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VDI 2047 Rückkühlwerke (VDI-Kühlturmregeln)

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinienreihe VDI 2047 gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb und legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest, um das erforderliche Personal für den Betrieb zu qualifizieren. Eine Qualifizierung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 ist freiwillig, versetzt die Teilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

Die Richtlinien der Reihe gelten für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

Risiken beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen

Verdunstungskühlanlagen, wie sie in großer Zahl verwendet werden, um überschüssige Wärme aus Prozessen jeglicher Art abzuführen, sind mögliche Quellen von Legionelleninfektionen, wie sie etwa 2010 in Ulm und 2013 in Warstein auftraten. Die Zahl der in Deutschland installierten Verdunstungskühlanlagen ist unbekannt, doch ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Anlagen aller möglichen Größen in Deutschland betrieben werden – gerade auch in dicht besiedelten Gebieten.

Im August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage hat nach der 42. BImSchV bestimmte Pflichten:

  • Die Anlage ist bei der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden (siehe www.kavka.bund.de).
  • Der Betreiber aufgrund des von den Anlagen ausgehenden Risikos in besonderem Maße verpflichtet Sorge zu tragen, dass nur geeignet qualifiziertes Personal (z.B. nach VDI 2047) zum Betrieb der Anlagen eingesetzt wird. Der VDI schafft hier die Grundlage zum Nachweis der geeigneten Qualifikation in Form von qualitätsgesicherten Partnerschulungen.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 2047 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Schulungen zu Rückkühlwerken, die „Schulungen nach VDI 2047“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 2047 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI-MT 2047 Blatt 4

Personen, die durch ihre Beteiligung an Planung, Errichtung, Betrieb oder Instandhaltung von Verdunstungskühlanlagen für deren hygienisch einwandfreien Betrieb sorgen oder die mit der betriebsinternen Kontrolle solcher Anlagen betraut sind.

Der Schulungsteilnehmer sollte technisches Hintergrundwissen über Verdunstungskühlanlagen haben, das als Basisanforderung für das Verständnis der Schulungsinhalte erforderlich ist.

Eine Qualifizierung nach VDI 2047 ist freiwillig, versetzt Schulungsteilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

  • Einführung in die VDI 2047 Blatt 2
    • Aufbau und Funktionsprinzipien von Verdunstungskühlanlagen
    • relevante hygienische Grundlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen
  • relevante Grundlagen der Mikrobiologie, insbesondere Vorkommen und Risiken durch Legionellen, medizinische Aspekte, u. a. VDI 4250 Blatt 2
  • relevante Grundlagen der Wasserchemie sowie von Korrosionsvorgängen
  • Überwachung von Anlagen
    • Kontrolle chemischer und physikalischer Kenngrößen
    • Mikrobiologische Bestimmungen und Probenahme
    • Kontrolle des Einsatzes von Bioziden
  • Instandhaltung von Anlagen einschließlich Reinigung und Desinfektion
  • Maßgebende Gesetze, Vorschriften und weitere technische Regeln
    • 42. BlmSchV
    • Verkehrssicherungspflicht
    • Arbeitsschutzgesetz
    • Biostoffverordnung
    • Gefahrstoffverordnung
  • Erfahrungsaustausch, Diskussion, schriftliche Abschlussprüfung

Voraussetzungen:

Referent(inn)en bei einer VDI-Partnerschulung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 können werden:

  • VDI-geprüfte Fachingenieure/Fachingenieurinnen RLQ mit gültigem Zertifikat, Nachweis einer bestandenen Prüfung nach einer Schulung der Kategorie A nach VDI/DVGW 6023 und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre bei der Inspektion von Verdunstungskühlanlagen 
  • Absolvent(inn)en, die die untenstehenden Voraussetzungen erfüllen und an einer Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei einem VDI-Schulungspartner teilgenommen haben und die abschließende Prüfung bestanden haben

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen:

Referent(in) Technik

  • Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen  Studiums, einer einschlägigen Meisterprüfung oder einer einschlägigen Prüfung zum staatlich geprüften Techniker 
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im Bereich wasserführender Anlagen, Kenntnisse über Wasserhygiene sowie Korrosionsvorgänge und -ursachen bei wasserberührten Teilen.

Referent(in) Hygiene/Mikrobiologie:

  • Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studiums oder vergleichbare Qualifikation
  • vertiefte Kenntnisse über Mikrobiologie und Hygiene im einschlägigen technischen Bereich  
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im  Bereich Wasserhygiene (Mikrobiologie) 

Sachkundenachweis

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde kann mit folgenden Unterlagen geführt werden: 
1.    Studienzeugnisse/Diplomurkunden
2.    Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise 
3.    VDI-Urkunde über erfolgreiche Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung zur VDI 2047 Blatt 2 oder VDI-MT 2047 Blatt 4
4.    Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenerklärung 

Die Referentenunterlagen zur Prüfung können nur über einen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI 2047 Blatt 4 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 2047 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.
 

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentar zur VDI 2047

Einen detaillierten Kommentar zur VDI 2047 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2047

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2047? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

1) Hier liegt leider ein Schreibfehler vor: Es muss heißen NatriumTHIOglykolat. Die Konzentrationsangaben können wir leider nicht angeben, da es bei nicht-oxidativen Bioziden nirgends validierte Vorgaben dazu gibt. Eine Validierung eines Neutralisationsmittels müsste für jeden Wirkstoff und jede Wirkstoffkombination eigens durchgeführt werden und wurde wegen des Aufwands offenbar noch von niemandem vorgenommen. Es scheint, dass auch aus diesem Grund die nicht-oxidativen Biozide immer weniger genutzt werden. Wenn die Werkstoffe der Anlage auf die Nutzung oxidativer Biozide hin ausgelegt sind, spricht einiges dafür, solche zu benutzen.
2) „Sehr dürftig“? Das finde ich stark übertrieben. Vor VDI 2047 Blatt 2 gab es genau NICHTS. Jetzt gibt es mit VDI 2047 Blatt 2 eine recht umfassende Richtlinie. Dass diese weiter verbessert werden kann, ist gewiss. Wir arbeiten gerade daran und ich bin sicher, der nächste Entwurf (hoffentlich noch dieses Jahr) wird nochmal ein großer Schritt nach vorn sein. Tatsache bleibt aber, dass insbesondere im Bereich der Mikrobiologie und der Biozide noch eine Menge Forschungsbedarf besteht. Der VDI-Richtlinienausschuss besteht aus einer großen Zahl von hoch qualifizierten Fachleuten. Was diese an gesichertem Wissen haben, teilen sie mit Ihnen. Aber wo es Lücken gibt, können auch wir diese nicht immer füllen.

Antwort:

Der Begriff Normal*zustand* mag suboptimal gewählt sein; gemeint ist eher eine Art Null*linie*. Ziel der betriebsinternen Untersuchungen ist es, dass der Betreiber einen Eindruck vom üblichen Verhalten seiner Anlage gewinnt (z. B. saisonal auftretende Schwankungen durch erhöhte Pollenfracht der Luft und im Gefolge nährstoffreicheres Kreislaufwasser) und Abweichungen sowie Handlungsbedarf frühzeitig erkennt und reagieren kann.

Antwort:

Die Angaben zu den Enthemmern der nicht-oxidativen Biozide in der VDI 2047 Blatt 2, Tabelle B2, wurden aus der DIN EN 13623 und aus „Wallhäußers Praxis der Sterilisation“ übernommen. Dabei ist uns ein Fehler unterlaufen. Die Richtlinie wird wegen der Erscheinung der VDI 2047 Blatt 3 (voraussichtlich Februar 2017)ab Dezember 2016 überarbeitet. Daher werden wir diesen Fehler dann korrigieren. Die Sinnfälligkeit einer "Doppelneutralisation" mit Glykolat und Thiosulfat erschließt sich mir nicht; sie sollten doch vor der Probenahme wissen, welches Biozid verwendet wird und dann spezifisch neutralisieren.

Antwort:

Ein Tropfenabscheider hat nach oben wie nach unten eine Grenzgeschwindigkeit (Durchrissgeschwindigkeit), oberhalb derer bzw. unterhalb derer er nicht mehr wirksam ist. Eine obere Grenze der Wirksamkeit sehen die meisten Menschen sofort ein. Dass es nach unten auch eine Grenze gibt, liegt daran, dass die Abscheidung mitunter auf Trägheitskräften beruht. In einer sehr langsamen Strömung können sich die Tröpfchen quasi durch den Abscheider schlängeln, ohne in Kontakt zu kommen, d. h. ohne abgeschieden zu werden. Wenn der Tropfenabscheider der VKA für den Betrieb mit reduzierter Strömungsgeschwindigkeit (mit geringerer Ventilatordrehzahl oder ohne Ventilator) ausgelegt ist, dürfen Sie die Anlage selbstredend auch als Naturzuganlage betreiben. Andernfalls ist sicherzustellen, dass der Ventilator läuft, wenn die Versprühung einsetzt, also in der Tat beim Hochfahren erst Ventilator, dann Versprühung einschalten, oder, ganz allgemein: Es ist sicherzustellen, dass der Tropfenabscheider immer wirksam ist, wenn die Versprühung eingeschaltet ist. (Zugegeben: Es wäre eine gute Idee gewesen, diese Motivation in der Richtlinie transparent zu machen. Wir werden das bei der nächsten Überarbeitung diskutieren.)

Antwort:

Frage 1: Ziel ist eine hygienisch einwandfreie Konstruktion als Grundlage für hygienisch einwandfreien Betrieb. Sie tun daher gut daran, alle konstruktiven und betriebstechnischen Maßnahmen, die für die Anlage infrage kommen, auch umzusetzen.
Frage 2: Das ist so. Das Problem liegt in der Abgrenzung zwischen hinreichend „klein“ (= bedeutungslos) und signifikant. Vermeiden Sie – so steht es in der Richtlinie – Totzonen so weit wie eben möglich. Ein T-Stück mit einer Zapfarmatur beispielsweise lässt sich nicht vermeiden. Aber die 3 m Stichleitung dahinter vielleicht schon. Technische Gründe für Stagnationszonen kann es geben; dann muss man, wenn diese Zonen zu einem Problem werden könnten, beispielsweise weil das Biozid nicht in diese Zonen vordringt, nach kompensierend wirkenden Maßnahmen suchen. Dies könnte im Beispiel eine Zwangsdurchspülung sein.
Frage 3: Ja, bitte die Richtlinie lesen.
Frage 4: Das Biozid kann nur wirken, wenn es 1) ÜBERALL hinkommt und 2) LANGE GENUG EINWIRKT. Aus meiner Sicht ist es daher unabdingbar, dass zum Zeitpunkt der Dosierung und für die nötige Einwirkzeit die Pumpe läuft. Hygiene (Menschenleben) hat Vorrang vor dem Prozess (= Materielles). Im Zweifel ist die zu starke Abkühlung mit technischen Mitteln zu verhindern.
Frage 5: Wenn die Ventilatoren stehen, ist eine Aerosolbildung wenig wahrscheinlich. Die Ventilatoren sind auch nicht wichtig für das Spülen der Leitung. Wo liegt also das Problem? Die Düsen müssen zum Schutz vor Verkeimung ja wohl auch bei der Bioziddosierung betrieben werden.
Ob Sie entleeren oder lieber regelmäßig ohne Kältebedarf sprühen, müssen Sie aus Ihrem Fachwissen heraus entscheiden. Sie müssen nur auf die eine oder andere Weise eine unzulässige Verkeimung verhindern.
Frage 6: Bei solchen Anlagen bleibt einem wohl nichts anderes übrig als das herabtropfende Wasser aufzufangen. PSA ist aus meiner Sicht zwingend nötig, Abflammen nicht zwingend; die Frage „Angenehm oder nicht?“ ist nachrangig.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2047

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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