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VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis

Erscheinungsdatum
2018-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
25
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.

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FAQ

Antwort:

Für die Gefährdungsanalyse fehlt den Probenehmern der nötige Berufsabschluss (mind. Techniker/Meister). Dieser ist aus Sicht der VDI-Fachleute im Zertifizierungsprogramm auf http://www.dincertco.de/media/dincertco/dokumente_1/zertifizierungsprogramme/Sachverstaendige_TWH.pdf nachzulesen. Selbst die – aus unserer Sicht an der Stelle zu lockere – UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse lässt eine GefA durch Kat.-A-Geschulte nur zu, wenn diese einen höheren Berufsabschluss haben. Die Teilnehmer können eine Urkunde Kat. B erhalten, aber das tut immer noch nichts daran, dass Sie nicht für die GefA qualifiziert sind. Ich verweise hier auf die VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 und das Expertenforum am 9.1.2018, www.vdi.de/trinkwasser.

Antwort:

Ich stelle mal eine Gegenfrage: Welche Mängel?

Die TrinkwV fordert dem Gefährdungsanalysten ab, "die" Abweichungen von den aaRdT zu erfassen. Das bedeutet: ALLE. Das bedeutet auch, dass Sie natürlich im Rahmen der Ortsbesichtigung die gesamte Trinkwasser-Installation in Augenschein nehmen müssen. Schon im Entwurf der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 steht, dass Zugang zu allen Anlagenteilen geschaffen werden muss, ggf. auch durch Öffnung von Wänden. Der Punkt hat einige Einsprüche hervorgerufen, aber denken Sie mal nach: Wenn die Möglichkeit besteht, dass sich unter Putz noch unbekannte Teile der Installation befinden - beispielsweise, weil von einem T-Stück ein Abzweig vorhanden ist, der nirgends ankommt, oder weil bekannt ist, dass in einem Raum mal ein Handwaschbecken war, das nun fort ist - dann müssen Sie sich als Gutachter Klarheit darüber verschaffen, ob hier unzulässige Totleitungen liegen. Sie dürfen natürlich nicht ohne Zustimmung des Eigentümers Wände beschädigen, aber wenn er diese Zustimmung verweigert, müssen Sie in Ihrem Gutachten vermerken, dass Sie bestimmte Punkte nicht prüfen konnten. Da er aber verpflichtet ist, eine vollständige GefA zu erstellen, kann er Ihnen die Zustimmung kaum verweigern, wenn sich die Frage nicht anders klären lässt. Sie müssen auch nicht jede Wand öffnen, um hineinzuschauen, aber die TrinkwV funktioniert nach dem Besorgnisgrundsatz, d. h. ausschließend: Wenn aufgrund bestimmter Informationen ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, ist alles zur Klärung nötige zu unternehmen.

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