VDI 6000 Sanitärtechnik - Ausstattung von und mit Sanitärräumen
Die Richtlinienreihe VDI 6000 gibt Hinweise zur Ausstattung von Gebäuden mit Sanitärräumen und zur Ausstattung der Sanitärräume selbst. In den einzelnen Blättern der Reihe werden Sanitärräume für unterschiedliche Nutzungszwecke behandelt:
- Wohnungen
- Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
- Versammlungsstätten und Versammlungsräume
- Hotelzimmer
- Seniorenwohnungen, Seniorenheime
- Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen
- Vorgefertigte Sanitär-Bauelemente (Fertigsanitärräume, Installationssysteme)
Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 6000
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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.
Antwort:
Wenn nur der Kunde selbst die Wanne benutzt und sie nur zum Baden genutzt wird, können (und sollten) Sie ihm die Wanne gerne so bauen. Man muss halt nur gefahrlos ein- und aussteigen können, und der Raum davor, auf dem man sich abtrocknen muss, wenn man das nicht in der Wanne stehend tun kann, muss wiederum entsprechende Deckenhöhe haben.
Wird die Wanne auch zum Duschen benutzt, muss die Deckenhöhe für aufrechtes Stehen zuzüglich Abstand des Brausekopfs vom Kopf des Nutzers ausreichen.
Antwort:
Bei Sanitärräumen, die durch mehrere Personen benutzt werden können, dürfen sich Bewegungs- und Verkehrsflächen (und damit auch die Flächen für den Tür- oder Fensteraufschlag) nicht überlappen, da es sonst zu Unfällen oder Nutzungseinschränkungen kommen kann.
Etwas anders ist das in Wohnungen, wo grundsätzlich nicht von einer Nutzung durch mehrere Personen gleichzeitig ausgegangen wird. Hier dürfen Bewegungs- und Verkehrsflächen überlappen. Hier wie auch bei einer WC-Kabine (Sie meinen eine mit nach innen aufschlagender Tür.) gilt aber trotzdem, dass der Türaufschlag zu berücksichtigen ist. Es sollte möglich sein, die Tür in einigermaßen vernünftiger Haltung zu öffnen. Zudem ist die Mindesttiefe einer WC-Kabine, mit nach innen aufschlagender Tür größer als bei nach außen aufschlagender Tür, damit es beispielsweise möglich bleibt, einen hilflosen Menschen aus der Kabine zu bergen, ohne ihn durch den Türaufschlag zu verletzen. Bei nach außen aufschlagender Tür ist die Unfallgefahr zu beachten, die entsteht, wenn die Tür in einen Verkehrsweg hinein aufschlägt.
Antwort:
Die zitierten VDI-Richtlinien und Normen sind beides per Vermutungswirkung als allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT) anzunehmen. Das lässt sich über Handbücher und dergleichen nicht sagen. Allerdings sind auch allgemein anerkannte Regeln der Technik keine Gesetze, sondern privatrechtlichen Empfehlungen, die beschreiben, was die auf aktuellem Stand fortgebildeten Fachleute der Verkehrskreise als gute und richtige Praxis ansehen. Sie definieren mithin einen Standard, von dessen Einhaltung auch ohne weitere Festlegungen erwartet werden darf. Ziel der Festlegungen in den genannten Regelwerken ist die Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit. Sind die aaRdT eingehalten, ist die widerlegbare Vermutung gerechtfertigt, dass die geforderten Eigenschaften gegeben sind. Wird abgewichen, so kehrt sich die Beweislast um: Dann ist nachzuweisen, dass das Werk die Anforderungen erfüllt.
Antwort:
VDI 6000 ist als allgemein anerkannte Regel der Technik zu sehen und daher ohne weiteres einzuhalten, solange der Auftraggeber nichts anderes vorgibt. Speziell im eigenen Bereich kann jeder nach seinen eigenen Wünschen glücklich zu werden versuchen und muss daher die VDI 6000 nicht zwingend anwenden.
Antwort:
Arbeitsstätten werden in VDI 6000 Blatt 2 behandelt. Bitte lesen Sie dort nach.
Antwort:
Es wäre hilfreich gewesen, wenn Sie in Ihrer Anfrage die Richtlinie und Tabelle erwähnt hätten, auf die Sie sich beziehen. Wir gehen mal davon aus, dass es um VDI 6000 Blatt 1 : 2008-02 ist, Tabelle 3.
Die Bewegungsflächen sind lt. Definition die zur Benutzung eines sanitären Ausstattungsgegenstands erforderlichen Flächen. Das bedeutet, dass Gebrauchstauglichkeit und Mängelfreiheit des Werks nicht per Vermutungswirkung gegeben sind, wenn sie nicht eingehalten sind.
Die Vorgaben für die Bewegungsflächen in der Tabelle gelten, da keine Einschränkungen angegeben sind, immer. Ausnahmen hat der Richtlinienausschuss allein für das Bauen im Bestand zugelassen, da dort mitunter manche Dinge nicht mit zumutbarem Aufwand zu ändern sind. Bei einer Neubauplanung sieht es anders aus: Hier lassen sich Änderungen noch ohne bauliche Maßnahmen umsetzen.
Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass die Benutzung eines Gäste-WCs sich wesentlich von der eines sonstigen WCs unterscheidet.
Zeile 10 betrifft den Fall, dass dem WC gegenüber beispielsweise ein Waschbecken oder eine Dusche angebracht wird. Hier gibt die Richtlinie einen Mindestabstand von 75 cm vor. Auch hier sind keine anderen Einschränkungen genannt. Die Angabe gilt also grundsätzlich immer. Den Begriff des En-Suite-Bads kennt die Richtlinie nicht, also gibt es u. E. keinen Grund, es dort anders zu sehen.
Wir können Ihnen also kaum mit Argumenten helfen, Ihren Auftraggeber von kleineren Abständen und Bewegungsflächen zu überzeugen.