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VDI 6023 - Zurückgezogen

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Erscheinungsdatum
1999-12
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
40
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

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FAQ

Antwort:

Zuerst die Antwort auf Ihre Frage: DIN 1988-200 verweist hinsichtlich der Hygiene auf VDI 6023, und in VDI/DVGW 6023 steht ganz klar (6.2.1 der aktuellen Ausgabe April 2013): „Unter Beachtung von Stagnationszeiten darf sich das Trinkwasser, kalt, nicht auf eine Temperatur über 25 °C (Empfehlung: nicht über 20 °C) erwärmen. “ Das heißt: Auch wenn das Trinkwasser eine Zeit in der Nähe von Wärmequellen verbringt, muss (beispielsweise durch Spülung) dafür gesorgt werden, dass es nicht über 25 °C warm wird. Kaltgehende Leitungen müssen thermisch entkoppelt werden. (Das ist der nächste Satz der VDI/DVGW 6023 an obiger Stelle.) Es ist seit Jahren bekannt, dass man kalt und warm aus Hygienegründen nicht im selben Schacht verlegen sollte. Tut man’s doch, ist anderweitig auf Entkopplung zu achten.
Aussage #1: Hygiene = VDI 6023!
Die Frage, ob VDI 6023 als a.a.R.d.T. gelten darf oder nicht, brauchen wir m. E. nicht mehr zu diskutieren.
Jetzt zu den Sachargumenten, warum das so in der VDI 6023 steht: Legionellen brauchen Wasser, Wärme, Nahrung, um sich zu vermehren. Platz brauchen sie hingegen nicht nennenswert. Soll sagen: Auch in kleinen Volumina vermehren sich Legionellen, wenn man ihnen die genannten drei Dinge bietet.
Bei Einhaltung der a.a.R.d.T. ist sichergestellt, dass keine vermeidbare Gesundheitsgefährdung der Nutzer einer Trinkwasser-Installation zu besorgen ist (§ 3 Nr. 9 TrinkwV). Ab einer Temperatur von größer 25 °C gelten Trinkwasser-Installationen kalt nach RKI (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Legionellose.html) als potenzielle Infektionsquelle.
Somit gilt die strikte Einhaltung der 25 °C-Grenze im Trinkwasser kalt als allgemein anerkannte Regel der Technik.
Damit eine Regel als a.a.R.d.T. akzeptiert ist, muss sie von allen Verkehrskreisen als richtig angesehen werden. Mindestens die Wissenschaft als ein interessierter Kreis sieht eine Überschreitung der Temperaturgrenze von 25 °C nicht als richtig an und auch unter den „Technikern“ (Damit meine ich auch die planenden Ingenieure und Sachverständigen.) sind mir nicht wenige bekannt, die mit der Interpretation „Die ersten 30 s darf’s wärmer sein.“ nicht konform gehen würden. Damit würde ich behaupten wollen. So, wenn man das jetzt zusammen sieht, ist für mich klar, dass gerade aufgrund des Vorsorgeprinzips der TrinkwV (die unter dem IfSG) „regiert“ gute Argumente dafür existieren, die Aussage „NIE über 25 °C“ als die „richtige“ anzusehen.

Antwort:

Na, das sind ja gleich mehrere Fragen auf einmal.

1) Zutreffend ist, dass bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewerts nach TrinkwV 2001 nach §16 (7) der Verordnung eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden muss.

2) Zutreffend ist auch, dass für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse Zugang zu Ihrer Wohnung nötig ist, denn um die Trinkwasser-Installation umfassend, d. h. bis hin zur letzten Entnahmestelle beurteilen und die Gründe für die Überschreitung feststellen zu können, muss der Sachverständige tatsächlich alle Entnahmestellen (Waschbecken, Toiletten, Duschen usw.) in Augenschein nehmen können. Da der Vermieter ohne Ihre Zustimmung a priori keinen Zugang zu den Entnahmestellen hat, die innerhalb Ihrer Wohnung liegen, müssen Sie ihm, damit er seiner Pflicht nachkommen kann, diesen Zugang einräumen – ob dadurch, dass Sie selber da sind oder mithilfe einer Vertrauensperson, der Sie den Schlüssel übergeben, ist unerheblich. Besser ist es allerdings, wenn Sie’s selber tun, weil Sie nötigenfalls direkt auch Fragen des Sachverständigen zur Nutzung der Zapfstellen beantworten können, was ein Treuhänder evtl. nicht kann. Beispiele hierfür sind: Wird das Gäste-WC regelmäßig genutzt? Wie oft werden Dusche und Badewanne genutzt, wenn beide gleichzeitig vorhanden sind?

3) Aber jetzt kommt’s: TrinkwV 2001, §16 (7), sagt auch: „Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.“ Das wichtige Wort hier ist „unverzüglich“. Die Gefährdungsanalyse ist mit der Aufnahme der Informationen zur Trinkwasser-Installation und der Erstellung des Gutachtens, darin enthalten Maßnahmen zu Wiederherstellung einer gesundheitlich unbedenklichen Trinkwasserbeschaffenheit, erst einmal beendet. (Das steckt schon in dem Wort „Analyse“.) Falls die Befunde der Probenahmen eine Gefährdung der Verbraucher erwarten lassen, müssen ggf. Sofortmaßnahmen zu deren Schutz ergriffen werden. Damit ist auch schon impliziert, dass es keine Frist für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse geben muss, denn ob ein Gutachten fertig wird oder nicht, ist unerheblich; wichtig ist, dass die Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken geschützt werden. Dazu ist der Vermieter, der in der TrinkwV2001 „Unternehmer“ heißt, verpflichtet: Er tritt als Anbieter von Trinkwasser in Erscheinung und verdient mit dem Betrieb der Trinkwasser-Installation Geld – eben über die Mieteinnahmen. Es kann also nicht sein, dass man Sie erst informiert, wenn wieder alles im grünen Bereich ist, denn schützen müssen Sie sich bzw. muss der Vermieter Sie evtl. vorher. Beispiele hierfür sind Duschverbote in Schulen, wenn hohe Befunde (über 10.000 KBE/100 ml) vorliegen; die Duschverbote werden sofort ausgesprochen und können wieder aufgehoben werden, wenn eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass die Maßnahmen nach der Gefährdungsanalyse erfolgreich waren. Die Behauptung, dass man Sie erst nach Vorliegen der Nachuntersuchungen informieren müsste, ist unsinnig. Auch wenn die Befunde nicht in einem Bereich liegen, der Sofortmaßnahmen nötig macht, ist die Gefährdungsanalyse mit der Erstellung des Gutachtens abgeschlossen und nicht erst mit Vollzug der aus dem Gutachten zu entwickelnden und von einem Fachhandwerker umzusetzenden konkreten Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen. Damit haben Sie - unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern - Anspruch auf Informationen, ggf. nicht auf die gesamte Gefährdungsanalyse, aber mindestens auf eine Zusammenfassung.

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