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VDI-MT 2047 Blatt 4

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln) -Qualifikation von Personal zum Betreiben von Verdunstungskühlanlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice) - Qualifiation of personnel for works on evaporative cooling systems

Erscheinungsdatum
2019-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
8
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie bietet dem Betreiber von Verdunstungskühlanlagen eine Möglichkeit zur Qualifikation von Personal und zum Nachweis der geeigneten Qualifikation von Personal, das mit Arbeiten an Verdunstungskühlanlagen betraut ist. Die Richtlinie legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest.

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Preis ab
41,90 EUR inkl. MwSt.
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FAQ

Antwort:

Bei Dip-Slides gibt es als Enthemmer auf dem Markt nur Thiosulfat, also nur Enthemmer für oxidative Biozide. Die alte Formulierung (2015er Ausgabe) war an der Stelle einfach unsauber und wurde daher korrigiert. Sie dürfen die Slides mit Thiosulfat durchaus verwenden. Das wichtigste ist, dass Sie möglichst wenig an der Methode ändern, weil jede Änderung dazu führt, dass die Ergebnisse erst einmal nicht mehr vergleichbar sind.
Bei den Labormessungen brauchen Sie sich als Betreiber darüber keine Gedanken zu machen, sondern müssen nur dem Labor das verwendete Biozid, seine Dosierung und den Zeitpunkt der letzten Zugabe zu nennen. Den Rest macht dann das Labor nach der UBA-Empfehlung. Dort wird auf jeden Fall ein Neutralisationsmedium verwendet, wenn ein Biozid eingesetzt wird.

Antwort:

Der im Januar 2019 erscheinende Weißdruck zur Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 hat sich in der Wortwahl weiter an die Verordnung angeglichen. So haben wir beispielsweise den "Normalzustand" durch "Referenzwert" ersetzt, um Verwirrung zu vermeiden. Eine Definitionslücke sehen wir nicht. Das Ermitteln des Referenzwerts als arithmetisches Mittel liegt – wenn auch nicht explizit genannt – nahe. Es ist dem Betreiber aber freigestellt, andere Methoden anzuwenden, sofern er diese rechtfertigen kann.

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