Direkt zum Inhalt

VDI 6023 - Zurückgezogen

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Erscheinungsdatum
1999-12
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
40
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

Inhaltsverzeichnis der Richtlinie ansehen

Richtlinie bestellen

Preis ab
108,60 EUR inkl. MwSt.
Bei DIN Media bestellen

FAQ

Antwort:

Die Frage ist weder destruktiv, noch sonstwie negativ. Es ist schlicht die Frage nach der Verbindlichkeit der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT). Die Beantwortung ist einfach: Einhaltung der aaRdT führt grundsätzlich zu der Vermutungswirkung, dass Sie sich nicht schuldhaft falsch verhalten haben. Nicht-Einhaltung führt in der Regel (zu Trinkwasser siehe aber unten) nicht automatisch zu einer Schuldvermutung (Sie könnten ja das Schutzziel auch anders erreichen.), aber zu einer Beweislastumkehr. Heißt: Wenn Sie die aaRdT nicht einhalten und es kommt zu einem Streitfall, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Lösung wirksam war; haben Sie sie eingehalten, wird bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt, dass die Lösung ok war.
Die Trinkwasserverordnung ist jedoch strenger. Sie ist eine Verordnung, die auf dem Infektionsschutzgesetz basiert. Sie verleiht den einschlägigen aaRdT eine höhere Verbindlichkeit, indem sie den Vorsorgegrundsatz zugrunde legt. Die TrinkwV verweist fast 40 mal auf die aaRdT. Die Einhaltung des Vorsorgeprinzips ist demnach ohne Einhaltung der aaRdT - aller einschlägigen aaRdT! - fast nicht möglich. Und das gilt von der Erzeugung des Trinkwassers beim Versorger bis zur Entnahme beim Verbraucher. Bei Vermietung sind Teile der Trinkwasser-Installation dem direkten Zugriff des Eigentümers entzogen; er bleibt aber für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Trinkwassers verantwortlich. Daher empfiehlt sich nach VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3 (Doppelnummer, nur eine Richtlinie) eine transparente, mietvertraglich zu vereinbarende Zuordnung der Verantwortlichkeiten, die natürlich nur funktionieren kann, wenn der Delegationsempfänger (= Mieter) auch entsprechend eingewiesen wird.

Antwort:

Diese Frage ist bereits in einer weiteren Frage vom heutigen Tag (13.4.2021) beantwortet. Eine Delegation auf den Mieter bedarf einer vertraglichen Vereinbarung und einer Einweisung des Mieters.

Stellen Sie Ihre Frage / Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Teilen