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VDI 6023 - Zurückgezogen

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Erscheinungsdatum
1999-12
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
40
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

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FAQ

Antwort:

Nach VDI/DVGW 6023 soll die Hygiene-Erstuntersuchung nach der Befüllung und Spülung der Anlage durchgeführt werden. Verantwortlich ist hierfür der Installateur (Er will ja damit den Nachweis erbringen, dass er sauber gearbeitet hat und die Anlage sauber übergibt.) Wenn zwischen Erstbefüllung/Spülung und Übergabe/Abnahme eine Zeit verstreicht, würde ich als Installateur die Erstuntersuchung erst unmittelbar vor der Abnahme durchführen lassen, um auch hier den Nachweis zu haben, dass ich als Installateur nicht nur sauber gearbeitet habe, sondern auch bis zu Abnahme (in meinem Verantwortungsbereich) für einen bestimmungsgemäßen Betrieb gesorgt habe.
Der Planer ist hier wohl eher nicht involviert, abgesehen davon, dass er geeignete Probenahmestellen festlegen könnte bzw. im Rahmen der Bauüberwachung diese Analyseergebnisse auch bekommen sollte.
Die Schulung nach VDI/DVGW 6023 ist kein verbindliches MUSS. Um Trinkwasser-Installationen ausführen zu dürfen, muss es ein eingetragenes Vertrags-Installationsunternehmen sein. Die Schulung nach VDI/DVGW 6023, Kat. A, für die Meister und Obermonteure bzw. nach Kat. B für die ausführenden Monteure ist nur eine (dringende) Empfehlung, aber hat keine zwingende juristische Verbindlichkeit im Sinne einer Muss-Bestimmung. Allerdings kann der Auftraggeber durchaus die Auftragsvergabe auf Firmen beschränken, die den Nachweis nach Kat. A/B erbringen können. Das ist dann aber immer eine individuelle Entscheidung.

Antwort:

Die Trinkwasserverordnung spezifiziert keine Grenzwerte für Pilze. Entsprechend gibt es auch keine Festlegungen für die Probenahme.

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