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VDI 6023 - Zurückgezogen

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Erscheinungsdatum
1999-12
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
40
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

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FAQ

Antwort:

Nach VDI/DVGW 6023 muss nicht "eine Wasserentnahme" erfolgen, sondern nach spätestens 72 Stunden alles Wasser, das sich in der Installation befindet, vollständig ausgetauscht sein. Bei längeren Stagnationszeiten kann eine Verkeimung nicht ausgeschlossen werden. Das ist natürlich auch umsetzbar, beispielsweise indem man als Nutzer der Installation nicht nur dafür sorgt, dass der Briefkasten geleert und die Blumen gewässert werden, sondern einer Person des Vertrauens auch die Aufgabe zuteilt, alle Entnahmestellen (Waschbecken, Toilette, Dusche, Spüle usw.) spätestens alle drei Tage mal ein Weilchen laufen zu lassen. Die wenigen Liter Wasser, die dabei insgesamt weglaufen, sind nicht verschwendet. In jedem Fall ist eine längere Nichtnutzung der Installation eine Betriebsunterbrechung. Die nötigen Maßnahmen nach einer solchen - man sollte sie aber möglichst vermeiden - stehen ebenfalls in VDI/DVGW 6023. Sie bestehen i. W. ebenfalls in sehr intensivem und längeren Spülen. Die TrinkwV stellt eindeutig den "Unternehmer und sonstigen Inhaber" in die Verantwortung. Der Unternehmer ist dabei der Vermieter, der die Trinkwasser-Installation ja zum Gelderwerb benutzt. Aber der sonstige Inhaber ist auch der Mieter, der ja a priori das Hausrecht hat. Es empfiehlt sich daher eine klare mietvertragliche Delegation bestimmter Pflichten, insbesondere eben im Umgang mit der Trinkwasser-Installation.

Antwort:

A: Nein, denn ein Zertifikat einer VDI-Partnerschulung stellt keine Autorisierung für bestimmte Tätigkeiten dar und wird auch nicht, wie beispielsweise ein Führerschein, als Voraussetzung für deren Ausführung, in einem Rechtstext genannt. Vielmehr ist das Zertifikat ein Angebot an Fachleute, nachzuweisen, dass sie sich, wie es von Ihnen gefordert wird, auf aktuellem Stand fortbilden. Der Träger des Zertifikats genießt die Vermutungswirkung, dass er aufgrund seiner Berufsausbildung und -erfahrung in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten ordnungsgemäß – hier speziell hygienegerecht – auszuführen. Das lässt sich nur sehr grob umschreiben, etwa so wie in Abschnitt D4 der aktuellen Ausgabe der VDI/DVGW 6023.

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