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VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis

Erscheinungsdatum
2018-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
25
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.

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FAQ

Antwort:

Die Temperaturgrenze von 25 °C gilt an der Entnahmestelle, also NICHT vor der Armatur, sondern da, wo es der Verbraucher bestimmungsgemäß entnimmt. Sie wollen ja das Wasser trinken, das Sie entnehmen, und nicht irgendwelches, an das der normale Verbraucher gar nicht kommt. Es gilt die Fließgeschwindigkeit, die über die Entnahmearmatur zu erreichen ist. Relevant sind aber genau deswegen auch die 3 Liter, nicht 30 Sekunden.

Antwort:

Stagnation von Trinkwasser ist aus den von Ihnen bereits genannten Gründen auf jeden Fall zu vermeiden. Nur dann, wenn eine Trinkwasser-Installation fortgesetzt bestimmungsgemäß betrieben wird, kann man davon ausgehen, dass das Wasser gesundheitlich unbedenklich ist. VDI/DVGW 6023 legt an dieser Stelle fest, dass alles Trinkwasser in den Leitungen binnen 72 Stunden ausgetauscht sein muss. Eine Stilllegung auch nur des Warmwasserteils kann zu einer Verkeimung der gesamten Installation führen und führt im Fall eines Beprobungsergebnisses oberhalb des technischen Maßnahmewerts für Legionellen dazu, dass eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden muss.
Soweit die technische Seite.
Sie haben ein rechtliches Problem, zu dem wir im Detail nichts sagen können und dürfen. Grundsätzlich hat ein Mieter jedoch mit einer Mietsache, zu der auch die Trinkwasser-Installation gehört pfleglich umzugehen. D. h. vermeidbare Schäden sind ihm zur Last zu legen. Jedoch ist immer zu prüfen, ob der Mieter aus seinem Wissensstand heraus erkennen konnte, dass durch Nichtnutzung ein Schadenrisiko besteht. Sie müssen daher mit einem Rechtsberater die Vorgeschichte im Detail beleuchten und daraus für sich Maßnahmen ableiten.

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