VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung
Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.
Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte
Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077
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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.
Antwort:
Machbar ist vieles. Es ist durchaus möglich, die Dämmung zu berücksichtigen, wo vorhanden. Nur dann, wenn man keinen Unterschied macht, stimmt Ihr Vergleich.
Antwort:
Danke für den Hinweis. Hier scheint es ein Synchronisierungsproblem bei unserer Datenbank zu geben. Der Wert ist richtig im Datensatz der Richtlinie vermerkt, aber offenbar nicht auf unseren Webseiten angekommen. Wir werden das so schnell wie geht korrigieren.
Antwort:
Bitte um Nachsicht: Das Korrekturverfahren in einem FAQ zu erklären ist nicht möglich. Die Heizkostenabrechnung soll so beschaffen sein, dass Sie als Abrechnungsempfänger sie nachvollziehen können. Wenn das nicht der Fall ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Vermieter oder Verwalter als Ihren Vertragspartner. Ggf. wird er unterstützend seinen Abrechnungsdienstleister hinzuziehen.
Antwort:
Die von Ihnen als "Spione" titulierten Geräte sind elektronische Heizkostenverteiler (HKVE). Sie dienen der möglichst trennscharfen Erfassung der über den jeweiligen Heizkörper in die Nutzeinheit abgegebenen Wärmemenge. Aktuelle Zweifühlergeräte tun das auch recht genau, da sie die Raumtemperatur messen und damit über das Temperaturgefälle zwischen Heizfläche und Raum der Energiefluss genauer bestimmbar ist als schlicht auf Basis einer Annahme. Weiterhin werden die Heizflächen vermutlich über Thermostate gesteuert. Damit sollte die Notwendigkeit also eigentlich gar nicht bestehen: Wenn der Raum durch den Holzofen auf die gewünschte Temperatur erwärmt wurde, öffnet das Thermostatventil nicht, und der HKVE dürfte keinen Verbrauch messen. Sie bezahlen Ihr Holz, die Mieter bekommen Ihren über die HKVE erfassten Verbrauchseinheiten zugeordnet und bezahlen diese. Die Holzrechnung mit in die Heizkostenabrechnung einfließen zu lassen hielte ich für falsch, da die Holzheizung ausschließlich Ihnen zugute kommt. Sie hätten also, wenn es auch hier Verbrauchseinheiten gäbe, 100% zu tragen. Rechtsauskünfte darf (und kann) ich Ihnen als Physiker nicht geben. Ich gehe aber davon aus, dass die Heizkostenverordnung ein solches Vorgehen nicht zulässt.
Die Solarthermieanlage kann nach VDI 2077 Blatt 3.3 in die Berechnung eingebracht werden. Auch hier sind hinsichtlich der Messtechnik die Vorgaben der Heizkostenverordnung zu beachten. Messkonzepte, von denen allerdings manche nur der Befriedigung der eigenen Neugier dienen und nicht mit der Heizkostenverordnung vereinbar sind, werden in der Richtlinie beschrieben. (Die nach Heizkostenverordnung zulässigen Varianten sind entsprechend gekennzeichnet.)
Was bei der Heizkostenabrechnung zulässig ist und was nicht, regelt eben die Heizkostenverordnung. Ob und unter welchen Randbedingungen ggf. eine Umlage der Solarwärme auf die Mieter zulässig und rechtssicher ist, müssen Sie bitte mit einem Juristen klären.
Antwort:
Im Anwendungsbereich der Richtlinie, den Sie auf der Seite https://www.vdi.de/fileadmin/pages/vdi_de/redakteure/richtlinien/inhaltsverzeichnisse/1907688.pdf finden, steht folgendes:
"Die Richtlinie findet Anwendung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Bereich der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), bei denen die Wärme komplett verwertet wird (ohne Notkühlung), und zeigt Methoden zur Abrechnung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten auf."
Wenn das für die Anlage Ihres Kunden gilt, dann natürlich.