VDI 6023
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Zurückgezogen
Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems
- Erscheinungsdatum
- 1999-12
- Zurückziehungsdatum
- 2006-07
- Ersatzdokument
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Technische Gebäudeausrüstung
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 40
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
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Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.
FAQ
Antwort:
Es ist naheliegend, schlicht zu fragen oder die Beauftragung an die Vorlage von VDI-Zertifikaten für die ausführenden, mindestens aber für die vor Ort tätigen verantwortlichen Mitarbeiter zu koppeln. Jede geschulte Person hat ein persönliches Zertifikat, von dem Sie Ihnen eine Kopie vorweisen können sollte. (Die Urkunde ist eine persönliche; sie gilt nicht für die ganze Firma.)
Dass die Verkehrskreise (zu denen auch die Gesundheitsämter gehören) der Meinung sind, dass nur entsprechend geschulte Menschen an Trinkwasser-Installation tätig werden dürfen, ersehen Sie schon aus dem Vorliegen der Richtlinie. Die Richtlinie entstand ursprünglich genau aus dem Grund auf Anregung des Umweltbundesamts.
Antwort:
Zur ersten Frage:
Zum Entwurf liegen viele einzelne, sich teilweise überschneidende oder auch widersprechende Einspruchspunkte vor. Der Ausschuss hat die Einsprecher nach VDI 1000 am 25.7. angehört und am 25. und 26.7. angefangen, die Punkte zu prüfen und Beschlüsse dazu zu fassen. Da der Ausschuss großen Wert auf eine gewissenhafte Bearbeitung aller Punkte legt, wird er sich die nötige Zeit nehmen. Wir möchten an dieser Stelle daher keine Vorhersage treffen, um die Autonomie des Richtlinienausschusses nicht einzuschränken.
Zur zweiten Frage:
Nein, das ist nicht zutreffend. Zum einen ist eine Instutionenmitgliedschaft in einem Richtlinienausschuss nach VDI 1000 nicht vorgesehen. Alle Mitglieder sind persönlich berufen. Sie können im Ausschuss die Position einer entsendenden Stelle vertreten, müssen das aber nicht. Davon unbeschadet sind im Ausschuss mehrere Vertreter des interessierten Kreises "Handwerk" vertreten, darunter ein Mitarbeiter des ZVSHK, ein Kollege eines Fachverbands, ein Kollege des BTGA und eine Reihe persönlicher, also nicht von Verbänden entsandte Handwerksmeister oder Techniker. Die Mitarbeit durch sowohl ZVSHK-Vertreter als auch durch das Handwerk als interessierter Kreis ist also unverändert vorhanden und, wenn Sie mich fragen, recht solide ausgeprägt.
Aus der persönlichen Mitgliedschaft im Ausschuss, wie oben und in VDI 1000 beschrieben, ergibt sind folgerichtig, dass von Institutionen entsandte Vertreter keine Sonderrechte (z. B. Vetorechte oder höhere Stimmengewichtung) gegenüber anderen Mitgliedern im Ausschuss haben. D. h., dass diese Institutionen allenfalls durch gute Argumente und die Einzelstimmen ihrer jeweiligen Mitarbeiter Einfluss auf die Beschlussfassungen haben. Hierauf legt der VDI im Sinne seiner Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen großen Wert. Eine Interessenvertretung wie ein Verband hat den Auftrag, ein Ergebnis zu erzielen, dass *vorrangig* die Belange ihrer Mitglieder berücksichtigt. Genau das kann man aber wegen der fehlenden Sonderrechte nicht sicherstellen.
Die richtige Aussage lautet daher, dass der ZVSHK auf die weitere Mitträgerschaft verzichtet hat. "Böses Blut" hat es zumindest nach unserer Kenntnis nicht gegeben.