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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2077? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Als VDI dürfen wir, wie im Disclaimer über diesem FAQ ausgeführt, keine Rechtsberatung erteilen. Wenn Sie Zweifel an der Zulässigkeit haben, können wir Ihnen daher nur empfehlen, Ihre Heizkostenabrechnung von Fachleuten, z. B. einer Verbraucherberatung, überprüfen zu lassen. (Die Verbraucherberatung in Stuttgart hat beispielsweise sehr kompetente Berater.)

Antwort:

Wenn Unstimmigkeiten auftreten, sollte sich jeder zunächst an seinen Vertragspartner wenden. Für den Mieter ist das der Vermieter, ein Eigentümer muss sich über die Eigentümergemeinschaft an den Abrechnungsdienstleister wenden. Die Anwendung von VDI 2077 Beiblatt ist normalerweise nicht verpflichtend sondern geschieht auf Basis einer Kann-Bestimmung in der Heizkostenverordnung. Demnach liegt die Anwendung im Ermessen des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft. Das Ermessen kann beim Vorliegen von krassen Kostenverschiebungen allerdings durch Gerichtsbeschluss eingeschränkt werden, siehe dazu frühere Fragen. Unabhängig davon bieten viele Verbraucherberatungen die Überprüfung von Heizkostenabrechnungen an, siehe auch dazu frühere Fragen.

Antwort:

Die Basisempfindlichkeiten von Heizkostenverteilern (HKV) werden in Prüfstellen unter Normbedingungen gemessen. Auftraggeber für diese Messungen ist der Hersteller des jeweiligen HKV. Ihm „gehört“ damit der Messbericht, und nur bei ihm können Sie das Ergebnis erfragen.

Antwort:

Die Durchführung einer Maßnahme bedeutet nicht immer deren (vollständigen) Erfolg. Es kann durchaus sein, dass trotz Dämmung der *sichtbaren* Leitungen nach wie vor ein Rohrwärmeproblem besteht. Üblicherweise werden die Verbräuche gemessen und statistisch auf Rohrwärmeverdacht hin geprüft (Details siehe in anderen Fragen.) Bei hinreichender Erfüllung der Kriterien schlägt das Abrechnungsunternehmen dem Vermieter eine Rohrwärmekorrektur vor, die er im Rahmen einer Öffnungsklausel in der Heizkostenverordnung anwenden kann (nicht muss). Man kann vermuten, dass in Ihrem Fall aufgrund der Messwerte nach wie vor eine Rohrwärmeproblematik vorliegt und die Korrektur daher sinnvoll ist. Klarheit darüber kann nur ein Gespräch mit dem Vermieter, ggf. unter Hinzuziehung eines Beraters vom Abrechnungsunternehmen, bringen.
Ja, Rohrwärmeprobleme werden oft durch eine ungünstige Auslegung und/oder Einstellung der Heizung verschlimmert. Eine hohe Vorlauftemperatur beispielsweise wird selbstverständlich zu höherer Rohrwärmeabgabe führen. Daher hat der Ausschuss VDI 2077 seinerzeit auch ausdrücklich geschrieben, dass anlagentechnische Defizite behoben werden müssen.

Antwort:

Die Anwendung des Korrekturverfahrens basiert auf einer Öffnungsklausel in der HeizkostenV, der zufolge der Vermieter/Verwalter/Eigentümer unter bestimmten Bedingungen nach den anerkannten Regeln der Technik abrechnen kann (aber eben nicht muss). Es besteht also a priori ein Ermessensspielraum. Dieser wurde inzwischen durch Gerichtsentscheide in verschiedenen Fällen eingeschränkt, teilweise sogar bis auf Null reduziert, was bedeutet, dass in den jeweiligen Fällen die Anwendung des Korrekturverfahrens gerichtlich angeordnet wurde.
Allgemein ist es nicht sinnvoll, ständig zwischen der Anwendung und der Nicht-Anwendung zu wechseln. Aus diesem Grund sieht die Richtlinie vor, dass das Korrekturverfahren nach erstmaliger Anwendung so lange weiter angewendet wird, wie der Verbrauchswärmeanteil unter 0,43 liegt (siehe auch Fragen vom 4/9/2015 und 15/8/2015).
Es ist durchaus möglich, dass sich der Verbrauchswärmeanteil ändert. Wenn keine baulichen Änderungen oder Änderungen der heiztechnischen Anlage erfolgten, kann es z. B. durch eine neue Einstellung der Anlage (z. B. Absenkung der Arbeitstemperaturen) oder auch durch Änderung des Nutzerverhaltens (zumeist durch Mieterwechsel) zu Änderungen kommen.
Wenn lt. Ihrem Vermieter die Anwendungskriterien nicht mehr erfüllt sind, sollte Ihrem Vermieter der aktuell ermittelte Verbrauchswärmeanteil vorliegen (und über 0,43 liegen, so. o.). Fragen Sie gezielt danach.

Stellen Sie Ihre Frage / Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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