VDI 6023 Hygiene in Trinkwasser-Installationen
Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung
Die Richtlinie gilt für alle Trinkwasser-Installationen auf Grundstücken und in Gebäuden; sie soll sinngemäß für alle anderen Trinkwasser-Installationen angewendet werden, insbesondere auch mobile Anlagen, z.B. auf Wasserfahrzeugen. Sie gibt Hinweise für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung aller Trinkwasser-Installationen.
Die Bedeutung der Trinkwasser-Installation für gesundes Wohnen und Arbeiten verlangt eine Verständigung unter allen für Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung verantwortlichen Partnern. Die Gesamtverantwortung liegt beim Unternehmer im Sinne der Trinkwasserverordnung (Betreiber oder Inhaber). Hygiene im Sinne dieser Richtlinie ist die Gesamtheit aller Bestrebungen und Maßnahmen zur Verhütung von mittelbaren oder unmittelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Störungen des Wohlbefindens (Unbehagen) beim einzelnen Nutzer.
Ziel der Richtlinienreihe ist es, die einwandfreie Trinkwasserqualität in der Trinkwasser-Installation zu bewahren.
Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Gefährdungsanalyse“
Das aus einer Trinkwasser-Installation abgegebene Wasser muss stets allen Anforderungen der TrinkwV entsprechen. Jeder Betreiber ist daher verpflichtet, die aus dem Betrieb der Trinkwasser-Installation denkbaren Gefahren zu analysieren (Gefährdungsanalyse) und geeignete Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen (Instandhaltungsplan). Im Sinne dieser Richtlinie wird die Gefährdungsanalyse umfassend sowohl im Hinblick auf den technischen als auch auf den hygienegerechten Funktionserhalt verstanden. Das Ergebnis ist ein Instandhaltungsplan, in dem alle zur Gefährdungsvermeidung erforderlichen Maßnahmen dargestellt sind.
Die Erarbeitung einer Gefährdungsanalyse erfordert eine umfassende Fachkunde.
Die Richtlinie hat zum Ziel, eine praxisnahe Grundlage zur Erstellung von vereinheitlichten und zielführenden Gefährdungsanalysen zu schaffen.
Unter folgenden Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH.
Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Qualifizierung für Trinkwasserhygiene“
In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Schulungsinhalte für eine empfohlene Zusatzqualifikation der Personen beschrieben, die Trinkwasser-Installationen
- planen,
- erstellen,
- betreiben,
- instand halten und
- überwachen.
Zusätzlich zu den bisher bestehenden Schulungskategorien A und B, die vorwiegend planend und errichtend tätige Personen ansprechen sollen, und der Einweisung C, die auf die Person ausgerichtet ist, die die Trinkwasser-Installation nutzt, wird eine weitere neue Schulungskategorie FM (Facility-Management) definiert.
Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende
Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 vermittelt bekommen.
Am Markt gibt es Anbieter für Trinkwasserhygiene-Schulungen, die „Schulungen nach VDI 6023“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 6023 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.
Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Schulungen nach VDI 6023 "Hygiene in Trinkwasser-Installationen"
Die Trinkwasserverordnung fordert, dass bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und –verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere VDI 6023 Blatt 1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung.
Eine Qualifizierung nach VDI 6023 ist freiwillig, leistet jedoch einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit und zur Qualitätssicherung. Durch VDI-Schulungspartner qualifiziertes Personal hebt sich fachlich vom Wettbewerb ab. Wenn die Lehrinhalte gemäß der Richtlinie vermittelt wurden, besteht bei einem Rechtsstreit die Sicherheit, qualifiziertes Personal ausgewählt zu haben, da der Lehrplan durch den Prozess der Konsensfindung nach VDI 1000 abgesichert ist und daher als Bestandteil einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu sehen ist.
Wählen Sie die Kategorie A:
Wenn Sie eine Ausbildung als Ingenieurinnen und Ingenieure, Meisterinnen und Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker abgeschlossen haben, sowie Personen, die eine mindestens fünfjährige einschlägige verantwortliche Berufserfahrung in den unten genannten Tätigkeitsfeldern nachweisen können.
Die Inhalte einer Schulung A sind erforderlich für
verantwortlich
- planende,
- ausführende,
- bauüberwachende und
- prüfende
Tätigkeiten im Bereich der Trinkwasser-Installation.
Schulungsteilnehmer müssen ihre berufliche Qualifikation aus dem Bereich der Sanitärtechnik dem Schulungsveranstalter vor Beginn der Schulung nachweisen.
Schulungsinhalte Kategorie A:
- Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
- EG-Trinkwasser-Richtlinie (98/83/EG)
- IfSG
- AVBWasserV
- TrinkwV
- UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
- einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
- weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
- Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
- hygienerelevante Grundlagen
- mikrobiologische Bestimmungen
- mikrobiologische Probenahme
- Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt
- Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien)
- Anforderungen an Probenehmende
- Auswertung/Bewertung Analysebefund
- gestaffelte Stagnationsbeprobung
- Anmerkung: Die Schulung nach dieser Richtlinie ersetzt keine Probenehmerausbildung.
- Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
- Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“
- Richtlinienreihe VDI 6023
- Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
- Erläuterungen zur Gefährdungsanalyse
- Sanierung
Die Schulung der der Kategorie A schließt die Schulung der Kategorie B ein.
Wählen Sie die Kategorie B:
Inhalte einer Schulung B sind erforderlich für
- ausführende und
- überwachende
Tätigkeiten.
Sie richten sich insbesondere an Gesellen und Auszubildende ab dem dritten Lehrjahr in einschlägigen Berufen sowie Montagehelfer, Hygienekontrolleure und Gesundheitsassistenten.
Schulungsinhalte:
- Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
- IfSG
- AVBWasserV
- TrinkwV
- UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
- einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
- Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
- hygienerelevante Grundlagen
- mikrobiologische Probenahme
- Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt
- Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien)
- Auswertung/Bewertung Analysebefund
- gestaffelte Stagnationsbeprobung
- Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
- Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“
- Richtlinienreihe VDI 6023
- Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
- Sanierung
Wählen Sie die Kategorie FM:
Inhalte einer Schulung FM sind erforderlich für betreibende Tätigkeiten nach VDI 3810 Blatt 2* VDI 6023 Blatt 3. Sie richten sich insbesondere an FM-Unternehmen, Immobilienverwaltungen, Personen, die mit dem technischen Betreiben betraut sind, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Probenehmende und Laborpersonal sowie alle Personen, die nicht über die Voraussetzungen zur Erteilung einer VDI-Urkunde in der Schulung A und Schulung B verfügen.
Schulungsinhalte:
- Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
- IfSG
- AVBWasserV
- TrinkwV
- UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
- einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
- weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
- Mikrobiologische und medizinische Grundlagen, das heißt
- hygienerelevante Grundlagen
- mikrobiologische Probenahme
- Umgang mit positiven Ergebnissen
- Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
- Betreiber- und Nutzerpflichten
- Nutzung und Betriebsweise
- Betriebsanleitung
- Instandhaltungsplan
- Hygieneplan
Zertifizierung zum Sachverständigen TWH
Ab Herbst 2024 führen die VDI-Zertifizierungen in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene e.V. (DVQST) Zertifizierungen für Sachverständige für Trinkwasserhygiene durch.
Informationen finden Sie unter https://www.vdi-zertifizierungen.de/trinkwasser
Das neue Zertifizierungsprogramm ist der Nachfolger der bisherigen Personenzertifizierung „VDI-BTGA-ZVSHK-geprüfte Sachverständige TWH“.
Unter folgendem Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH
Die Referentinnen/Referenten der Teilgebiete „Technik“ und „Hygiene“ müssen über einschlägige Kenntnisse auf dem von ihnen geschulten Teilgebiet verfügen.
Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 6023 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen
Für Referent/Referentin Technik kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:
- abgeschlossenes einschlägiges technisches oder naturwissenschaftliches Studium (z.B. TGA/ Versorgungstechnik, Umwelt- und Hygienetechnik, Energie- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Chemie, Physik)
- Meistertitel im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nach der Prüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk mit Bescheinigung zum Fach „Sicherheits- und Instandhaltungstechnik“ (mit > 50 Punkten) und/ oder TRWI-Sachkunde-Nachweis (80-h-Lehrgang)
- Abschluss als staatlich geprüfter oder anerkannte Technikerin oder Techniker der Fachrichtung „Sanitärtechnik“ oder „Versorgungstechnik“
Für Referent/Referentin Hygiene kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:
- abgeschlossenes Studium der Biologie oder Biochemie oder -physik, Medizin, Umwelt- oder Lebensmitteltechnik
- alternativ Nachweis eines anderen Hochschulabschlusses mit vertiefenden Inhalten über Hygiene, Trinkwasserhygiene oder mikrobielle, organische und anorganische Inhaltsstoffe des Wassers, deren Änderungsprozesse und deren Beseitigung
- ö.b.u.v. Sachverständige (HWK/IHK) für Trinkwasserhygiene -> Positivliste gültiger Sachverständigenbezeichnungen
Beide Teilgebiete
Zusätzlich zum Nachweis einer der genannten Qualifikationen sind vorzulegen:
- gültige VDI-Urkunde einer Schulung A nach dieser Richtlinie
- Nachweis einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre
- Nachweise über Weiterbildung im Bereich der Trinkwasser-Installation
Form der Nachweise
Nachweise sind zu führen durch Vorlage von:
- Abschlusszeugnissen abgeschlossener Studiengänge einschließlich Auflistung der Studienfächer oder Module,
- Technikerabschlüssen oder Meisterbriefen einschließlich Anlagen zu Zusatzqualifikationen,
- Tätigkeitsnachweisen (Arbeitgeber- oder Eigenbescheinigungen).
Die obigen Nachweise können nur über einen aktuellen VDI-Schulungspartner eingereicht werden.
VDI-Schulungspartnerschaft
Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI-MT 6023 Blatt 4 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 6023 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.
Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG
Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt.
Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags
Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:
- der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde
- einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
- den Prüfungsfragebogen
Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.
Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.
Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2
Detaillierte Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.
Inhalt:
- Hintergrundwissen und praktische Tipps
- Verweise auf andere Verordnungen, Normen etc.
- Umfangreiche Zusatzinformationen
Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 6023
Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 6023? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.
Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.
Antwort:
Die TrinkwV sieht im §14 die allgemeinen Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen vor. Im §15 werden die Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser festgelegt. Der §16 Konformitätsvermutung erläutert, wann davon ausgegangen werden kann, dass die für ein Produkt (Bauteil) verwendeten Werkstoffe und Materialien den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den allgemeinen Anforderungen an die Werkstoffe und Materialien entsprechen.
Zitat: "Es wird vermutet, dass die für ein Produkt verwendeten Werkstoffe und Materialien den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den allgemeinen Anforderungen an die Werkstoffe und Materialien nach § 14 und den durch das Umweltbundesamt festgelegten Bewertungsgrundlagen nach § 15 entsprechen, wenn dies durch ein Zertifikat eines für die Zertifizierung von Produkten in der Trinkwasserversorgung akkreditierten Zertifizierers bestätigt wird."
Dies liegt nach den bekannt gemachten Erkenntnissen nicht vor. Da uns der genaue Inhalt der „hygienische Unbedenklichkeitsbescheinigung aus Polen„ und die „Erklärung des Durchflussmesser-Herstellers auf Englisch„ nicht bekannt ist und nicht bekannt gemacht wurden, können wir keine detaillierte Antwort geben. Es bedarf einer genaueren Prüfung des Inhalts. Das kann jedoch nicht Aufgabe eines FAQ sein.
Antwort:
Der Betreiber hat die Pflicht sicherzustellen, dass sich die Trinkwasserqualität nicht nachteilig verändert. Das kann er auf verschiedene Weisen sicherstellen. Detailliert wird das in VDI 3810 Blatt 2*VDI 6023 Blatt 3 beschrieben. Die Richtlinie enthält auch einen Vorschlag zur Einweisung der Mieter, denn eine wirksame Delegation von Pflichten ist nur gegeben, wenn der Delegationsempfänger in geeigneter Weise aufgeklärt wurde. Zusätzlich ist aber meiner Einschätzung nach eine dokumentierte mietvertragliche Vereinbarung notwendig.
Antwort:
Nach VDI 6023 Blatt 1 ist der bestimmungsgemäße Betrieb einzuhalten. Das bedeutet einen vollständigen Wasseraustausch über ALLE Entnahmestellen spätestens alle 72 Stunden. Ein universelles Spülprotokoll für alle Installationen kann es nicht geben.
Wir würden dringend die Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung nach VDI 6023 in der Kategorie FM empfehlen. Im Rahmen einer solchen Schulung bekommen Sie das nötige Wissen vermittelt, um die Richtlinie im Rahmen Ihrer Handlungsvollmachten und -verpflichtungen richtig umsetzen zu können. Termine für VDI-Partnerschulungen finden Sie auf unseren Webseiten unter www.vdi.de/6023.
Antwort:
Das Raumbuch ist die Grundlage der Planung eines Gebäudes und der Trinkwasserinstallation. Es muss daher schon längst existieren, bevor das Gebäude steht, und es muss während der Errichtungs- und der Betriebsphase aktualisiert werden. Sie finden ein Beispiel für die Ausgestaltung des Raumbuchs für den Bereich Trinkwasser in der Richtlinie VDI 3810 Blatt 2*VDI 6023 Blatt3. Mit der Hygiene-Erstinspektion hat es nichts zu tun. Hinweise zur Hygiene-Erstinspektion finden Sie in der Richtlinie VDI 6023 Blatt 1, Hinweise zur Umsetzung der Hygiene-Erstinspektion finden Sie in der fachlichen Stellungnahme FS-401 des DVQST e.V., siehe www.dvqst.de unter "Fachliche Stellungnahmen".
Antwort:
Die bekannten Regelwerke DIN EN 1717 und DIN 1988-100 für den Schutz des Trinkwassers sehen für die beschriebene Augendusche keine Absicherung nach Kat 5 vor. Körpernot- und Augenduschen sind Trinkwasserentnahmestellen, die bestimmungsgemäß genutzt werden müssen. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung inkl. Instandhaltung ist ganz sicher auch keine Absicherung nach FK 5 notwendig. Was Sie beschreiben, ist eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung und fehlende Instandhaltung. Wenn man nach dieser Argumentation handeln wollte, müsste man jede Entnahmestelle nach Kat 5 absichern, weil an jeder Entnahmestelle durch unsachgemäße Nutzung das Risiko einer Rückverkeimung vorhanden ist.