Direkt zum Inhalt

VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2077? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Lassen Sie mich diese Frage mit einer Gegenfrage beantworten: Müssen Sie Rundfunkgebühren bezahlen, wenn Sie ein Radio besitzen, das man ausschalten kann? Ich halte das juristisch für ziemlich vergleichbar. Ob Sie das Strangventil schließen oder nicht, kann niemand überprüfen. Wenn Sie aber heizen, werden Sie, wenn in der Anlage Rohrwärme eine Rolle spielt, auch Rohrwärme bekommen, die von den Heizkostenverteilern nicht gemessen wird. (Es sei angemerkt, dass ich kein Jurist bin; meine juristische Einschätzung ist daher reines Bauchgefühl!)

Antwort:

Die HeizkostenV enthält eine Öffnungsklausel, welche in bestimmten Fällen die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik erlaubt. VDI-Richtlinien sind keine gesetzlichen Vorschriften, sondern stellen als anerkannte Regeln der Technik den Konsens der Verkehrskreise dar, hier darüber, wie man ungerechte Kostenverteilungen vermeidet, wenn Rohrwärme vorliegt. Diesen Konsens stellen wir zur Anwendung zur Verfügung.

Jeder Mensch in Deutschland profitiert jeden Tag von VDI-Richtlinien, ohne das zu merken. Beispiele: wenn Sie sich Dank VDI/DVGW 6023 auf sauberes Trinkwasser verlassen dürfen, oder wenn Sie sich, auf der Autobahn hinter einem Lkw fahrend, darauf verlassen können, dass die Autobahnpolizei VDI 2700 anwendet und prüft, ob die Ladung nach dieser Richtlinie gesichert ist, oder wenn Sie in einem Aufzug eingeschlossen werden und wissen, dass dem Betreiber mit VDI 4705 eine Richtlinie zum Notrufmanagement vorliegt, die dazu beiträgt, dass Sie nicht über Gebühr lange dort verharren müssen. Die Liste ließe sich noch lange fortsetzen.

Die Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen, hier z. B. der Heizkostenverordnung, bezahlt man über seine Steuern. Folglich findet man alle Gesetzesexte kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de.

Die Erarbeitung von VDI-Richtlinien und die Arbeitszeit der Mitarbeiter in der VDI-Hauptgeschäftsstelle für Ihre Beratung werden aus gemeinnützig erwirtschafteten Mitteln (z. B. Mitgliedsbeiträgen, Verkaufserlösen, Spenden) einer privatrechtlichen Organisation, eben des VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V. bezahlt. Als persönliches VDI-Mitglied trägt man über seinen Jahresbeitrag schon dazu bei und kann Richtlinien rabattiert erwerben. Wenn man als Nichtmitglied diese Arbeit nutzen möchte, erscheint es nicht unangemessen, dass man über den Verkaufspreis der Richtlinie einen Beitrag leistet. Wenn Sie sich daher nun für die Mitgliedschaft interessieren: www.vdi.de/mitgliedschaft.

Antwort:

Der „Abrechnungsmaßstab“ in dem von Ihnen zitierten Paragrafen ist die Verteilung auf Grund- und Verbrauchskosten. Diese ist vor dem Abrechnungszeitraum vom Vermieter zu erklären, kann aber, siehe HeizkostenV, Abschnitt gleich nach dem von Ihnen zitierten, aus wichtigen technischen Gründen auch nachher noch geändert werden. Das erkennbare Vorliegen wesentlicher Anteile von Rohrwärme ist aus unserer Sicht so ein technischer Grund. Die Anwendung des Korrekturverfahrens nach VDI 2077 Beiblatt jedoch ist, wie erläutert, keine Änderung des Abrechnungsmaßstabs.

Antwort:

Die Plausibilität ist eine Frage der Blickrichtung. Tritt Rohrwärme auf, so ist es, wenn man von der anderen Seite her schaut, so, dass ein unplausibel niedriger Verbrauch angezeigt wird, während der tatsächliche Brennstoffverbrauch ja eindeutig am Gaszähler oder Füllstandsanzeiger des Öltanks abzulesen ist. Bitte folgen Sie mir bei folgendem Gedankengang: Am Ende eines Jahrs stellen Sie fest, dass die Brennstoffmenge x verbraucht wurde. Bei den Nutzern stehen auf den Heizkostenverteilern aber nur sehr geringe Werte, die gar nicht zu dieser Brennstoffmenge zu passen scheinen. Aus dieser Perspektive gesehen, wird Ihnen dann sofort der Gedanke kommen, dass die Wärme offenbar in die Wohnungen kommt, aber halt nicht gezählt wird. Nun aus der anderen Richtung geschaut: Für den Nutzer einer Wohneinheit scheint a priori Anzeige = Verbrauch, und so fragen Sie: „Wieso bezahle ich so viel, wenn ich so wenig angezeigt bekomme?“ Das Rohrwärmekorrekturverfahren nach VDI 2077 Beiblatt ist ein bewährter Ansatz, mit dessen Hilfe man die nicht gezählten Wärmemengen bestimmt. Wenn der Rohrwärmeanteil groß ist, ist naturgemäß dann auch die Korrektur groß, ggf. deutlich größer als die Summe der Anzeigewerte.

Antwort:

Nein, diese Interpretation des Texts geht völlig am Gemeinten vorbei. Primäres Ziel der Richtlinie ist es, Kostenverzerrungen zu beseitigen, die in Liegenschaften mit signifikantem Rohrwärmeanteil auftreten können. Das Vorliegen von Rohrwärme in einer Liegenschaft wird in der statistischen Verteilung der Verbrauchswerte der Nutzer augenfällig. Nicht immer, wenn Rohrwärme auftritt, ist diese auch signifikant. Um die unnötige Anwendung der Richtlinie zu vermeiden, wurden daher die Anwendungsgrenzen definiert. Sind die drei Kriterien erfüllt, so empfiehlt sich in jedem Fall die Anwendung einer Korrektur. Andernfalls kommt es zu Kostenverschiebungen, die letztendlich dazu führen, dass einzelne Nutzer unerfasste Wärme zugerechnet bekommen, die nicht sie, sondern andere Nutzer erhalten haben. Der Anlagenzustand spielt für diese Fragestellung keine Rolle.

Eine ganz andere Problematik ist eine nicht optimale Betriebsweise von Anlagen. Bei ungünstiger Betriebsweise einer Anlage kann es z. B. passieren, dass einzelne Nutzer nicht genügend Wärme geliefert bekommen. Dem versucht man dann durch Erhöhung der Vorlauftemperatur zu begegnen, handelt sich dadurch aber einen höheren Energieverbrauch (= schlechtere Energieeffizienz) und mehr Rohrwärme ein. Anlagen mit solchen Defiziten müssen mit Blick auf energieeffizienten Betrieb eigentlich saniert werden, doch geschieht dies wegen der entstehenden Kosten häufig nicht. Der Richtlinienausschuss wollte ausschließen, dass das Rohrwärmeverfahren dazu missbraucht wird, fällige Anlagensanierungen aufzuschieben.

Die Systematik ist folgende: Die Heizkostenverordnung verlangt verursachergerechte Abrechnung, um dem einzelnen Nutzer die Möglichkeit zu bieten, durch sein gezieltes Verhalten zu einer sparsamen Energienutzung beizutragen. Die Energieeinsparverordnung verlangt möglichst gute Energieeffizienz der Anlagen. Dies bedeutet, nur so viel Energie zu verbrauchen, wie nötig ist, um die gewünschten Raumkonditionen zu erreichen. Die beiden Fragestellungen sind insoweit voneinander unabhängig. Es kann durchaus energieeffizient betriebene Anlagen geben, in denen eine deutliche Rohrwärmeproblematik (d. h., es wird wenig Energie verbraucht, aber die Kosten nicht gerecht aufgeteilt) auftritt, ebenso wie es sanierungsbedürftige Anlagen geben kann, bei denen keine Rohrwärmeproblematik augenfällig wird (d. h., es wird Energie verschleudert, aber immerhin die Kosten gerecht verteilt).

Stellen Sie Ihre Frage / Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

Teilen