Hygienekontrolleure und Gesundheitsassistenten.

Schulungsinhalte:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt 
    • IfSG
    • AVBWasserV 
    • TrinkwV 
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen 
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
       
  • Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Probenahme 
       
  • Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt 
    • Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien) 
    • Auswertung/Bewertung Analysebefund 
    • gestaffelte Stagnationsbeprobung 
       
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“ 
    • Richtlinienreihe VDI 6023
    • Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
    • Sanierung 

Wählen Sie die Kategorie FM:

Inhalte einer Schulung FM sind erforderlich für betreibende Tätigkeiten nach VDI 3810 Blatt 2* VDI 6023 Blatt 3. Sie richten sich insbesondere an FM-Unternehmen, Immobilienverwaltungen, Personen, die mit dem technischen Betreiben betraut sind, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Probenehmende und Laborpersonal sowie alle Personen, die nicht über die Voraussetzungen zur Erteilung einer VDI-Urkunde in der Schulung A und Schulung B verfügen. 

Schulungsinhalte:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
    • IfSG 
    • AVBWasserV 
    • TrinkwV 
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen 
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
    • weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
       
  • Mikrobiologische und medizinische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Probenahme
    • Umgang mit positiven Ergebnissen 
       
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Betreiber- und Nutzerpflichten
    • Nutzung und Betriebsweise 
    • Betriebsanleitung 
    • Instandhaltungsplan 
    • Hygieneplan 

Zertifizierung zum Sachverständigen TWH

Ab Herbst 2024 führen die VDI-Zertifizierungen in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene e.V. (DVQST) Zertifizierungen für Sachverständige für Trinkwasserhygiene durch.

Informationen finden Sie unter https://www.vdi-zertifizierungen.de/trinkwasser

Das neue Zertifizierungsprogramm ist der Nachfolger der bisherigen Personenzertifizierung „VDI-BTGA-ZVSHK-geprüfte Sachverständige TWH“.

Unter folgendem Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH

Die Referentinnen/Referenten der Teilgebiete „Technik“ und „Hygiene“ müssen über einschlägige Kenntnisse auf dem von ihnen geschulten Teilgebiet verfügen. 

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 6023 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen

Für Referent/Referentin Technik kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • abgeschlossenes einschlägiges technisches oder naturwissenschaftliches Studium (z.B. TGA/ Versorgungstechnik, Umwelt- und Hygienetechnik, Energie- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Chemie, Physik)
  • Meistertitel im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nach der Prüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk mit Bescheinigung zum Fach „Sicherheits- und Instandhaltungstechnik“ (mit > 50 Punkten) und/ oder TRWI-Sachkunde-Nachweis (80-h-Lehrgang)
  • Abschluss als staatlich geprüfter oder anerkannte Technikerin oder Techniker der Fachrichtung „Sanitärtechnik“ oder „Versorgungstechnik“

Für Referent/Referentin Hygiene kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • abgeschlossenes Studium der Biologie oder Biochemie oder -physik, Medizin, Umwelt- oder Lebensmitteltechnik
  • alternativ Nachweis eines anderen Hochschulabschlusses mit vertiefenden Inhalten über Hygiene, Trinkwasserhygiene oder mikrobielle, organische und anorganische Inhaltsstoffe des Wassers, deren Änderungsprozesse und deren Beseitigung
  • ö.b.u.v. Sachverständige (HWK/IHK) für Trinkwasserhygiene -> Positivliste gültiger Sachverständigenbezeichnungen

Beide Teilgebiete

Zusätzlich zum Nachweis einer der genannten Qualifikationen sind vorzulegen:    

  • gültige VDI-Urkunde einer Schulung A nach dieser Richtlinie 
  • Nachweis einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre 
  • Nachweise über Weiterbildung im Bereich der Trinkwasser-Installation 

Form der Nachweise

Nachweise sind zu führen durch Vorlage von:

  • Abschlusszeugnissen abgeschlossener Studiengänge einschließlich Auflistung der Studienfächer oder Module, 
  • Technikerabschlüssen oder Meisterbriefen einschließlich Anlagen zu Zusatzqualifikationen,
  • Tätigkeitsnachweisen (Arbeitgeber- oder Eigenbescheinigungen).

Die obigen Nachweise können nur über einen aktuellen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI-MT 6023 Blatt 4  erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 6023 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Detaillierte Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Inhalt:

  • Hintergrundwissen und praktische Tipps
  • Verweise auf andere Verordnungen, Normen etc.
  • Umfangreiche Zusatzinformationen

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 6023

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 6023? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Es gibt diverse Empfehlungen (FH Münster, Herstseller), die sich zwischen 10 und 50 cm bewegen. Sie sollten hier mit dem Hersteller reden und dessen Vorgaben beachten.

Antwort:

Was sind die Voraussetzungen für die VDI-Urkunde? Es handelt sich um Nachweise abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildungen oder ausgeübter Tätigkeiten, die die Vermutung rechtfertigen, dass die Person das nötige Vorwissen hat, um der Schulung folgen und das präsentierte Wissen in ihren Wissensschatz einbauen zu können. Wissen veraltet, und zwar sowohl durch Nichtgebrauch als auch durch Weiterentwicklung des allgemeinen Wissensstands.
Für eine Teilnahmebescheinigung gibt es keine solchen fachlichen Voraussetzungen. Sie bestätigt ja auch lediglich eine Teilnahme, nicht den Lernerfolg. Und wenn sie/er einmal da war, dann gilt auch nach sechs Jahren noch, dass sie/er am 29.6.2020 da war.
Gleichwohl kann auch eine Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung durch Ausübung bestimmter Tätigkeiten Erfahrungswissen erwerben. In diesem Fall kann sie der Schulung natürlich auch folgen. Für solche Menschen ist die Teilnahmebescheinigung eigentlich gedacht, nicht für einen Quereinsteiger ohne Erfahrung, der den ganzen Tag einer B-Schulung lang nur "Bahnhof" versteht. Dann aber gilt wieder, dass Wissen veraltet.
Fazit: Auch eine Teilnahmebescheinigung, die älter als fünf Jahre ist, sollte man tunlichst erneuern.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Person mit Teilnahmebescheinigung trotz fehlenden Nachweises einer einschlägigen beruflichen Qualifikation etwas gelernt hat,

Antwort:

Grundsätzlich ist diese Ausführung ok, solange die 3-Liter-Regel eingehalten ist, da es sich hier ja um Einzelzuleitungen zu Entnahmestellen handelt. Wenn aber von vornherein erkennbar ist, dass eine Entnahmestelle über Zeiträume von mehr als 72 Stunden nicht genutzt wird (wie eine Entnahmestelle zur Gartenbewässerung, die in der Regel im Winter ungenutzt bleibt), ist davon auszugehen, dass hier eine Stagnationsleitung vorliegt. Diese wiederum ist nicht zulässig.
Bei Einzelzuleitungen ist der bestimmungsgemäße Betrieb sicherzustellen. Er wird in VDI/DVGW 6023-1 und VDI 6023-3 beschrieben und sieht vor, dass der Wasserwechsel ganzjährig spätestens alle 72 Stunden erfolgen muss. Gibt es Betriebsunterbrechungen, ist Tabelle 2 der VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3 i.V.m. Abschnitt 6.1.1 anzuwenden: "Bei befristeter Außerbetriebnahme sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bestandsinstallation sowie zur Wiederinbetriebnahme zu treffen."
Stagnationsleitungen sind genau deswegen zu vermeiden, weil sie ein Verkeimungsrisiko bergen. Wenn eine Stichleitung verkeimt ist, werden am Abzweig aus diesem Reservoir immer wieder Keime in die restliche Trinkwasser-Installation abgegeben. Das ist mit Blick auf Legionellen besonders bei solchen Entnahmestellen kritisch, die Aerosole erzeugen können (z. B. Dusche).

Antwort:

Wichtig ist nur, DASS das Wasser spätestens alle 72 Stunden vollständig ausgetauscht wird. WIE er das sicherstellt, bleibt dem Nutzer selbst überlassen. Also ist es durchaus auch möglich, schlicht regelmäßig händisch alle Entnahmestellen zu öffnen und Wasser ablaufen zu lassen. Allerdings hat diese Lösung den Nachteil, dass ein Nachweis der Erfüllung ebenfalls nur durch händische Aufzeichnungen erfolgen kann.

Antwort:

Ja. Das liegt daran, dass die TrinkwV für die Instandhaltung von Trinkwasser-Installationen die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt. Seit 2011 sind die Rohrbelüfter an den Strangenden nicht mehr als Sicherungseinrichtung vorgesehen, siehe DIN 1988-100 im Vorwort:
"Gegenüber den bisherigen Festlegungen im Nationalen Anhang NA der DIN EN 1717:2001-05 sind Sammelsicherungen an Steigleitungen, bestehend aus Rückflussverhinderer und Rohrbelüfter Bauform D oder E nach DIN 3266-1 und DIN 3266-2, nicht mehr als Sicherungseinrichtungen vorgesehen."
Nicht eigensichere Armaturen müssen ebenfalls ausgetauscht werden. Und beim Ausbau der Rohrbelüfter müssen die Stagnationsleitungen rückstandsfrei entfernt werden. Bitte weisen Sie den Installationsbetrieb besonders auf diesen letzten Punkt hin. Würde man die nicht mehr benötigten Leitungsabschnitte an der Trinkwasser-Installation belassen, würde das ein Verkeimungsrisiko bedeuten.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 6023

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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