VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2
Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse
Auf einen Blick
- Englischer Titel
-
Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis
- Erscheinungsdatum
- 2018-01
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Technische Gebäudeausrüstung
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 25
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
-
Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.
FAQ
Antwort:
Ich zerlege Ihren Tet mal in Einzelfragen:
1) Ist die VDI 6023 als geltendes Recht zu beurteilen?
Nein, die VDI-Richtlinie ist kein Gesetzesdokument, aber ja, sie hat eine gewisse bindende juristische Wirkung, siehe auch die weiteren Punkte. VDI-Richtlinien gelten per Vermutungswirkung (siehe dazu auch andere Fragen hier im FAQ) als allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT). Ihre Einhaltung gilt damit auch ohne explizite vertragliche Vereinbarung als geschuldet, aber sie werden auch explizit in der Trinkwasserverordnung genannt.
2) Wenn ja, welches Gesetzesblatt bildet die Ermächtigungsgrundlage?
Nein, aber: Trinkwasserverordnung, die ihrerseits der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes dient.
3) Wenn im Bestand (ohne Spülvorrichtung) die Grenzwerte nie überschritten wurden und Umbaumaßnahmen vorgenommen werden, die nicht oder unwesentlich die Trinkwasser-Installation im Gebäude betreffen, erlaubt der Sachverstand nach Ermessen die Situation zu beurteilen und von einer Spülvorrichtung abzusehen?
Ich sehe hier einen Widerspruch, der aber vielleicht nur einer ungenauen Formulierung zuzuschreiben ist: Wenn im Bestand Grenzwerte überschritten wurden und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, von denen Sie erwarten, dass die Grenzwerte jetzt eingehalten werden, dann sind das Maßnahmen, die die Trinkwasserqualität wesentlich beeinflussen sollen. Aber das sei einmal hintenangestellt. Die Frage zielt nach meinem Verständnis eher auf eine Rechtsberatung ab, die ich nicht leisten darf und kann.
4) In einer anderen Frage hier im FAQ hieß es, die Gefährdungsbeurteilung liegt bei dem Fachkundigen (keine gesetzliche Anforderungen an die Qualifikation) selbst?
Die UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse Trinkwasser invoziert die Vermutungswirkung, dass ein Mensch mit einer bestimmten Berufsausbildung und Fortbildung die nötige Fachkunde hat. Die bereits zitierte Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 tut das noch etwas ausführlicher und konkreter und legt auch eine standardisierte Gliederung für die Gefährdungsanalyse vor. Aber: Nein, das Gesetz fordert keine konkret festgelegte Ausbildung, sondern die nötige Fachkunde, die auf beliebigem Weg erworben werden kann, jedoch in geeigneter Weise nachzuweisen ist.
5) Wenn eine Spülvorrichtung zwingend gesetzlich gefordert ist, können Sie mir bitte die anzuwendende Vorschrift/Gesetz nennen?
Das Gesetz gibt keine konkreten technischen Lösungen vor, sondern Schutzziele und verweist hinsichtlich der Lösungen auf die aaRdT. Wie in 1) und 3) erläutert, sind für Planung, Errichtung und Betrieb (inkl. Instandhaltung) mindestens alle einschlägigen aaRdT einzuhalten.
6) Originär gilt die Vermutungswirkung, dass VDI-Richtlinien als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu sehen sind, für Deutschland. Hierfür wäre die Nennung der Ermächtigungsgrundlage ebenfalls dienlich.
Die Grundlage hier bildet nach meinem Verständnis (Ich bin aber kein Jurist!) das allgemeines Recht, z. B. BGB, Baurecht und Handelsrecht durch Begriffe wie "Verkehrssitte", "Regeln der Baukunst", "aaRdT" und "Handelsbräuche". Der Begriff der aaRdT ist im Handbuch der Rechtsförmlichkeit des BMJ definiert.
Antwort:
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe außer der, dass Fachleute verpflichtet sind, sich selbst auf Ballhöhe zu halten. VDI/DVGW 6023 legt fest, dass das Zertifikat nicht länger gültig sein kann als die Ausgabe der Richtlinie. Wir empfehlen eine Auffrischung nach spätestens fünf Jahren.
Die Schulungsthemen bei VDI/DVGW 6023 sind jedoch sehr dynamisch, weil die Richtlinie auf eine große Zahl anderer allgemein anerkannter Regeln der Technik verweist. Diese werden ebenfalls - voneinander entkoppelt - ständig aktualisiert.
Also: Wenn Sie relativ regelmäßig, sagen wir in einem Intervall von zwei oder drei Jahren, Schulungen besuchen, haben Sie eine gute Chance, nichts zu verpassen. Und Sie können jederzeit glaubhaft nachweisen, dass Sie sich bemühen, Ihrer Fortbildungsverpflichtung nachzukommen.