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VDI 2047 Rückkühlwerke (VDI-Kühlturmregeln)

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinienreihe VDI 2047 gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb und legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest, um das erforderliche Personal für den Betrieb zu qualifizieren. Eine Qualifizierung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 ist freiwillig, versetzt die Teilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

Die Richtlinien der Reihe gelten für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

Risiken beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen

Verdunstungskühlanlagen, wie sie in großer Zahl verwendet werden, um überschüssige Wärme aus Prozessen jeglicher Art abzuführen, sind mögliche Quellen von Legionelleninfektionen, wie sie etwa 2010 in Ulm und 2013 in Warstein auftraten. Die Zahl der in Deutschland installierten Verdunstungskühlanlagen ist unbekannt, doch ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Anlagen aller möglichen Größen in Deutschland betrieben werden – gerade auch in dicht besiedelten Gebieten.

Im August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage hat nach der 42. BImSchV bestimmte Pflichten:

  • Die Anlage ist bei der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden (siehe www.kavka.bund.de).
  • Der Betreiber aufgrund des von den Anlagen ausgehenden Risikos in besonderem Maße verpflichtet Sorge zu tragen, dass nur geeignet qualifiziertes Personal (z.B. nach VDI 2047) zum Betrieb der Anlagen eingesetzt wird. Der VDI schafft hier die Grundlage zum Nachweis der geeigneten Qualifikation in Form von qualitätsgesicherten Partnerschulungen.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 2047 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Schulungen zu Rückkühlwerken, die „Schulungen nach VDI 2047“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 2047 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI-MT 2047 Blatt 4

Personen, die durch ihre Beteiligung an Planung, Errichtung, Betrieb oder Instandhaltung von Verdunstungskühlanlagen für deren hygienisch einwandfreien Betrieb sorgen oder die mit der betriebsinternen Kontrolle solcher Anlagen betraut sind.

Der Schulungsteilnehmer sollte technisches Hintergrundwissen über Verdunstungskühlanlagen haben, das als Basisanforderung für das Verständnis der Schulungsinhalte erforderlich ist.

Eine Qualifizierung nach VDI 2047 ist freiwillig, versetzt Schulungsteilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

  • Einführung in die VDI 2047 Blatt 2
    • Aufbau und Funktionsprinzipien von Verdunstungskühlanlagen
    • relevante hygienische Grundlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen
  • relevante Grundlagen der Mikrobiologie, insbesondere Vorkommen und Risiken durch Legionellen, medizinische Aspekte, u. a. VDI 4250 Blatt 2
  • relevante Grundlagen der Wasserchemie sowie von Korrosionsvorgängen
  • Überwachung von Anlagen
    • Kontrolle chemischer und physikalischer Kenngrößen
    • Mikrobiologische Bestimmungen und Probenahme
    • Kontrolle des Einsatzes von Bioziden
  • Instandhaltung von Anlagen einschließlich Reinigung und Desinfektion
  • Maßgebende Gesetze, Vorschriften und weitere technische Regeln
    • 42. BlmSchV
    • Verkehrssicherungspflicht
    • Arbeitsschutzgesetz
    • Biostoffverordnung
    • Gefahrstoffverordnung
  • Erfahrungsaustausch, Diskussion, schriftliche Abschlussprüfung

Voraussetzungen:

Referent(inn)en bei einer VDI-Partnerschulung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 können werden:

  • VDI-geprüfte Fachingenieure/Fachingenieurinnen RLQ mit gültigem Zertifikat, Nachweis einer bestandenen Prüfung nach einer Schulung der Kategorie A nach VDI/DVGW 6023 und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre bei der Inspektion von Verdunstungskühlanlagen 
  • Absolvent(inn)en, die die untenstehenden Voraussetzungen erfüllen und an einer Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei einem VDI-Schulungspartner teilgenommen haben und die abschließende Prüfung bestanden haben

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen:

Referent(in) Technik

  • Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen  Studiums, einer einschlägigen Meisterprüfung oder einer einschlägigen Prüfung zum staatlich geprüften Techniker 
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im Bereich wasserführender Anlagen, Kenntnisse über Wasserhygiene sowie Korrosionsvorgänge und -ursachen bei wasserberührten Teilen.

Referent(in) Hygiene/Mikrobiologie:

  • Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studiums oder vergleichbare Qualifikation
  • vertiefte Kenntnisse über Mikrobiologie und Hygiene im einschlägigen technischen Bereich  
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im  Bereich Wasserhygiene (Mikrobiologie) 

Sachkundenachweis

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde kann mit folgenden Unterlagen geführt werden: 
1.    Studienzeugnisse/Diplomurkunden
2.    Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise 
3.    VDI-Urkunde über erfolgreiche Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung zur VDI 2047 Blatt 2 oder VDI-MT 2047 Blatt 4
4.    Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenerklärung 

Die Referentenunterlagen zur Prüfung können nur über einen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI 2047 Blatt 4 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 2047 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.
 

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentar zur VDI 2047

Einen detaillierten Kommentar zur VDI 2047 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2047

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2047? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

In der DIN EN ISO 19458 Probenahme, ursprünglich entwickelt für Trink- und Badewasser) ist die Entnahmetechnik Tabelle 1, Zweck a hauptsächlich für große Versorgungsleitungen und Hauptverteilungen im Trinkwasserbereich vorgesehen gewesen.

Daher die Anforderung zum Entfernen von Anbauteilen (Strahlformern etc.), das Abflammen und (beschrieben in 4.4.1.3 Hauptverteilungsleitungen):
"..die Entnahmearmatur halb öffnen und so lange Wasser abfließen lassen, bis die Temperatur konstant ist..".

Eine Volumen-/Mengenangabe wird hier nicht gemacht, auch keine konkrete Zeitvorgabe. Entscheidend ist die Temperaturkonstanz als Indikator dafür, dass jetzt "frisches" Wasser (nicht mehr durch Stagnation beeinflusst) der betrachteten Installation geliefert wird.

Die UBA-Empfehlung "..zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen..."usw. von 2017 verweist nur auf die
DIN EN ISO 19458 ("...sind die Vorgaben der DIN EN ISO 19458 einzuhalten." Seite 2, Pkt. C), was ja auch richtig ist.

Dies wird konkretisiert auf Seite 4 unter Pkt. C.2.1.:
"Die Durchführung der Probenahme erfolgt wie eine Probenahme aus Entnahmearmaturen nach DIN EN ISO 19458 Zweck a.
Es ist auch eine Probenahme an Dauerläufern möglich."

Auch hier wird keine Volumen-/Mengenangabe oder konkrete Zeitangabe gemacht, was ja korrekt ist, da es sich um einen Verweis auf die DIN EN ISO 19458 handelt.

In der VDI 2047 Blatt 2 wird ebenfalls auf die DIN EN ISO 19458 verwiesen, allerdings nicht explizit auf den Zweck a der Tabelle 1. Dies ergibt sich erst aus den Vorgaben für die (totraumarme) Probenahmearmatur "..desinfizierbar, vorzugsweise abflammbar.." und der Zeitvorgabe für das Ablaufenlassen vor der PN: "...vor der Probenahme ist das Wasser mindestens 30s ablaufen zu lassen.".

Desweiteren wird ja durch den Verweis auf die UBA-Empfehlung ebenfalls der Zweck a "hintenherum" eingeführt.

Auch in der VDI 2047 Blatt 2 wird keine Volumen-/Mengenangabe gemacht, allerdings die konkrete Zeitangabe von 30 Sekunden.
Wir haben damals darüber diskutiert, ob ein Ablaufenlassen bis zur Temperaturkonstanz sinnvoll ist, kamen aber meiner Erinnerung nach davon ab, weil je nach Art der Anbindung der PN-Armatur an die zu betrachtende Leitung (direkt in die Leitung eingebaut oder mit eigenem Abgang von der betrachteten Leitung) eine Temperaturkonstanz ggfs. sofort vorliegt, ohne das die PN-Armatur inkl. Zuleitung ausreichend gespült wurde. Wir wollten mit den 30 Sekunden Ablauf sicherstellen, das auf jeden Fall ein mehrfacher Wasserwechsel in der PN-Armatur samt Zuleitung vor der PN erfolgt.

Von daher gesehen ist das von Ihnen genannte Ablaufenlassen von 3 Litern (stammt aus dem Bereich der Untersuchungen von TW-Installationen) eigentlich nicht korrekt, da auch hier die Gefahr besteht, das die PN-Armatur inkl. Zuleitung nicht ausreichend gespült wird.

Also meines Erachtens ergibt sich daraus folgende Vorgehensweise:

- Anbauteile, falls vorhanden, entfernen
- Desinfizieren der PN-Armatur, am Besten durch Abflammen
- Ablaufenlassen des Wassers (bei mindestens halb, besser ganz geöffneter PN-Armatur) für mindestens 30 Sekunden, dann
- Flasche füllen (ohne das Ventil der PN-Armatur vorher noch einmal zu betätigen)

Antwort:

Die 42. BImSchV schreibt eine 14-tägliche Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers vor. Diese Forderung kann von den meisten Betreibern ohne Nachrüstungen sofort erfüllt werden, da insbesondere größere Anlagen über diverse „Online-Messstellen“ (pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit usw.) verfügen.
Aus technischer und biologischer Sicht macht es Sinn, die Überprüfungen mindestens im Abstand von 14 Tagen durchzuführen. Wir empfehlen sogar jedem Betreiber (Temperatur und Leitfähigkeit), permanent zu überwachen.
Die VDI 2047 Blatt 2 schreibt eine kontinuierliche oder mindestens 14-tägliche Überwachung der elektrischen Leitfähigkeit vor. Diese Überwachung ist verfahrenstechnisch sinnvoll, weil über diesen Parameter folgende Veränderungen festgestellt werden können: Störung der Wasseraufbereitung, Veränderung der Eindickung, veränderte Rohwasserqualität usw. An dieser Stelle sehe ich keinen Widerspruch zwischen der VDI 2047 Blatt 2 und der 42. BImSchV, außer dass die VDI hier eine konkrete Messung vorschreibt, die aus den oben genannten Gründen sogar verfahrenstechnisch sinnvoll ist.
Die Anmerkung: „Der Zeitraum zwischen aufeinanderfolgenden Messungen darf auf bis zu 2 Monate ausgedehnt werden, wenn Erfahrungen vorliegen, die belegen, dass die Werte im laufenden Betrieb stabil sind“ bezieht sich u. E. nur auf Messgrößen, die über die elektrische Leitfähigkeit hinausgehen.

Antwort:

Grundsätzliches Problem der nicht-oxidierenden Biozide ist, dass es zwar Angaben zu den Neutralisationsmitteln, aber keine Konzentrationsempfehlungen gibt. M. W. hatte das UBA als Anregung aus den Diskussionen im Ausschuss seinerzeit mitgenommen, ein Forschungsprojekt zu diesem Thema zu initiieren. Ich habe allerdings den Stand nicht verfolgt und empfehle, das UBA direkt anzusprechen.

Antwort:

Das ist vermutlich ein Missverständnis. Eine Bestellung ist für den Bediener der Anlage nicht erforderlich.

Antwort:

Die Inhalte der Schulung sind dieselben wie vorher. Geändert hat sich lediglich, dass die Schulung aus der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 ausgegliedert wurde. Dies ist aus formellen Gründen geschehen: Der VDI möchte, um den Status der VDI-Richtlinien als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu stärken, eine schärfere Abgrenzung zwischen Papieren mit technischen Inhalten (VDI-Richtlinien) und mit Inhalten, die zwar einen deutlichen Bezug zur Technik haben und ebenfalls von der Fachcommunity als notwendig angesehen werden, z. B. den Schulungsrichtlinien (VDI-MT-Richtlinien) schaffen.
Die Schulungspartner des VDI haben ohnedies die Inhalte der Schulungen schon über die Jahre fortgeschrieben, sodass hier auch kein Bruch zu erwarten ist. Entsprechend wird eine Schulung aus 2017 oder 2018 mit Sicherheit nicht sofort "ungültig".
Die Frage nach der "Haltbarkeit" einer Wiederholung der Schulungen lässt sich daher nicht ganz einfach mit einer (Jahres-)Zahl beantworten. Aus dem Bauch heraus würde ich vermuten, dass es nach drei bis fünf Jahren immer lohnt, sich mal wieder schlau zu machen.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2047

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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