VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung
Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.
Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte
Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077
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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.
Antwort:
Einrohr in den Wohnungen, Zweirohr im Haus? Das ist mir nicht verständlich.
Die Anwendung der VDI 2077 Blatt 3.5 (früher: Beiblatt) ist letztendlich unabhängig vom vorhandenen Heizungssystem. Es kommt nur darauf an, ob Rohrwärme tatsächlich in erheblichem Ausmaß vorhanden ist. Es besteht keine Pflicht, der Heizkostenabrechnung eine Dokumentation der Überprüfung beizulegen. Aus dem Fehlen dieser Beilage lässt sich denn auch nicht schlussfolgern, dass keine Überprüfung stattgefunden hätte.
Antwort:
Die Situation klingt in der Tat deutlich nach Rohrwärmeproblematik. Hier ist auf jeden Fall eine 50:50-Verteilung zu bevorzugen, um die Problematik schon einmal ein Stück weit zu entschärfen.
Sie schreiben von Funkwärmezählern. Gemeint sind wahrscheinlich Heizkostenverteiler mit Funkablesung (Geräte an den einzelnen Heizkörpern). Ein Verbrauchswärmeanteil von 54% ist eigentlich unkritisch. Das Abrechnungsunternehmen sollte überprüfen, ob die Basisempfindlichkeit und die Faktoren f_Sk und f_KQ richtig angewendet wurde.
Antwort:
Wärmemengenzähler (WMZ) haben ganz sicher den Vorteil, dass trennscharf erfasst wird, wie viel Wärme genau in den jeweiligen Strang geht. Dennoch sehe ich das Kernproblem nicht als gelöst an: Wenn ich es richtig verstehe, gibt es auch Streit über die Verteilung zwischen den Gruppen "Einrohr" und "Zweirohr". (Warum fällt mir eigentlich gerade der Film "Keinohrhasen" ein?) Es gäbe zwischen diesen beiden Gruppen auch dann immer noch unterschiedliche Erfassungstechnik. Aus meiner Sicht spricht hier einiges für eine Nutzergruppentrennung. Zu rechtlichen Fragen können und dürfen wir Sie nicht beraten.
Antwort:
Dieses FAQ kann, wie auch im Disclaimer oben dargestellt, keine Rechtsberatung liefern oder ersetzen. Aus technischer Sicht plausibel ist das vorgeschlagene Vorgehen, aber ob es rechtssicher ist, kann Ihnen nur ein Rechtsberater oder die Rechtsabteilung eines Abrechnungsunternehmens sagen.
Antwort:
1. Ja. Wenn Rohrwärme zu signifikanten Kostenverzerrungen führt, kann und soll die Richtlinie angewendet werden. Allerdings ist bei augenfälligen Unterschieden in der Verrohrung der Wohnungen zu prüfen, wie die Rohrwärme sachgerecht verteilt werden kann, siehe auch 3.
2. Der Rohrwärmeeintrag findet auch dann statt, wenn in der Nutzeinheit andere Wärmequellen vorhanden sind, z. B. eben Kamine.
3. In der Mehrzahl aller Fälle ist die Annahme vernünftig, dass alle Nutzeinheiten in etwa dieselbe Rohrlänge haben und dass diese flächenproportional ist. Das stimmt bei Dachgeschosswohnungen (häufig andere Grundrisse, bei vertikaler Verteilung keine raumhohen Rohre, sondern „Stummelchen“) sowohl bei vertikaler als auch bei horizontaler Einrohrheizung meist nicht. Die Rohrwärme kann durchaus nach anderen, sinnvollen Maßstäben verteilt werden, z. B. nach tatsächlicher Rohrlänge, wenn die Rohre, wie bei dem Modell „Dresdener Gardinenstange“ oder auch bei vertikaler Einrohrheizung häufig zu beobachten, mit dem bloßen Auge sichtbar sind.
4. Die Wärme für Trinkwassererwärmung ist von der für die Beheizung abzutrennen. Sie taucht also in den Heizenergieverbräuchen nicht auf und ist folglich auch nicht als Heizwärme umzulegen.