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VDI 6023 - Zurückgezogen

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Erscheinungsdatum
1999-12
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
40
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

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FAQ

Antwort:

Zunächst sind die 72 Stunden nicht neu, sondern waren schon im Vorgänger des noch gültigen Weißdrucks VDI/DVGW 6023 so enthalten. Eine Differenzierung bei diesem Thema war in VDI 6023 nie ein Thema, da die Gefahr der Legionellenvermehrung bei allen Trinkwasser-Installationen besteht und der Technische Maßnahmenwert der TrinkwV sich am Risiko für einen „normal gesunden Menschen“ orientiert. Angehörige von Risikogruppen, Menschen mit eingeschränkter Immunkompetenz, also bspw. ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen, haben ein höheres Risiko. Da insbesondere in Hochrisikobereichen strengere Anforderungen gelten (Gefahrenwert 0 KBE/100 ml), wurde im ersten Entwurf sogar zusätzlich der Hinweis neu aufgenommen: „In besonderen Fällen (z.B. Lebensmittelbetriebe, Krankenhäuser, KiTas, Seniorenpflegeheime, verstärkte Erwärmung des Kaltwassers…) können verkürzte Intervalle erforderlich sein.“ Ihre Argumentation wäre stichhaltig, wenn der Technische Maßnahmenwert für immungeschwächte Personen gälte; dann könnte man für gesunde Menschen einen höheren Wert zulassen.
Erstmalig in der 2013er Ausgabe wurde festgelegt: „Eine Nichtnutzung von mehr als 72 Stunden stellt eine Betriebsunterbrechung dar und ist zu vermeiden. Soweit nachgewiesen werden kann, dass
- die Trinkwasserbeschaffenheit nach TrinkwV über längere Zeiten der Nichtnutzung erhalten bleibt (Das geht nur über Probenahme und Analytik!) und
- die Gebäude keinen besonderen Anforderungen unterliegen,
darf diese Frist auf maximal sieben Tage verlängert werden.“
D.h. nur unter den vorgenannten Bedingungen nach VDI/DVGW 6023 sind die 7 Tage nach DIN EN 806-5 überhaupt anwendbar.


Weshalb wurde bei Kaltwasser (PWC) die 3 Liter als zusätzlicher Wert aufgenommen? Dieser ist bis jetzt nur bei Warmwasser (PWH) gefordert, hier sind ja auch andere Grundlagen vorhanden.

Auch das ist nicht neu. Die aktuelle VDI/DVGW 6023 besagt seit 2013 unter Abschnitt 6.3.1 „Einzelzuleitungen sollen auch im Hinblick auf Ausstoßzeiten (siehe auch VDI 6003) so kurz wie möglich sein. Ein Wasservolumen von 3 l darf nicht überschritten werden.“ und bezieht schon immer die 3-Liter-Regel auch auf Trinkwasser (kalt). Im Entwurf wurde diese Anforderung lediglich konkretisiert, da es hier leider oft zu Fehlinterpretationen gekommen ist. Es ist zu beachten, dass sich diese 3 Liter auf Einzelzuleitungen zu Entnahmestellen beziehen, die bestimmungsgemäß genutzt werden müssen; diese Anforderung hat nichts mit Stagnationsleitungen zu tun.

Was soll der Ablauf von 3 l in einen 250-ml-Messbecher? Hier ist mir der Sinn unklar. Werden die Werte in einem 1-Liter- oder 3-Liter-Messbecher anders?

Selbstverständlich kann man zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Temperaturen bei Einhaltung der 3-Liter-Regel das Ablaufwasservolumen (PWC/PWH) auch in einem 0,5- oder 1-Liter-Messbecher abmessen. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass die Temperaturmessung nach Ablauf von 3 Litern erfolgen soll und zwar in den folgenden 250 ml, so wie es seit Jahren praktiziert wird. Bei der Probenahme wird auch ein Liter abgemessen und in den folgenden 250 ml die Temperatur eben NACH Ablauf von 1 Liter festgestellt. Die Vorgehensweise ist seit vielen Jahren gängige Praxis.

Antwort:

Bisher und voraussichtlich noch bis Ende 2020 gilt VDI/DVGW 6023, Ausgabe 2013. Zum 1. Mai 2020 wird ein neuer Entwurf VDI 6023 Blatt 1 erscheinen, der aufzeigt, was als Ersatz für die gültige Richtlinie angedacht ist. Erst nach Einsammeln und Abarbeitung der Einsprüche steht fest, was in einer Neuausgabe stehen wird. Wir empfehlen daher, dass Sie sich den neuen im Mai erscheinenden Entwurf zu Gemüte führen und Punkte, die Ihres Erachtens anders geregelt sein sollten, als Einsprüche formulieren. Die Einspruchsfrist wird drei Monate betragen.

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