VDI 2047 Rückkühlwerke (VDI-Kühlturmregeln)
Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinienreihe VDI 2047 gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb und legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest, um das erforderliche Personal für den Betrieb zu qualifizieren. Eine Qualifizierung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 ist freiwillig, versetzt die Teilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.
Die Richtlinien der Reihe gelten für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.
Risiken beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen
Verdunstungskühlanlagen, wie sie in großer Zahl verwendet werden, um überschüssige Wärme aus Prozessen jeglicher Art abzuführen, sind mögliche Quellen von Legionelleninfektionen, wie sie etwa 2010 in Ulm und 2013 in Warstein auftraten. Die Zahl der in Deutschland installierten Verdunstungskühlanlagen ist unbekannt, doch ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Anlagen aller möglichen Größen in Deutschland betrieben werden – gerade auch in dicht besiedelten Gebieten.
Im August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage hat nach der 42. BImSchV bestimmte Pflichten:
- Die Anlage ist bei der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden (siehe www.kavka.bund.de).
- Der Betreiber aufgrund des von den Anlagen ausgehenden Risikos in besonderem Maße verpflichtet Sorge zu tragen, dass nur geeignet qualifiziertes Personal (z.B. nach VDI 2047) zum Betrieb der Anlagen eingesetzt wird. Der VDI schafft hier die Grundlage zum Nachweis der geeigneten Qualifikation in Form von qualitätsgesicherten Partnerschulungen.
Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende
Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 2047 Blatt 4 vermittelt bekommen.
Am Markt gibt es Anbieter für Schulungen zu Rückkühlwerken, die „Schulungen nach VDI 2047“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 2047 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.
Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Schulungen nach VDI-MT 2047 Blatt 4
Personen, die durch ihre Beteiligung an Planung, Errichtung, Betrieb oder Instandhaltung von Verdunstungskühlanlagen für deren hygienisch einwandfreien Betrieb sorgen oder die mit der betriebsinternen Kontrolle solcher Anlagen betraut sind.
Der Schulungsteilnehmer sollte technisches Hintergrundwissen über Verdunstungskühlanlagen haben, das als Basisanforderung für das Verständnis der Schulungsinhalte erforderlich ist.
Eine Qualifizierung nach VDI 2047 ist freiwillig, versetzt Schulungsteilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.
- Einführung in die VDI 2047 Blatt 2
- Aufbau und Funktionsprinzipien von Verdunstungskühlanlagen
- relevante hygienische Grundlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen
- relevante Grundlagen der Mikrobiologie, insbesondere Vorkommen und Risiken durch Legionellen, medizinische Aspekte, u. a. VDI 4250 Blatt 2
- relevante Grundlagen der Wasserchemie sowie von Korrosionsvorgängen
- Überwachung von Anlagen
- Kontrolle chemischer und physikalischer Kenngrößen
- Mikrobiologische Bestimmungen und Probenahme
- Kontrolle des Einsatzes von Bioziden
- Instandhaltung von Anlagen einschließlich Reinigung und Desinfektion
- Maßgebende Gesetze, Vorschriften und weitere technische Regeln
- 42. BlmSchV
- Verkehrssicherungspflicht
- Arbeitsschutzgesetz
- Biostoffverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Erfahrungsaustausch, Diskussion, schriftliche Abschlussprüfung
Voraussetzungen:
Referent(inn)en bei einer VDI-Partnerschulung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 können werden:
- VDI-geprüfte Fachingenieure/Fachingenieurinnen RLQ mit gültigem Zertifikat, Nachweis einer bestandenen Prüfung nach einer Schulung der Kategorie A nach VDI/DVGW 6023 und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre bei der Inspektion von Verdunstungskühlanlagen
- Absolvent(inn)en, die die untenstehenden Voraussetzungen erfüllen und an einer Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei einem VDI-Schulungspartner teilgenommen haben und die abschließende Prüfung bestanden haben
Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen:
Referent(in) Technik:
- Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums, einer einschlägigen Meisterprüfung oder einer einschlägigen Prüfung zum staatlich geprüften Techniker
- mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im Bereich wasserführender Anlagen, Kenntnisse über Wasserhygiene sowie Korrosionsvorgänge und -ursachen bei wasserberührten Teilen.
Referent(in) Hygiene/Mikrobiologie:
- Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studiums oder vergleichbare Qualifikation
- vertiefte Kenntnisse über Mikrobiologie und Hygiene im einschlägigen technischen Bereich
- mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im Bereich Wasserhygiene (Mikrobiologie)
Sachkundenachweis
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde kann mit folgenden Unterlagen geführt werden:
1. Studienzeugnisse/Diplomurkunden
2. Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise
3. VDI-Urkunde über erfolgreiche Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung zur VDI 2047 Blatt 2 oder VDI-MT 2047 Blatt 4
4. Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenerklärung
Die Referentenunterlagen zur Prüfung können nur über einen VDI-Schulungspartner eingereicht werden.
VDI-Schulungspartnerschaft
Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI 2047 Blatt 4 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 2047 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.
Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG
Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt.
Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags
Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:
- der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde
- einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
- den Prüfungsfragebogen
Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.
Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.
Kommentar zur VDI 2047
Einen detaillierten Kommentar zur VDI 2047 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.
Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2047
Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2047? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.
Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.
Antwort:
Für die Anwendung von Pseudalert im Wasser von Verdunstungskühlanlagen liegen bislang keine Erfahrungen vor. Das IWW Mülheim hat bei Untersuchungen in Oberflächenwässern gefunden, dass Pseudalert in Wässern mit hoher Begleitflora nicht geeignet ist. Es ist damit aber nicht ausgeschlossen, dass das Verfahren für das Kreislaufwasser von Verdunstungskühlanlage funktioniert.
Antwort:
Werden Trockenkühler bei Bedarf mit Wasser berieselt ("Gartenschlauch-Kühlung"), werden sie zu Nasskühlern. Damit sind alle Gefahren des Nasskühlbetriebs verbunden. Hier hilft es auch nur wenig, dass die Anlagen im Durchlauf betrieben werden, denn die nassen Bauteile sind dauernd nass und stehen im Kontakt mit der Atmosphäre. Lange Rede, kurzer Sinn: Ja, eine solche Anlage ist im Nassbetrieb so zu sehen wie ein Nasskühlturm. Die Reinigung mit dem Hochdruckreiniger ist eine andere Sache: Die Anlage wird ja während der Reinigung nicht betrieben. Es sollte sichergestellt werden, dass die Anlage vor dem Wiederanfahren wieder trocken ist. Sie ist also nicht dauerfeucht und sollte daher nicht verkeimen. Natürlich ist darauf zu achten, dass die mit dem Hochdruckreiniger befreiten Verschmutzungen nicht in die Umgebung "hinausgeblasen" werden, und natürlich ist auch der Arbeitsschutz zu beachten.
Antwort:
Richtig ist, dass in der Richtlinie (leider) nur im Abschnitt „Regelmäßige Laboruntersuchungen“ der explizite Hinweis steht, dass die Probenahme durch nach VDI 2047 Blatt 2 oder VDI 6022 geschultes Personal erfolgen soll. Die Schulung oder Nicht-Schulung von Personal hat jedoch Folgen: Nach den Grundregeln rechtswirksamer Delegation (siehe auch VDI 3810 Blatt 1.1) ist eine Delegation nur dann wirksam, wenn der Delegationsempfänger (1) fachlich geeignet ist, (2) ihm seine Aufgabe genau und verständlich vermittelt wurde, (3) er die Möglichkeiten (insbesondere Zugang) und Mittel hat, seine Aufgabe eigenverantwortlich zu erfüllen und (4) der Delegierende die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgabe in angemessenem Rahmen überprüft. Eine Schulungsurkunde nach VDI 2047 Blatt 2 dürfte i. S. einer entlastenden Dokumentation für (1) (fachliche Eignung) und Teilaspekte von (2) (Einweisung) wirken. Selbstverständlich kann eine Führungskraft auch durch entsprechenden Aufwand bei (2) (Einweisung) und (4) (Kontrolle) die nötige Absicherung erzielen. Die Verantwortung für die Probenahme bleibt in diesem Fall allerdings möglicherweise vollständig bei der Führungskraft.
Antwort:
Die verschiedenen Temperaturen beziehen sich auf verschiedene Dinge: die eine auf betriebsinterne Kontrollen, die anderen auf die regelmäßigen Laboruntersuchungen. Äpfel mit Birnen zu vergleichen ist bekanntlich keine gute Idee. Hat man eine Nulllinie (in der Richtlinie „Normalzustand“ genannt, siehe Abschnitt 8.3.2.1) bestimmt, ist nur wichtig, dass man immer in gleicher Weise auswertet. Das Labor darf also ruhig die genannten vorgegebenen Verfahren verwenden und bei der betriebsinternen Kontrolle kann ruhig bei anderen Temperaturen bebrütet werden, da die Werte ohnedies nur in Zusammenarbeit mit dem Labor GROB korreliert werden können.
Antwort:
Die Akkreditierung eines Labors nach der genannten Norm beinhaltet u. a. eine Qualitätssicherung. In aller Regel werden Proben durch Probenehmer entnommen, die per Vertrag in die Qualitätssicherung des Labors einbezogen sind. Auch der Transport der Proben sollte bestimmte Anforderungen erfüllen (maximale Dauer, Temperaturhaltung). Eine lange Transportdauer ist immer ein Problem, sodass die Zusammenarbeit mit einem Labor in der Region empfehlenswert ist. Sollte ein längerer Transportweg unvermeidbar sein, kann das eigentlich nur sicher funktionieren, wenn die Probe nicht einfach in Kühlakkus gepackt wird, sondern vorzugsweise z. B. mittels eines beigefügten Temperaturloggers überwacht wird, denn die Auswertung einer Probe, die über längere Zeit in warmer Umgebung gelagert wurde, ist hinausgeworfenes Geld. Ein sauber arbeitendes Labor wird in dem Fall, dass eine Probe in einem undefinierten Zustand ankommt (z. B. mit aufgetauten Kühlakkus, bei denen man nicht erkennen kann, wie lange sie schon warm sind), die Rückmeldung geben, dass die Probe unauswertbar war. In solchen Fällen ist jedwede Auswertung der Probe herausgeworfenes Geld, und ggf. trotzdem zurückgelieferte Zahlen („nur zur Information“) sind eher irreführend als informativ. Wichtig ist ferner, dass sich der Akkreditierungsbereich des Labors auch auf das zu untersuchende Wasser bezieht, d. h. dass das Labor nicht ausschließlich für Trinkwasser oder Abwasser, sondern möglichst Wasser aller Art akkreditiert ist. Eine Datenbank der Liste akkreditierter Labors mit deren Akkreditierungsbereichen kann auf der Webseite www.dakks.de eingesehen werden.