Direkt zum Inhalt

VDI 6023 Blatt 2 - Zurückgezogen

Hygienebewusste Planung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen - Anforderungen an die Hygieneschulung

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygiene aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems - Requirements for hygiene training

Erscheinungsdatum
2005-03
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
17
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die nach VDI 6023 durchzuführenden Maßnahmen erfordern eine gezielte Schulung des damit betrauten Personals. Die hier vorgelegte Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 dient der Qualitätssicherung dieser Maßnahmen, indem Anforderungen an die mit diesen Schulungen betrauten Referenten gestellt, die Schulungsinhalte konkret dargelegt, Rahmenbedingungen für den Ablauf der Schulung vorgegeben und die Prüfungsbedingungen für die Abschlussprüfung festgelegt werden.

Inhaltsverzeichnis der Richtlinie ansehen

Richtlinie bestellen

Preis ab
76,80 EUR inkl. MwSt.
Bei DIN Media bestellen

FAQ

Antwort:

Meiner Ansicht nach lässt die Formulierung "jede Entnahmestelle" nur die Interpretation zu, dass tatsächlich jede Entnahmestelle einzeln zu spülen ist. Denn auch bei einer Ring- oder Durchschleif-Ringinstallation steht noch immer Stagnationswasser in den Anbindeleitungen zur Armatur und der Armatur selbst. Natürlich kann diese geringe Wassermenge sehr viel schneller ausgespült werden, doch ich denke auch in dem Fall ist jede Entnahmestelle zu betätigen.

Antwort:

Grundsätzlich ist nach DVGW W 551 i.V.m. der ergänzenden Fachinformation Nr. 90 der Dauerbetrieb der Zirkulation aus hygienischen Gründen vorgesehen. Was Sie beschreiben, stellt jedoch einen gravierenden technischen Mangel dar, der vom technischen Regelwerk nicht abgedeckt wird. Die Bewertung von Schadensfällen und die Ableitung individueller, geeigneter Vorgehensweisen zur Beseitigung oder Kompensation obliegt in solchen Fällen den begutachtenden Sachverständigen.

Stellen Sie Ihre Frage / Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Teilen