VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2
Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse
Auf einen Blick
- Englischer Titel
-
Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis
- Erscheinungsdatum
- 2018-01
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Technische Gebäudeausrüstung
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 25
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
-
Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.
FAQ
Antwort:
1) Wir unterscheiden strikt zwischen einer VDI-Urkunde und einer Teilnahmebescheinigung. Die Erteilung einer VDI-Urkunde ist an die Erfüllung bestimmter Eingangsvoraussetzungen (einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung) durch den Schulungsteilnehmer gebunden. Werden diese nicht nachgewiesen, wird nur eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Der Sinn dahinter: Ein Fachfremder, also beispielsweise ein Elektriker, wird nicht durch zwei Tage Schulung zum Fachmann für Trinkwasserhygiene, weil er gar nicht die Vorbildung hat, um die Inhalte der Schulung hinreichend zu verstehen.
2) Die UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse bei Legionellenbefall (nach TrinkwV2001, §16(7)) stellt fest, dass man i. Allg. von hinreichender Qualifikation für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse (GefA) ausgehen kann, wenn der Ausführende eine einschlägige Ausbildung (z. B. Ing. Versorgungstechnik oder gleichwertig) UND ein VDI(!)-Zertifikat der Kategorie A hat.
3) VDI-Zertifikate bzw. -Urkunden tragen neben dem blauen VDI-Logo die Unterschriften des Geschäftsführers der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik und des verantwortlichen Menschen beim Schulungsträger. Sie dürfen nur von VDI-GBG-Schulungspartnern ausgestellt werden, die sich vertraglich zu einem durch die VDI-GBG überwachten Qualitätsmanagement verpflichtet haben. Darin enthalten ist, dass die Schulungspartner die Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen prüfen. Die Liste unserer Schulungspartner ist öffentlich einsehbar. Was Sie haben, ist a) kein Zertifikat, sondern „nur“ eine Teilnahmebescheinigung und b) nicht von einem unserer Schulungspartner. Daher haben wir natürlich nicht die geringste Ahnung, wie gut oder schlecht die von Ihnen besuchte Schulung war, ob Sie die Eingangsvoraussetzungen erfüllen usw.
4) Letztendlich geht es aber auch nicht darum, was der VDI für eine GefA anerkennt. Wie beim Energieausweis für Gebäude gibt es bislang keine klare Aussage des Gesetzgebers, dass ein Mensch diese oder jene Qualifikation haben müsse, um eine GefA auszuführen. Vielmehr werden immer Vermutungswirkungen genannt, wie in der o. g. UBA-Empfehlung. Das hat auch seinen Sinn: Die nötige Qualifikation kann man sicher auf verschiedenen Wegen erwerben; da wäre es falsch, einen bestimmten Abschluss zu fordern. Die Erfahrung zeigt aber lt. unseren Experten, dass rund 3/4 aller GefAs am Markt unsachgemäß sind. Aus diesem Grund haben wir mit der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 ein Regelwerk zur GefA geschaffen, das Form und Inhalte der GefA standardisiert. Zu der Richtlinie haben wir ein Zertifizierungsmodell für einen VDI/BTGA/ZVSHK-anerkannten Sachverständigen Trinkwasserhygiene (Ja, ich weiß, ist ein Zungenbrecher.) geschaffen. Wir gehen davon aus, dass die Menschen, die sich der entsprechenden Prüfung unterwerfen und sie bestehen, gute GefAs fertigen können. Die Prüfung führt nicht der VDI durch, sondern ein unabhängiger, akkreditierter Zertifizierungsdienstleister. Das Zertifizierungsprogramm und weiteres dazu finden Sie unter www.dincertco.de/6023. Der Begriff "Zertifikat" ist leider nicht geschützt. Es gibt daher auch andere Zertifikate am Markt, die Ihnen eine Sachkunde für die Gefährdungsanalyse attestieren. Ich möchte mich zu deren Qualität nur soweit äußern, als ich Ihnen rate, bei Interesse an einer solchen Zertifizierung die zugrundeliegenden Regularien genau zu lesen und mit unserem zu vergleichen. Sie werden die Unterschiede schnell erkennen; der nicht unerheblichste ist, dass dort zumeist Schulung und Zertifizierung durch dieselbe Organisation erfolgen, also nicht unabhängig von Vertriebsinteressen.
5) Vorsicht mit GefA-Aufträgen: Diese mögen auf den ersten Blick lukrativ erscheinen. Die oder der Sachverständige muss aber, wie die Richtlinie feststellt, überdurchschnittliches Fachwissen nachweisen können, denn sie/er soll die Arbeit anderer Fachleute begutachten. Wer sich selbst dieses überdurchschnittliche Fachwissen attestiert, muss auch bereit sein, die zivil- und mitunter strafrechtlichen Haftungsrisiken zu übernehmen, die daraus erwachsen. Manche Berufshaftpflicht schließt mittlerweile (nicht ohne Grund) die Deckung der zivilrechtlichen Risiken aus. Ein Beispiel: Unlängst musste wegen einer fehlerhaften GefA ein größeres Vier-Sterne-Hotel für zwei Wochen geschlossen werden; der Hotelier hat erheblichen Schaden, auf dem er nicht sitzen bleiben möchte.
Die VDI-Experten im Ausschuss VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 waren jedenfalls der Meinung, dass ein geeigneter Berufsabschluss und ein Lehrgang 6023/Kat. A allein nicht ausreichen, um jemanden als Gefährdungsanalysten zu qualifizieren. Der Lehrgang VDI/DVGW 6023, Kat. A, mag Ihnen umfangreich erscheinen, wie Sie schreiben, er ist jedoch eigentlich bestenfalls ein Teil der Grundausbildung, wenn es um die GefA geht.
6) Wenn Sie mehr über das Thema wissen möchten, empfehle ich Ihnen unser Expertenforum dazu am 9.1.2017 hier in Düsseldorf, siehe www.vdi.de/trinkwasser. Dort können Sie direkt Fragen an die Ausschussmitglieder richten.
Antwort:
Wie so oft, haben vermutlich beide Recht, weil sie über verschiedene Dinge reden.
Gehen wir mal schrittweise vor: 1) Die thermische Desinfektion selbst: Eine thermische Desinfektion erfordert, dass der Speicher auf > 70 °C aufgeheizt wird. Die Zirkulationspumpe wird auf Dauerbetrieb gestellt, bis die min. 70 °C durch die Zirkulation am Rücklauf wieder ankommen. Dann hat man erst einmal alle Rohre schön heiß. Anschließend werden durch Techniker alle Entnahmestellen einzeln nach Strangschema von vorn nach hinten und von unten nach oben für min. 3 Minuten mit min. 70 °C gespült. Das Spülen jeder einzelnen Entnahmestelle ist zu dokumentieren (Muster siehe DVGW W 557 Anhang D). Sollte die Temperatur während der Maßnahme unter 70 °C absinken (z. B. weil der Trinkwassererwärmer nicht genug Leistung nachliefern kann, um das nachlaufende Wasser wieder auf 70 °C aufzuheizen), ist die Maßnahme zu unterbrechen, der Speicher und das umlaufende System sind wieder aufzuheizen. Dann muss die Spülung an der Armatur wieder aufgenommen werden, an der die Maßnahme abgebrochen wurde. Das macht in größeren Objekten sicherlich nicht ein einzelner Techniker. Wenn bei Ihnen irgendetwas anderes gemacht wird, ist das keine regelgerechte thermische Desinfektion.
2) Die Beprobung: Ja, bei jeder einzelnen Probe wird die Entnahmestelle (bei Ihnen im Bad oder der Küche ein Wasserhahn, an anderen Stellen speziell dafür eingebaute Probenahmeventile) desinfiziert. Da, wo das geht (typischerweise bei den Probenahmeventilen), hält man eine Lötlampe an die Entnahmestelle, um die so heiß zu machen, dass alle Keime, die außen am Hahn hängen, tot sind. An Stellen, wo das nicht geht (weil ein typischer Badezimmerwasserhahn oder eine Salatbrause Kunststoffteile enthalten und hinterher zerstört wären), wird chemisch, beispielsweise mit Isopropanol desinfiziert. Wenn Sie eine Probe nach Trinkwasserverordnung nehmen, wollen Sie nicht wissen, was außen an den Wasserhähnen hängt, sondern Sie wollen das Trinkwasser selbst analysieren.
3) Der Abstand zwischen Desinfektion und Nachbeprobung: Wenn die Installation kontaminiert ist und thermisch desinfiziert wird, dann sind die Heißwasserleitungen danach erst einmal von lebenden Bakterien frei, aber die Reste des Biofilms sind noch drin. Wenn Sie dann sofort eine Probe ziehen, dann MUSS die immer negativ sein. Ziel ist aber nicht, eine auf jeden Fall von lebenden Bakterien freie Probe zu ziehen, sondern den ordnungsgemäßen Zustand der Installation im Dauerbetrieb nachzuweisen. Die Reste des Biofilms, die nach der Desinfektion noch in den Leitungen sein können, sind nicht gesundheitsschädlich, aber das Trinkwasser, das der Versorger (Wasserwerk) Ihnen ins Haus liefert, ist auch nicht völlig keimfrei. Wenn die „nachgelieferten“ Bakterien in den Leitungen Reste der vorherigen Bewohner finden, dann ist das für sie – Futter! Sie machen eine Party und vermehren sich ganz großartig. Dann war evtl. die ganze Nummer mit der Desinfektion nutzlos und Sie haben nach kurzer Zeit wieder eine verkeimte Installation. Der Spülplan dient dazu, genau diese Nahrung aus den Leitungen zu entfernen und dafür zu sorgen, dass sich nicht gleich wieder durch Stagnation Biofilm mit neuen Bewohnern bildet. Daher liegt zwischen Desinfektion und Nachuntersuchung ein Zeitraum von mindestens einer Woche. Diese erfolgt im Umfang einer sogenannten weitergehenden Untersuchung an den von hygienisch/technisch qualifizierten Personen festgelegten Probenahmestellen. Eine weitere erfolgt nach drei Monaten, die letzte nach 6 Monaten. Unmittelbar vor einer Beprobung wird gerade NICHT gespült; das wäre genau „Schönspülen“ und Betrug.
4) Nachhaltige Sanierung: Die thermische Desinfektion ist eine der Maßnahmen, die aus einer Gefährdungsanalyse nach §16 (7) TrinkwV folgen. Eine Desinfektion als alleinige Maßnahme kann nur dann nachhaltigen Erfolg zeitigen, wenn die Installation technisch in Ordnung ist und die Verkeimung ausschließlich dadurch entstanden ist, dass nicht genug Wasser verbraucht wurde. Wenn, wie Sie schreiben, das nicht das erste Mal ist, dass die Installation bei Ihnen verkeimt ist, dann bedeutet das auch, dass immer noch irgendetwas nicht i. O. ist: Entweder gibt es ein technisches Problem, oder aber es kommt immer wieder zu Stagnation, beispielsweise durch lange Abwesenheiten von Mietern, Leerstand oder Extremsparer. Daher sollten alle Mieter darauf achten, dass jede einzelne Entnahmestelle in jeder Wohnung regelmäßig, d. h. spätestens alle drei Tage (und das auch im Urlaub!), so lange genutzt wird, dass alles alte Wasser raus ist. (Siehe dazu eine ganze Reihe anderer Fragen in diesem FAQ.) Gibt es technische Mängel in der Installation, ist zu erwarten, dass das Problem wiederkehrt, selbst wenn sich alle vernünftig verhalten. Weitere – technische – Maßnahmen, die der „Gefährdungsanalyst“ in seinem Gutachten entwickelt, müssen ebenfalls umgesetzt werden, um die Installation auf Dauer in Ordnung zu bringen. Und nicht zuletzt muss die Installation nach einem Instandhaltungsplan nach VDI/DVGW 6023 regelmäßig instandgehalten werden, z. B. durch regelmäßige Betätigung von bestimmten Ventilen (damit die sich nicht festfressen), Rückspülen von Filtern usw.