VDI 5912 Blatt 2
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Entwurf
Sicherer Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge - Integration in urbane Verkehrssysteme
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Safe operation of unmanned aircraft - Integration into urban traffic systems
- Erscheinungsdatum
- 2024-04
- Enddatum der Einspruchsfrist
- 2024-06-30
- Herausgeber
- Fahrzeug- und Verkehrstechnik
- Autor
- Luft- und Raumfahrttechnik
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 8
- Erhältlich in
- Deutsch
- Kurzreferat
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Diese Richtlinie definiert Anforderungen an die Bewertung, Ausgestaltung und Genehmigung temporärer/flexibler Start- und Landeflächen für den Unmanned-Aircraft-System(UAS)-Betrieb in Siedlungsbereichen. Sie gilt für Senkrechtstart und -landung (VTOL) sowie Kurzstart und -landung (STOL) der Drohnenklassen bis max. 25 kg Abflugmasse. Für größere Abflugmassen gelten die Anforderungen als Empfehlungen und müssen durch den Betreiber ggf. angepasst werden. Grundlagen u.a. zu Verantwortlichkeiten, Notverfahren, Flugvorbereitung, Flugdurchführungen finden sich in Blatt 1 der Richtlinienreihe VDI 5912. Die Richtlinie berücksichtigt häufig auftretende Anwendungen. Ausgeschlossen sind individuelle Sonderanwendungen. Diese Richtlinie gilt ausschließlich für den manuellen Flugbetrieb, bei dem eine Fernpilotin oder ein Fernpilot vor Ort anwesend ist und den Flugbetrieb des UA steuert und/oder in den Flugbetrieb eingreifen kann. Diese Richtlinie wendet sich insbesondere an gewerbliche und behördliche Anwenderinnen und Anwender von UAS, für Anwenderinnen und Anwender im Kontext der Sport- und Freizeitgestaltung mit UAS dient diese als Empfehlung. Sie kann auch eine Entscheidungshilfe für die damit befassten Behörden darstellen. Dabei kann das UAS entweder von einer Fernpilotin oder einem Fernpiloten vor Ort betrieben werden oder es handelt sich um einen automatisierten Einsatz (z.B. für logistische Anwendungen). Die Anforderungen dieser Richtlinie stammen aus Best-Practice-Beispielen und können so z.B. auch für Einsätze in der speziellen Kategorie verwendet werden.
FAQ
Bitte beachten Sie, dass die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist.