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VDI 6023 - Zurückgezogen

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Erscheinungsdatum
1999-12
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
40
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

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FAQ

Antwort:

Ich stelle mal eine Gegenfrage: Welche Mängel?

Die TrinkwV fordert dem Gefährdungsanalysten ab, "die" Abweichungen von den aaRdT zu erfassen. Das bedeutet: ALLE. Das bedeutet auch, dass Sie natürlich im Rahmen der Ortsbesichtigung die gesamte Trinkwasser-Installation in Augenschein nehmen müssen. Schon im Entwurf der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 steht, dass Zugang zu allen Anlagenteilen geschaffen werden muss, ggf. auch durch Öffnung von Wänden. Der Punkt hat einige Einsprüche hervorgerufen, aber denken Sie mal nach: Wenn die Möglichkeit besteht, dass sich unter Putz noch unbekannte Teile der Installation befinden - beispielsweise, weil von einem T-Stück ein Abzweig vorhanden ist, der nirgends ankommt, oder weil bekannt ist, dass in einem Raum mal ein Handwaschbecken war, das nun fort ist - dann müssen Sie sich als Gutachter Klarheit darüber verschaffen, ob hier unzulässige Totleitungen liegen. Sie dürfen natürlich nicht ohne Zustimmung des Eigentümers Wände beschädigen, aber wenn er diese Zustimmung verweigert, müssen Sie in Ihrem Gutachten vermerken, dass Sie bestimmte Punkte nicht prüfen konnten. Da er aber verpflichtet ist, eine vollständige GefA zu erstellen, kann er Ihnen die Zustimmung kaum verweigern, wenn sich die Frage nicht anders klären lässt. Sie müssen auch nicht jede Wand öffnen, um hineinzuschauen, aber die TrinkwV funktioniert nach dem Besorgnisgrundsatz, d. h. ausschließend: Wenn aufgrund bestimmter Informationen ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, ist alles zur Klärung nötige zu unternehmen.

Antwort:

1) Wir unterscheiden strikt zwischen einer VDI-Urkunde und einer Teilnahmebescheinigung. Die Erteilung einer VDI-Urkunde ist an die Erfüllung bestimmter Eingangsvoraussetzungen (einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung) durch den Schulungsteilnehmer gebunden. Werden diese nicht nachgewiesen, wird nur eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Der Sinn dahinter: Ein Fachfremder, also beispielsweise ein Elektriker, wird nicht durch zwei Tage Schulung zum Fachmann für Trinkwasserhygiene, weil er gar nicht die Vorbildung hat, um die Inhalte der Schulung hinreichend zu verstehen.
2) Die UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse bei Legionellenbefall (nach TrinkwV2001, §16(7)) stellt fest, dass man i. Allg. von hinreichender Qualifikation für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse (GefA) ausgehen kann, wenn der Ausführende eine einschlägige Ausbildung (z. B. Ing. Versorgungstechnik oder gleichwertig) UND ein VDI(!)-Zertifikat der Kategorie A hat.
3) VDI-Zertifikate bzw. -Urkunden tragen neben dem blauen VDI-Logo die Unterschriften des Geschäftsführers der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik und des verantwortlichen Menschen beim Schulungsträger. Sie dürfen nur von VDI-GBG-Schulungspartnern ausgestellt werden, die sich vertraglich zu einem durch die VDI-GBG überwachten Qualitätsmanagement verpflichtet haben. Darin enthalten ist, dass die Schulungspartner die Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen prüfen. Die Liste unserer Schulungspartner ist öffentlich einsehbar. Was Sie haben, ist a) kein Zertifikat, sondern „nur“ eine Teilnahmebescheinigung und b) nicht von einem unserer Schulungspartner. Daher haben wir natürlich nicht die geringste Ahnung, wie gut oder schlecht die von Ihnen besuchte Schulung war, ob Sie die Eingangsvoraussetzungen erfüllen usw.
4) Letztendlich geht es aber auch nicht darum, was der VDI für eine GefA anerkennt. Wie beim Energieausweis für Gebäude gibt es bislang keine klare Aussage des Gesetzgebers, dass ein Mensch diese oder jene Qualifikation haben müsse, um eine GefA auszuführen. Vielmehr werden immer Vermutungswirkungen genannt, wie in der o. g. UBA-Empfehlung. Das hat auch seinen Sinn: Die nötige Qualifikation kann man sicher auf verschiedenen Wegen erwerben; da wäre es falsch, einen bestimmten Abschluss zu fordern. Die Erfahrung zeigt aber lt. unseren Experten, dass rund 3/4 aller GefAs am Markt unsachgemäß sind. Aus diesem Grund haben wir mit der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 ein Regelwerk zur GefA geschaffen, das Form und Inhalte der GefA standardisiert. Zu der Richtlinie haben wir ein Zertifizierungsmodell für einen VDI/BTGA/ZVSHK-anerkannten Sachverständigen Trinkwasserhygiene (Ja, ich weiß, ist ein Zungenbrecher.) geschaffen. Wir gehen davon aus, dass die Menschen, die sich der entsprechenden Prüfung unterwerfen und sie bestehen, gute GefAs fertigen können. Die Prüfung führt nicht der VDI durch, sondern ein unabhängiger, akkreditierter Zertifizierungsdienstleister. Das Zertifizierungsprogramm und weiteres dazu finden Sie unter www.dincertco.de/6023. Der Begriff "Zertifikat" ist leider nicht geschützt. Es gibt daher auch andere Zertifikate am Markt, die Ihnen eine Sachkunde für die Gefährdungsanalyse attestieren. Ich möchte mich zu deren Qualität nur soweit äußern, als ich Ihnen rate, bei Interesse an einer solchen Zertifizierung die zugrundeliegenden Regularien genau zu lesen und mit unserem zu vergleichen. Sie werden die Unterschiede schnell erkennen; der nicht unerheblichste ist, dass dort zumeist Schulung und Zertifizierung durch dieselbe Organisation erfolgen, also nicht unabhängig von Vertriebsinteressen.
5) Vorsicht mit GefA-Aufträgen: Diese mögen auf den ersten Blick lukrativ erscheinen. Die oder der Sachverständige muss aber, wie die Richtlinie feststellt, überdurchschnittliches Fachwissen nachweisen können, denn sie/er soll die Arbeit anderer Fachleute begutachten. Wer sich selbst dieses überdurchschnittliche Fachwissen attestiert, muss auch bereit sein, die zivil- und mitunter strafrechtlichen Haftungsrisiken zu übernehmen, die daraus erwachsen. Manche Berufshaftpflicht schließt mittlerweile (nicht ohne Grund) die Deckung der zivilrechtlichen Risiken aus. Ein Beispiel: Unlängst musste wegen einer fehlerhaften GefA ein größeres Vier-Sterne-Hotel für zwei Wochen geschlossen werden; der Hotelier hat erheblichen Schaden, auf dem er nicht sitzen bleiben möchte.

Die VDI-Experten im Ausschuss VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 waren jedenfalls der Meinung, dass ein geeigneter Berufsabschluss und ein Lehrgang 6023/Kat. A allein nicht ausreichen, um jemanden als Gefährdungsanalysten zu qualifizieren. Der Lehrgang VDI/DVGW 6023, Kat. A, mag Ihnen umfangreich erscheinen, wie Sie schreiben, er ist jedoch eigentlich bestenfalls ein Teil der Grundausbildung, wenn es um die GefA geht.

6) Wenn Sie mehr über das Thema wissen möchten, empfehle ich Ihnen unser Expertenforum dazu am 9.1.2017 hier in Düsseldorf, siehe www.vdi.de/trinkwasser. Dort können Sie direkt Fragen an die Ausschussmitglieder richten.

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