VDI 2047 Rückkühlwerke (VDI-Kühlturmregeln)
Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinienreihe VDI 2047 gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb und legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest, um das erforderliche Personal für den Betrieb zu qualifizieren. Eine Qualifizierung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 ist freiwillig, versetzt die Teilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.
Die Richtlinien der Reihe gelten für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.
Risiken beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen
Verdunstungskühlanlagen, wie sie in großer Zahl verwendet werden, um überschüssige Wärme aus Prozessen jeglicher Art abzuführen, sind mögliche Quellen von Legionelleninfektionen, wie sie etwa 2010 in Ulm und 2013 in Warstein auftraten. Die Zahl der in Deutschland installierten Verdunstungskühlanlagen ist unbekannt, doch ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Anlagen aller möglichen Größen in Deutschland betrieben werden – gerade auch in dicht besiedelten Gebieten.
Im August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage hat nach der 42. BImSchV bestimmte Pflichten:
- Die Anlage ist bei der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden (siehe www.kavka.bund.de).
- Der Betreiber aufgrund des von den Anlagen ausgehenden Risikos in besonderem Maße verpflichtet Sorge zu tragen, dass nur geeignet qualifiziertes Personal (z.B. nach VDI 2047) zum Betrieb der Anlagen eingesetzt wird. Der VDI schafft hier die Grundlage zum Nachweis der geeigneten Qualifikation in Form von qualitätsgesicherten Partnerschulungen.
Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende
Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 2047 Blatt 4 vermittelt bekommen.
Am Markt gibt es Anbieter für Schulungen zu Rückkühlwerken, die „Schulungen nach VDI 2047“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 2047 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.
Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Schulungen nach VDI-MT 2047 Blatt 4
Personen, die durch ihre Beteiligung an Planung, Errichtung, Betrieb oder Instandhaltung von Verdunstungskühlanlagen für deren hygienisch einwandfreien Betrieb sorgen oder die mit der betriebsinternen Kontrolle solcher Anlagen betraut sind.
Der Schulungsteilnehmer sollte technisches Hintergrundwissen über Verdunstungskühlanlagen haben, das als Basisanforderung für das Verständnis der Schulungsinhalte erforderlich ist.
Eine Qualifizierung nach VDI 2047 ist freiwillig, versetzt Schulungsteilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.
- Einführung in die VDI 2047 Blatt 2
- Aufbau und Funktionsprinzipien von Verdunstungskühlanlagen
- relevante hygienische Grundlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen
- relevante Grundlagen der Mikrobiologie, insbesondere Vorkommen und Risiken durch Legionellen, medizinische Aspekte, u. a. VDI 4250 Blatt 2
- relevante Grundlagen der Wasserchemie sowie von Korrosionsvorgängen
- Überwachung von Anlagen
- Kontrolle chemischer und physikalischer Kenngrößen
- Mikrobiologische Bestimmungen und Probenahme
- Kontrolle des Einsatzes von Bioziden
- Instandhaltung von Anlagen einschließlich Reinigung und Desinfektion
- Maßgebende Gesetze, Vorschriften und weitere technische Regeln
- 42. BlmSchV
- Verkehrssicherungspflicht
- Arbeitsschutzgesetz
- Biostoffverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Erfahrungsaustausch, Diskussion, schriftliche Abschlussprüfung
Voraussetzungen:
Referent(inn)en bei einer VDI-Partnerschulung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 können werden:
- VDI-geprüfte Fachingenieure/Fachingenieurinnen RLQ mit gültigem Zertifikat, Nachweis einer bestandenen Prüfung nach einer Schulung der Kategorie A nach VDI/DVGW 6023 und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre bei der Inspektion von Verdunstungskühlanlagen
- Absolvent(inn)en, die die untenstehenden Voraussetzungen erfüllen und an einer Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei einem VDI-Schulungspartner teilgenommen haben und die abschließende Prüfung bestanden haben
Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen:
Referent(in) Technik:
- Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums, einer einschlägigen Meisterprüfung oder einer einschlägigen Prüfung zum staatlich geprüften Techniker
- mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im Bereich wasserführender Anlagen, Kenntnisse über Wasserhygiene sowie Korrosionsvorgänge und -ursachen bei wasserberührten Teilen.
Referent(in) Hygiene/Mikrobiologie:
- Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studiums oder vergleichbare Qualifikation
- vertiefte Kenntnisse über Mikrobiologie und Hygiene im einschlägigen technischen Bereich
- mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im Bereich Wasserhygiene (Mikrobiologie)
Sachkundenachweis
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde kann mit folgenden Unterlagen geführt werden:
1. Studienzeugnisse/Diplomurkunden
2. Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise
3. VDI-Urkunde über erfolgreiche Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung zur VDI 2047 Blatt 2 oder VDI-MT 2047 Blatt 4
4. Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenerklärung
Die Referentenunterlagen zur Prüfung können nur über einen VDI-Schulungspartner eingereicht werden.
VDI-Schulungspartnerschaft
Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI 2047 Blatt 4 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 2047 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.
Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG
Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt.
Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags
Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:
- der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde
- einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
- den Prüfungsfragebogen
Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.
Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.
Kommentar zur VDI 2047
Einen detaillierten Kommentar zur VDI 2047 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.
Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2047
Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2047? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.
Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.
Antwort:
Bitte schauen Sie sich hierzu auch die Frage und Antwort vom 20.11.2017 an.
Zu Ihren Fragen: Volle Zustimmung – jedenfalls fast! Die Beprobung nur an einer zentralen Stelle kann funktionieren, wenn 1) sichergestellt ist, dass das Wasser im gesamten System gleichmäßig durchmischt ist UND 2) die vier Türme immer gleichzeitig betrieben werden. Und das ist der Grund für das „fast“ in meiner Zustimmung. Ihre Annahme des „Querschnitts“ stimmt nur bei totaler Durchmischung, die aber schon bei kleineren Systemen eine gewagte Behauptung sind. Nehmen wir an, die vier Anlagen werden nicht gleichzeitig betrieben. Wird dann trotzdem die ganze Zeit das Kreislaufwasser durch alle Anlagen zirkuliert? Wenn nein, stagniert in den ruhenden Anlagen das Wasser, Biozide (sofern eingesetzt) werden dort aufgezehrt und werden nicht nachgeliefert, Keime vermehren sich unkontrolliert. Aber: Der Betreiber bezahlt die Untersuchungen. Wenn er darauf besteht, nur an der einen Stelle zu beproben, können Sie ihn nicht zwingen, drei weitere Proben zu bezahlen. Sie können ihm jedoch erklären, dass er damit auf sehr dünnem Eis steht: Wenn Sie als Fachmann ihn auf seine nicht berechtigte Annahme hinweisen und er, obwohl er Sie als Fachmann beauftragt hat, damit Ihr Fachwissen in den Wind schlägt, möchte ich vor Gericht nicht in seiner Haut stecken, wenn er aus irgendeinem Grund einmal die Dokumentation zu seinem Kühlturm aus der Tasche ziehen muss. Schon Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, aber wissentliche Missachtung einer sachkundigen Aussage… Die Probenahmestellen müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für die Verdunstungskühlanlage festgelegt werden. Ich höre ab und an das Argument, dass für diese oder jene Anlage keine solche gibt. Das sei ja früher nicht nötig gewesen. Unfug! Die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sowohl für eigenes und Fremdpersonal, das an den Anlagen arbeitet (Instandhalter, auch Probenehmer) besteht schon lange, nämlich über die BetrSichV. Zum zweiten besteht die Verkehrssicherungspflicht, d. h. die Menschen in der Umgebung sind zu schützen, auch das nicht erst seit der 42. BImSchV. Jetzt haben wir aber die BImSchV, und die sagt auch, es muss eine Gefährdungsbeurteilung geben. Erster Schritt für Ihren Betreiber ist also, diese erstellen zu lassen.
Antwort:
Die Probenahmestelle(n) sind vom Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Idee einer einzelnen Probe für mehrere Anlage beruht auf der Annahme, dass das Wasser in der Gesamtanlage homogen durchmischt ist. Nur dann wäre es gleichgültig, wo im System Sie die Probe entnehmen, weil sowohl sichergestellt ist, dass ein evtl. eingesetztes Biozid alle Stellen der Anlage erreicht, als auch, dass die Bakterienkonzentrationen in Anlage 1 dieselben sind wie in Anlage 2. Wenn man seine Anlage gut kennt und weiß, dass die Annahme gerechtfertigt ist, kann man das so machen, aber a priori würde ich davon nicht ausgehen.
Antwort:
Beide Angaben sind aus statistischer Sicht suboptimal, weil Angaben fehlen, anhand derer man bestimmte Wahrscheinlichkeiten einschätzen könnte.
Bei einem Analysenergebnis „1.000 bis 10.000“ sind aus meiner Sicht sicher beide Prüfwerte (100 und 1.000) überschritten, den der untere Wert der angegebenen Spanne ist gerade die 1.000 (Prüfwert 2). Ich komme wie folgt zu dieser Einschätzung: Die Beschreibung entspricht einer Wahrscheinlichkeitsverteilung, deren größter Teil irgendwo zwischen 1.000 und 10.000 liegt. Dem ist nicht sofort zu entnehmen, wie wahrscheinlich eine Überschreitung des Maßnahmenwerts (10.000) ist. Bei einer Gauß-Glocke beispielsweise kann man Vertrauensbereiche angeben: Wäre die obige Angabe der 95%-Vertrauensbereich, so wäre der Maßnahmenwert 10.000 mit 95%iger Wahrscheinlichkeit nicht überschritten. Diese Angabe fehlt aber hier.
Der zweite Fall ist aus meiner Sicht klarer: „im Bereich von 1.000“ bedeutet für mich nach demselben Muster, dass die Verteilung ihr Maximum bei 1.000 hat. Damit ist mit einer vergleichsweise hohen Wahrscheinlichkeit (bei einer Gauß-Glocke 50%) Prüfwert 2 (1.000)überschritten. Bei einer schiefen Verteilung sind die Wahrscheinlichkeiten andere, aber die Tendenz bleibt.
Fazit: Die Angabe eines Ergebnisses ohne nähere Angaben zu seiner statistischen Bewertung ist nur begrenzt hilfreich. Die UBA-Empfehlung macht auch dazu Aussagen: Die Unsicherheiten hängen insbesondere davon ab, auf Basis welcher Teilproben die Analysenergebnisse ermittelt wurden. Werden Ihnen vom Labor Ergebnisse in dieser Form angegeben, bitten Sie daher um eine Angabe zu den Messunsicherheiten mit Bezug auf die UBA-Empfehlung.
Antwort:
Wenn die Ergebnisse kontinuierlich sehr niedrig sind, ist ein ebenso niedriger Referenzwert kein Problem. Nur wenn Sie Sorge haben, dass plötzlich in derselben Anlage Werte von über 10.000 auftreten, müssten Sie bei niedrigem Referenzwert reagieren. Das aber ist genau der Sinn der Regelung. Wenn der Wert stark schwankt, wird es dafür eine Ursache geben (z.B. Dosierung von Bioziden?). Genau das soll ja durch die Maßnahmen bei starkem Anstieg der Koloniezahl (oder in diesem Fall starkem Schwanken des Werts) herausgefunden werden. Ein höherer Referenzwert nur als Sicherheit, damit man als Betreiber diesen Wert auf gar keinen Fall überschreitet, ist jedenfalls nicht Sinn der Regelung.
Nebenbei: Wenn die Koloniezahlen Ihnen auffällig niedrig erscheinen, sollten Sie ein Kundenaudit mit dem Labor machen, d. h. dem Labor bei Probenahme und Untersuchung im Labor mal über die Schulter schauen. Auch wäre zu prüfen, ob das von Ihnen beauftragte Labor eigentlich für diese Untersuchungen akkreditiert ist, so wie es laut 42. BImSchV und UBA-Empfehlung gefordert ist. Das ist nach meinem Kenntnisstand bisher nur ein einziges Labor ...
Antwort:
"Zwingend", d. h. juristisch bindend vorgeschrieben ist die Schulung für niemanden. Allerdings steht der Betreiber in der Verantwortung, sich entweder selbst oder im Wege der Dienstleistung das Wissen über die Risiken seiner Anlage verfügbar zu machen und dafür zu sorgen, dass nur geeignet qualifiziertes Personal an seiner Anlage hygienerelevante Tätigkeiten ausübt. D. h. in Klartext: Die Schulung ist ein Angebot an den Betreiber. Wenn er für alle, die an seiner Anlage arbeiten, sowie für sich selbst eine Schulung nachweisen kann, wird man ihm nur schwerlich einen Auswahlfehler vorwerfen können. (Es gibt noch mehr Kriterien, damit man sich durch Delegation wirklich rechtswirksam exkulpiert, aber das ist ein wichtiger Punkt.)