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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Dieses FAQ kann, wie auch im Disclaimer oben dargestellt, keine Rechtsberatung liefern oder ersetzen. Aus technischer Sicht plausibel ist das vorgeschlagene Vorgehen, aber ob es rechtssicher ist, kann Ihnen nur ein Rechtsberater oder die Rechtsabteilung eines Abrechnungsunternehmens sagen.

Antwort:

1. Ja. Wenn Rohrwärme zu signifikanten Kostenverzerrungen führt, kann und soll die Richtlinie angewendet werden. Allerdings ist bei augenfälligen Unterschieden in der Verrohrung der Wohnungen zu prüfen, wie die Rohrwärme sachgerecht verteilt werden kann, siehe auch 3.
2. Der Rohrwärmeeintrag findet auch dann statt, wenn in der Nutzeinheit andere Wärmequellen vorhanden sind, z. B. eben Kamine.
3. In der Mehrzahl aller Fälle ist die Annahme vernünftig, dass alle Nutzeinheiten in etwa dieselbe Rohrlänge haben und dass diese flächenproportional ist. Das stimmt bei Dachgeschosswohnungen (häufig andere Grundrisse, bei vertikaler Verteilung keine raumhohen Rohre, sondern „Stummelchen“) sowohl bei vertikaler als auch bei horizontaler Einrohrheizung meist nicht. Die Rohrwärme kann durchaus nach anderen, sinnvollen Maßstäben verteilt werden, z. B. nach tatsächlicher Rohrlänge, wenn die Rohre, wie bei dem Modell „Dresdener Gardinenstange“ oder auch bei vertikaler Einrohrheizung häufig zu beobachten, mit dem bloßen Auge sichtbar sind.
4. Die Wärme für Trinkwassererwärmung ist von der für die Beheizung abzutrennen. Sie taucht also in den Heizenergieverbräuchen nicht auf und ist folglich auch nicht als Heizwärme umzulegen.

Antwort:

Wenn Rohrwärme signifikant ist, dann ist es auch schlüssig, dass mehr Rohrwärmeeinheiten als angezeigte Verbrauchseinheiten auftreten. Die Anwendung des Verfahrens wurde vermutlich vom Abrechnungsunternehmen nach Prüfung der Werte empfohlen und dann möglicherweise von der Eigentümergemeinschaft beschlossen. Ihre Frage nach den Möglichkeiten, sich gegen die Abrechnung zu wehren ist eine juristische, die wir nicht beantworten können und dürfen (siehe Disclaimer).

Antwort:

Eindeutig ja. Es müssen nicht zwingend ungedämmt verlegte Rohre und auch nicht zwingend freiliegende Leitungen sein, die Rohrwärme abgeben. Thermografien belegen beispielsweise, wie effektiv auch im Estrich verlegte Leitungen Rohrwärme abstrahlen. Allein das Vorhandensein von Dämmmaterial bedeutet ja auch nicht, dass die Dämmung auch hinreichend effektiv ist. Die Kriterien in VDI 2077 Beiblatt zielen ganz klar darauf ab, die Fälle herauszufiltern, in denen Rohrwärme 1) auftritt und 2) zu Kostenverzerrungen führt.
Seit November 2016 gibt es den Entwurf VDI 2077 Blatt 3.5, die überarbeitete Version von VDI 2077 Beiblatt. Dort wurde das Verfahren zum Herausfiltern der Fälle mit rohrwärmebedingter Kostenverzerrung nochmal deutlich verfeinert.

Antwort:

Hier handelt es sich vermutlich um eine stark vereinfachte Aussage.
Die Rohrwärmekorrektur kann und soll angewendet werden, solange das Problem auftritt. Aber das Problem ist möglicherweise bedingt durch technische Mängel, z. B. einen fehlenden hydraulischen Abgleich, und es steht ganz klar in der Richtlinie, dass die Behebung technischer Mängel Vorrang hat. Vermutlich ist das gemeint: Es soll an der Anlage etwas verbessert werden, sodass die Rohrwärmeproblematik nicht mehr so eklatant auftritt und die Anwendung des Verfahrens entfallen kann. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Anlage auch nach der Verbesserung noch signifikant Rohrwärme abgibt, die zu Kostenverzerrungen führt, sollte das Verfahren auch danach wieder angewendet werden.

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Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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