VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2
Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse
Auf einen Blick
- Englischer Titel
-
Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis
- Erscheinungsdatum
- 2018-01
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Technische Gebäudeausrüstung
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 25
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
-
Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.
FAQ
Antwort:
RA Hartmut Hartmut Hardt VDI hat hierzu 2015 ein sehr schönes Kurzgutachten "Bestandsschutz für Trinkwasser-Installationen" geschrieben. Darin heißt es: „Zu den Einschränkungen des Bestandsschutzes zählen konkrete Gefährdungslagen für Leib oder Leben. Ab dem Zeitpunkt, da eine Gefährdungslage, die sich aus dem Bestand ergibt, als so konkret zu bezeichnen ist, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein Schadeneintritt grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, besteht sofortiger Handlungszwang – und dies nicht nur aus ordnungsbehördlicher Sicht, sondern bereits nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflichten.
Trinkwasserschutz ist Gesundheitsschutz und ist bereits nach dem Denkansatz und den Handlungsvorgaben der Trinkwasserverordnung grundsätzlich nicht bestandsschutztauglich. § 4 der Trinkwasserverordnung verpflichtet den UsI zur Anpassung einer insoweit ungenügenden Trinkwasseranlage an die anerkannten Regeln der Technik.“
Demnach gilt, dass eine Trinkwasser-Installation sowohl die Grenz- und Maßnahmenwerte einhalten muss und gleichzeitig mindestens den heute geltenden, aktuellen alllgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Der Betreiber hat also eine Pflicht zur technischen Verbesserung, wenn sich der in den Regelwerken niedergelegte Wissensstand erweitert. Dinge, die früher ok waren und von denen wir heute wissen, dass sie eine Gesundheitsgefährdung in sich tragen (z.B. Bleileitungen, direkt angeschlossene Feuerlöschanlagen) können keinen Bestandschutz geltend machen.
Es reicht also nicht mehr aus, nur die Grenz- und Maßnahmenwerte sicher einzuhalten, die Anlage muss trotzdem einen technischen Mindeststandard erfüllen, der in den heute geltenden, aktuellen allgemein anerkannten Regeln der TEchnik festgelegt ist (vgl. §§ 4, 17 TrinkwV).
Beprobungen, die nicht den Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 19458 entsprechen, sollten wiederholt werden.
Werden allerdings bei einer nicht-konformen Beprobung Legionellen entdeckt, sind die unstreitig vorhanden. (Es gibt in der Mikrobiologie durchaus falsch-negative Ergebnisse, falsch-positive Ergebnisse sind aber nicht möglich, weil sich Bakterien, die nicht da sind, auch nicht vermehren können.). D.h. auch wenn die Probenahme nicht den Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 19458 entsprochen hat, sollte bei einem Positiv-Befund eine Aufklärung der Ursachen durchgeführt werden. Wenn sich dabei herausstellt, dass das Ergebnis lediglich eine lokale Kontamination aus dem Brauseschlauch aufgezeigt hat, ist alles gut. Das kann durchaus sein, muss es aber nicht. Ein Positiv-Ergebnis zwingt einen UsI grundsätzlich zum Handeln, mindestens zur ordnungsgemäßen Wiederholung der Probe, um ein Ergebnis zu erzielen, dass eine systemische Bewertung erlaubt.
Antwort:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer VDI-Urkunde nach Kategorie A oder B der VDI 6023 prüft der Schulungsträger anhand der Unterlagen, die Sie ihm vorlegen. Die Positivliste ist nicht abschließend und nur eine Hilfe für Zweifelsfälle. Ihre Ihre Entscheidend ist bei Ihrer Ausbildung und Berufserfahrung die Frage, ob Sie entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen im Trinkwasserbereich nachweisen können.