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VDI 6023 - Zurückgezogen

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Erscheinungsdatum
1999-12
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
40
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

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FAQ

Antwort:

Das Beschriebene wäre eine zeitweilige Wasserverteilung nach TrinkwV Buchst. f) und damit über einen prüfbaren Rückflussverhinderer Typ EA gegen FK 2 abzusichern.

Wenn dahinter allerdings nicht nur Trinkwasser sondern auch Bauwasser abgenommen werden soll, also unbekanntes Risiko, wäre hier mindestens ein Systemtrenner BA gegen FK 4 fällig. FK 5 ist es aber sicher nicht. Siehe dazu auch DIN 2001-1, Bild 3.

Antwort:

RA Hartmut Hartmut Hardt VDI hat hierzu 2015 ein sehr schönes Kurzgutachten "Bestandsschutz für Trinkwasser-Installationen" geschrieben. Darin heißt es: „Zu den Einschränkungen des Bestandsschutzes zählen konkrete Gefährdungslagen für Leib oder Leben. Ab dem Zeitpunkt, da eine Gefährdungslage, die sich aus dem Bestand ergibt, als so konkret zu bezeichnen ist, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein Schadeneintritt grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, besteht sofortiger Handlungszwang – und dies nicht nur aus ordnungsbehördlicher Sicht, sondern bereits nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflichten.
Trinkwasserschutz ist Gesundheitsschutz und ist bereits nach dem Denkansatz und den Handlungsvorgaben der Trinkwasserverordnung grundsätzlich nicht bestandsschutztauglich. § 4 der Trinkwasserverordnung verpflichtet den UsI zur Anpassung einer insoweit ungenügenden Trinkwasseranlage an die anerkannten Regeln der Technik.“

Demnach gilt, dass eine Trinkwasser-Installation sowohl die Grenz- und Maßnahmenwerte einhalten muss und gleichzeitig mindestens den heute geltenden, aktuellen alllgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Der Betreiber hat also eine Pflicht zur technischen Verbesserung, wenn sich der in den Regelwerken niedergelegte Wissensstand erweitert. Dinge, die früher ok waren und von denen wir heute wissen, dass sie eine Gesundheitsgefährdung in sich tragen (z.B. Bleileitungen, direkt angeschlossene Feuerlöschanlagen) können keinen Bestandschutz geltend machen.
Es reicht also nicht mehr aus, nur die Grenz- und Maßnahmenwerte sicher einzuhalten, die Anlage muss trotzdem einen technischen Mindeststandard erfüllen, der in den heute geltenden, aktuellen allgemein anerkannten Regeln der TEchnik festgelegt ist (vgl. §§ 4, 17 TrinkwV).
Beprobungen, die nicht den Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 19458 entsprechen, sollten wiederholt werden.
Werden allerdings bei einer nicht-konformen Beprobung Legionellen entdeckt, sind die unstreitig vorhanden. (Es gibt in der Mikrobiologie durchaus falsch-negative Ergebnisse, falsch-positive Ergebnisse sind aber nicht möglich, weil sich Bakterien, die nicht da sind, auch nicht vermehren können.). D.h. auch wenn die Probenahme nicht den Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 19458 entsprochen hat, sollte bei einem Positiv-Befund eine Aufklärung der Ursachen durchgeführt werden. Wenn sich dabei herausstellt, dass das Ergebnis lediglich eine lokale Kontamination aus dem Brauseschlauch aufgezeigt hat, ist alles gut. Das kann durchaus sein, muss es aber nicht. Ein Positiv-Ergebnis zwingt einen UsI grundsätzlich zum Handeln, mindestens zur ordnungsgemäßen Wiederholung der Probe, um ein Ergebnis zu erzielen, dass eine systemische Bewertung erlaubt.

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