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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Was Sie vorschlagen, ist eine sogenannte Nutzergruppentrennung. Durch die Heizkostenverordnung vorgeschrieben ist eine Nutzergruppentrennung nur bei unterschiedlichen Erfassungssystemen, z.B. Wenn ein Teil A des Gebäudes ist mit Verdunsterröhrchen ausgestattet ist, ein anderer Teil mit elektronischen Heizkostenverteilern. Alles andere hat Empfehlungscharakter, z.B. bei Mischung von Wohnungen und Gewerbe, Liegenschaften mit mehreren Gebäuden, unterschiedliche Nutzungszeiten.
Im geschilderten Fall, wo sich die beiden Gebäudebereiche durch die Wohnungsgröße und das Nutzerverhalten unterscheiden, ist a priori kein zwingender Grund für die Nutzergruppentrennung erkennbar. Eine "Genauigkeitssteigerung" ließe sich damit wahrscheinlich erreichen, aber zwingend ist das nicht. Bei so einem kleinen Objekt wäre das wohl auch kaum wirtschaftlich, denn die Nutzergruppentrennung ist nicht kostenneutral.
Soweit hier nennenswerte Rohrwärme vorliegt, wäre es denkbar, diese nicht nach Fläche, sondern Rohrlänge/leistung zu verteilen.

Antwort:

Keiner. Bitte lesen Sie trotzdem weiter. Die merkwürdig erscheinende Benummerung ist aus der Historie der Richtlinie zu verstehen: Als wir anfingen, die alte Richtlinie zur Heizkostenerfassung zu überarbeiten, schien aus der damaligen Situation (Mauerfall) heraus die Erarbeitung der Rohrwärmekorrektur, eigentlich ein kleines Teilthema, vordringlich. Auch wir (der Richtlinienausschuss) hatten erwartet, dass das hauptsächlich ein Thema in den Plattenbauten der neuen Bundesländer wäre. Das Teilthema haben wir damals als „Beiblatt“ bezeichnet, schon im Hinterkopf den Gedanken hegend, es eines Tages in eine Richtlinie VDI 2077 einarbeiten zu wollen. Nun hat sich im Verlauf der weiteren Diskussionen in den Ausschüssen auch der Bedarf an einer noch weiter gefassten Bearbeitung der Thematik „Verbrauchskostenerfassung“ (nicht nur Heizkosten) ergeben, siehe auch obige Tabelle. VDI 2077 ist nun keine einzelne Richtlinie mehr, sondern eine Reihe. Und in deren Gesamtsystematik halten wir das Thema „Rohrwärme“ unter der Blattnummer 3.5 für geeignet einsortiert. Die endgültige Fassung der Richtlinie VDI 2077 Blatt 3.5 wird daher VDI 2077 Beiblatt ersetzen. Das steht in der Tat auch so auf dem Titelblatt des aktuell veröffentlichten Entwurfs VDI 2077 Blatt 3.5; dort wird als „frühere Ausgabe“ von VDI 2077 Blatt 3.5 die Richtlinie VDI 2077 Beiblatt genannt.

Antwort:

Die Berechnung des Stromverbrauchs aus der Summe der Kältezähler über eine angenommene Arbeitszahl halten wir aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten (Unsicherheiten der Kältezähler und Unsicherheit bei der Annahme der Arbeitszahl, die ja stark von Betriebspunkt im Betrachtungszeitraum abhängt) für fragwürdig. Eine Differenzrechnung ist hier nicht erkennbar. Ein Stromzähler für die Kältemaschine hätte, wäre daher aus unserer Sicht das richtige Vorgehen.

Antwort:

Rohrwärme kann nach verschiedenen Umlagegrößen verteilt werden. Haben alle Wohnungen in etwa dieselbe Rohrlängen, kann schlicht nach Fläche verteilt werden. Sind bekanntermaßen verschiedene Rohrlängen zu beachten (wie bei vertikaler Einrohrheizung: raumhohe Rohre in allen Geschossen außer Dachgeschoss, Dachgeschoss nur vom Boden bis zum Heizkörper) kann nach Rohrlänge verteilt werden. Die Verteilung der Rohrwärme richtet sich nicht nach dem Zählerstand. Rohrwärme tritt bei allen auf, ist also auch auf alle zu verteilen.

Antwort:

1) Grundsätzlich der Eigentümer/Vermieter bzw. die Hausverwaltung. Die Verantwortlichkeit kann vertraglich delegiert werden. Der Abrechnungsdienstleister unterstützt den Vermieter; er kann jedoch nur dann vollumfänglich hierfür verantwortlich sein, wenn der Vermieter ihm das Recht einräumt, nötige Investitionen (Heizkostenverteiler kosten Geld!) auch ohne Rückfrage zu tätigen. Sonst endet seine Verantwortung bei der Hinweispflicht.
2) Aus technischer Sicht nicht. Elektronische Heizkostenverteiler (HKV) sind technisch fortgeschrittener und trennschärfer. Die mit ihnen mögliche Fernablesung kann Kosten einsparen und dem Mieter die Notwendigkeit ersparen, auf den Ableser zu warten.
3) Vorteil im Hinblick auf die Rohrwärmeproblematik ist, dass Verdunster weniger empfindlich auf Rohrwärme reagieren. Der messtechnische Daumen ist dicker und die Geräte erfassen zwangsweise auch Raumwärme aus anderen Quellen – Rohre, aber leider auch Backöfen usw. – mit.
4) Ja, in der Heizkostenverordnung. Die enthält jedoch eine Öffnungsklausel, der zufolge unter bestimmten Bedingungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Das ist hier VDI 2077.) abgerechnet werden kann.

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Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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