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VDI 6023 - Zurückgezogen

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Erscheinungsdatum
1999-12
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
40
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

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FAQ

Antwort:

Es steht schon im Disclaimer: Eine Rechtsberatung kann und darf ich nicht leisten. Daher bitte ich um Verständnis, dass die Antwort immer nur allgemein sein kann.

Ich verstehe auch die Frage offenbar immer noch nicht ganz: Sie leiten die Frage ein mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 7 TrinkV 2001 und reden von Nichteinhaltung von Grenzwerten, später dann von Umbauten, die die Trinkwasser-Installation „geringfügig“ betreffen – die aber doch wohl der Einhaltung der Grenzwerte dienten?

Die Abgrenzung „geringfügiger“ Eingriffe dürfte auch sehr schwer fallen, da schon vom Umfang her geringe Eingriffe in die Trinkwasser-Installation zu signifikanten Veränderungen der Trinkwasserbeschaffenheit führen können.

Prinzipiell kann es keinen Bestandsschutz geben, wenn es ein Risiko für Leib, Leben und Gesundheit gibt, denn dann hieße Bestandsschutz, dass Geld wichtiger als Menschen ist. Die TrinkwV 2001 basiert auf dem Besorgnisgrundsatz: Eine Besorgnis ist dann erst einmal nicht gegeben, wenn die Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, errichtet und betrieben wird. Sobald eine Abweichung bekannt wird, ist also ein Risiko zu besorgen und es muss Vorsorge getroffen werden, um Schaden von Menschen abzuwenden. Dabei ist natürlich neben dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit auch das Grundrecht auf Eigentum zu berücksichtigen. Aber Eigentum ist eben nicht nur ein Grundrecht, es verpflichtet auch und wurde von den Schöpfern des Grundgesetzes in der Priorität niedriger gesehen als das auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen daher i. Allg. behoben werden. Kompensationsmaßnahmen, vielleicht weniger aufwändig sind, aber dieselbe Sicherheit auf anderem Wege erreichen, sind grundsätzlich zulässig, nur dürfte hier die Beweislast anders liegen: Während die TrinkwV 2001 aus der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Vermutungswirkung ableitet, dass es a priori keinen Anlass zur Besorgnis gibt, würde eine anderweitige Kompensation bei Abweichungen Anlass zur Besorgnis geben, und ihre Wirksamkeit müsste erst nachgewiesen werden. Was die Spülvorrichtung betrifft: Sie wäre als eine solche Kompensationsmaßnahme zu sehen. Wahrscheinlich gibt es auch andere Lösungsmöglichkeiten. In jedem Fall wäre der sauberste Weg die Herstellung von vollständiger Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Daher wäre es m. E. der richtige Weg, an der fraglichen Trinkwasser-Installation eine systemorientierte Gefährdungsanalyse nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 durchführen zu lassen. Ein solches Gutachten dient der Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen und der Ableitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung. Das kann nur vor Ort durch einen Sachverständigen passieren, nicht per Ferndiagnose.

Antwort:

Ich zerlege Ihren Tet mal in Einzelfragen:

1) Ist die VDI 6023 als geltendes Recht zu beurteilen?

Nein, die VDI-Richtlinie ist kein Gesetzesdokument, aber ja, sie hat eine gewisse bindende juristische Wirkung, siehe auch die weiteren Punkte. VDI-Richtlinien gelten per Vermutungswirkung (siehe dazu auch andere Fragen hier im FAQ) als allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT). Ihre Einhaltung gilt damit auch ohne explizite vertragliche Vereinbarung als geschuldet, aber sie werden auch explizit in der Trinkwasserverordnung genannt.

2) Wenn ja, welches Gesetzesblatt bildet die Ermächtigungsgrundlage?

Nein, aber: Trinkwasserverordnung, die ihrerseits der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes dient.

3) Wenn im Bestand (ohne Spülvorrichtung) die Grenzwerte nie überschritten wurden und Umbaumaßnahmen vorgenommen werden, die nicht oder unwesentlich die Trinkwasser-Installation im Gebäude betreffen, erlaubt der Sachverstand nach Ermessen die Situation zu beurteilen und von einer Spülvorrichtung abzusehen?

Ich sehe hier einen Widerspruch, der aber vielleicht nur einer ungenauen Formulierung zuzuschreiben ist: Wenn im Bestand Grenzwerte überschritten wurden und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, von denen Sie erwarten, dass die Grenzwerte jetzt eingehalten werden, dann sind das Maßnahmen, die die Trinkwasserqualität wesentlich beeinflussen sollen. Aber das sei einmal hintenangestellt. Die Frage zielt nach meinem Verständnis eher auf eine Rechtsberatung ab, die ich nicht leisten darf und kann.

4) In einer anderen Frage hier im FAQ hieß es, die Gefährdungsbeurteilung liegt bei dem Fachkundigen (keine gesetzliche Anforderungen an die Qualifikation) selbst?

Die UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse Trinkwasser invoziert die Vermutungswirkung, dass ein Mensch mit einer bestimmten Berufsausbildung und Fortbildung die nötige Fachkunde hat. Die bereits zitierte Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 tut das noch etwas ausführlicher und konkreter und legt auch eine standardisierte Gliederung für die Gefährdungsanalyse vor. Aber: Nein, das Gesetz fordert keine konkret festgelegte Ausbildung, sondern die nötige Fachkunde, die auf beliebigem Weg erworben werden kann, jedoch in geeigneter Weise nachzuweisen ist.
5) Wenn eine Spülvorrichtung zwingend gesetzlich gefordert ist, können Sie mir bitte die anzuwendende Vorschrift/Gesetz nennen?

Das Gesetz gibt keine konkreten technischen Lösungen vor, sondern Schutzziele und verweist hinsichtlich der Lösungen auf die aaRdT. Wie in 1) und 3) erläutert, sind für Planung, Errichtung und Betrieb (inkl. Instandhaltung) mindestens alle einschlägigen aaRdT einzuhalten.

6) Originär gilt die Vermutungswirkung, dass VDI-Richtlinien als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu sehen sind, für Deutschland. Hierfür wäre die Nennung der Ermächtigungsgrundlage ebenfalls dienlich.

Die Grundlage hier bildet nach meinem Verständnis (Ich bin aber kein Jurist!) das allgemeines Recht, z. B. BGB, Baurecht und Handelsrecht durch Begriffe wie "Verkehrssitte", "Regeln der Baukunst", "aaRdT" und "Handelsbräuche". Der Begriff der aaRdT ist im Handbuch der Rechtsförmlichkeit des BMJ definiert.

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