VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2
Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse
Auf einen Blick
- Englischer Titel
-
Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis
- Erscheinungsdatum
- 2018-01
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Technische Gebäudeausrüstung
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 25
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
-
Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.
FAQ
Antwort:
Sicherungseinrichtungen werden durch DIN EN 1717 vorgegeben. Der VDI empfiehlt hier gar keine bzw. einen prüfbaren Rückflussverhinderer/KFR-Ventil.
Stagnationswasser im bestimmungsgemäßen Betrieb ist FK2. Die Leitung ist bestimmungsgemäß zu nutzen und bei längerer Betriebsunterbrechung (Winter) abzusperren und von der Verteilleitung zu trennen bzw. im Frühjahr wieder in Betrieb zu nehmen, siehe Entwurf VDI 3810 Blatt 2 (Ausgabe Januar 2019).
Bei Stagnation können allerdings die Umgebungsbedingungen (Stagnationsdauer, Umgebungstemperatur, Leitungsmaterialien) die Trinkwasserqualität soweit verändern, dass es sogar FK5 werden kann, was für einen Matschspielplatz aber für etwas übers Ziel hinausgeschossen sein könnte.
Wichtig bei einem Matschspielplatz ist allerdings, dass die Entnahmestelle einen freien Auslauf hat, d.h. dass der Austritt nicht ins Schmutzwasse oder den Matsch eintauchen kann, und dass man auch keinen Schlauch anschließen kann, der dann im Matsch landet (z.B. Schwengelpumpe ohne Anschlussgewinde). Bei Eintauchen wäre es FK5.
Antwort:
Die gesamte Trinkwasser-Installation des Gebäudes, in dem sich die nach § 3 TrinkwV GEWERBLICHE Trinkwasser-Installation befindet, ist nach § 14b TrinkwV mindestens alle 3 Jahre untersuchungspflichtig.