VDI 4330 Blatt 4
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Überprüft und bestätigt
Monitoring der Wirkungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) - Pollenmonitoring - Biologische Pollensammlung mit Bienenvölkern
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMO) - Pollen monitoring - Biological pollen sampling using bee colonies
- Erscheinungsdatum
- 2006-10
- Herausgeber
- Technologies of Life Sciences
- Autor
- Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 18
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
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Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren, mit dem Pollen, insbesondere auch Pollen von gentechnisch veränderten Organismen, mittels Bienenvölkern gesammelt werden können. Die aktiven Sammelbienen sammeln den Pollen, tragen ihn in das Bienenvolk und speichern ihn dort in Pollenzellen (Bienenbrot). Weiterhin tragen Sammelbienen Nektar und Honigtau ein. Letztgenannte Sammelgüter enthalten Pollen, der aus den Antheren der Blüte in den Nektartropfen gefallen ist oder Pollen, der durch den Wind verbreitet im Nektar anderer Blüten bzw. auf klebrigem Honigtau an Pflanzen haften bleibt. Im Bienenvolk werden Nektar und Honigtau durch die Bienen zu Honig konvertiert und gelagert. Honig und Bienenbrot können als Proben für die anschließenden Pollenanalysen genutzt werden, da es möglich ist, ausreichende Pollenmengen für eine molekularbiologische Diagnostik anzureichern. Notwendige Grundlagen zum Verständnis dieser Richtlinie sind in den Richtlinien VDI 4330 Blatt 1 und VDI 4330 Blatt 2 dargelegt. Die Sammlung von Pollen in Honig und Bienenbrot ist in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der technischen Sammlung für das GVO-Monitoring zu sehen (VDI 4330 Blatt 3).
FAQ
Antwort:
Die Verbrauchseinheiten sind in der Tat nur Zählerwerte, denen rein rechnerisch ein Gegenwert zugewiesen wird. Es ist also nicht so, dass hier ein Perpetuum mobile geschaffen würde. Die Zählerwerte können nur das an Wärme berücksichtigen, was über den Heizkörper abgegeben wird, an dem sie hängen. Die Rohrwärme kommt zusätzlich dazu; folglich kommen die Rohrwärmeeinheiten obendrauf. Optimal i. S. einer trennscharfen Erfassung wäre es, wenn man an jeder Rohrleitung jeweils vor und hinter der Nutzeinheit (Wohnung) messen könnte, wieviel Energie in die jeweilige Wohnung hinein abgegeben wurde. Der Aufwand dafür wäre jedoch um ein Vielfaches teurer als der Verbrauch, den man dadurch besser zuordnen könnte. Da für die Erfassung ein Wirtschaftlichkeitsgebot gilt (Es soll genau nicht so sein, dass Sie im Extremfall mehr Kosten für die Erfassung und Abrechnung als für die Beheizung Ihrer Wohnung haben.), tut man das nicht. Wie kann man dann abschätzen, wie viel Wärme Nutzer A und wie viel Nutzer B bekommt? Über die jeweils im Bereich der Nutzeinheit liegende Rohrlänge: 5 m Rohr werden bei ungefähr gleichem Temperaturunterschied in etwa doppelt so viel Wärme abgeben wie 2,5 m. Man hat nicht immer das Glück, dass die Rohre sichtbar verlegt sind und ihre Länge direkt gemessen werden kann. Kennt man die genaue Rohrlänge nicht, weil die Rohre ja in den Wänden oder Böden liegen, kann man doch in aller Regel davon ausgehen, dass sie in allen Wohnungen gleich verlegt sind, sodass die Rohrlänge in etwa flächenproportional ist. So ist – grob vereinfacht – die Argumentation. Zulässig ist diese Art der Verteilung aufgrund einer Öffnungsklausel in der Heizkostenverordnung, die besagt, dass unter bestimmten Bedingungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Als solche gelten VDI-Richtlinien.) abgerechnet werden darf. Dass Sie Ihre Stockwerksabzweigung absperren, um die Rohrwärmeabgabe zu unterdrücken, ist einerseits nicht vorgesehen, andererseits kann auch keiner überprüfen, ob Sie sie nicht ab und zu doch aufdrehen. Von muss man davon ausgehen, dass Ihnen die Wärme angeboten wird und dass Sie sie nutzen. Wenn es allerdings so ist, dass im Haus eine horizontale Verteilung vorliegt und jede Wohnung ihr eigenes Strangventil hat, dann könnte man einmal überprüfen, ob der Einbau von Wärmezählern an der Stockwerksabzweigung nicht doch sinnvoll ist. Sie brauchen dann pro Wohnung einen Wärmezähler, der direkt misst, was an Wärme in diese Wohnung hinein abgegeben wird. Die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern entfallen dann. Ein Wärmezähler kostet m. W. zwar so viel wie rund fünf Heizkostenverteiler, aber Sie brauchen dann eben auch nur einen je Wohnung und es sollte keinen Zweifel mehr an der trennscharfen wohnungsweisen Erfassung geben.
Antwort:
Danke für Ihr Feedback. Dass sich der Grundgedanke der VDI 2077 Beiblatt wie ein roter Faden durch viele Beiträge zieht, ist keine Überraschung; es ist eben der Grundgedanke. Die von Ihnen zitierte Webseite ist ansprechend gemacht. Es ist gut nachvollziehbar, dass eine solche Seite, die Menschen, die der Meinung sind ungerecht behandelt zu werden, in dieser Meinung bestärkt, attraktiv wirkt. „Gute Argumente“, wie von Ihnen reklamiert, kann ich aber nicht finden. Wenn ich die von Ihnen zitierte Passage lese, denke ich an Ausschussdiskussionen, bei denen wir Statistiken über Tausende von Anlagen und die auftretenden Kostenfehler analysiert haben. Mit dem aus diesen Analysen resultierenden Wissen erkennt man schnell, dass das Zitat allenfalls Halbwahrheiten enthält, die einer gründlichen Untersuchung nicht standhalten. Es ist völlig klar, dass ein sogenannter Vielverbraucher, der aufgrund des Abrechnungsverfahrens ungerechtfertigt mit Rohrwärmeeinheiten anderer Nutzer belastet wird, umso stärker entlastet wird, je höher sein gemessener tatsächlicher Verbrauch ist. Dabei ist die Entlastung des einzelnen Entlasteten natürlich auch viel größer als die Mehrbelastung der anderen. Kein Wunder; lassen Sie uns ein Gedankenexperiment durchführen. Wir haben 10 EUR Kosten auf 10 Personen zu verteilen. Naheliegend ist eine Gleichverteilung: Jeder zahlt einen 1 EUR. Wir könnten aber auch – die Gründe seien jetzt mal unerheblich – 9 Leute nur 90 Cent zahlen lassen. Damit die 10 EUR bezahlt werden, muss dann einer 1,90 EUR zahlen, mehr als doppelt so viel wie die anderen! Sie werden jetzt sagen, dass im Fall der Heizkosten der eine ja auch mehr verbraucht. Tut er. Unbestritten. Die Ungerechtigkeit kommt jetzt erst: Er bezahlt nicht nur das, was er messbar verbraucht, sondern bekommt für jede Einheit, die gemessen wird, nochmal etwas obendrauf. Warum? Weil die Messung bei jedem Nutzer nur einen Teil des tatsächlichen Verbrauchs „sieht“. Die Verteilung erfolgt nur nach dem Gesehenen, obwohl bekanntermaßen ein (für die Messgeräte) „unsichtbarer“ Verbrauch vorhanden ist, den man (mit mehr Aufwand) auch nutzergerecht zuordnen könnte. Physikalisch wäre es vermutlich kein Problem, jedem viel, viel genauer als nach aktueller Technik üblich genau seinen Verbrauch zuzuordnen. Es ist nur nicht sinnvoll – und ganz sicher auch nicht in Ihrem Sinn. Wenn eine um 1 EUR verbesserte Genauigkeit 100 EUR kostet, dann zahlt man meist doch lieber den 1 EUR, zumal, wenn man gar nicht genau weiß, ob man ihn zu viel oder zu wenig zahlt. Die VDI 2077 Beiblatt beschreibt ein Verfahren, dass aus Sicht der Fachleute im Ausschuss einen sinnvollen Kompromiss zwischen Genauigkeit der Verteilung und Mehraufwand darstellt.
Es ist auch klar, dass die Schlussfolgerung „Sparen lohnt sich nicht!“ völlig abwegig ist. Wenn das Nutzerkollektiv insgesamt höhere Kosten verursacht, zahlt auch der einzelne Nutzer mehr. Am kostengünstigsten wird es, wenn alle sparsam sind. Erfahrungsgemäß zeigen viele Menschen nur dann Kostenbewusstsein, wenn es um ihr eigenes Geld geht. Aus genau dem Grund hat die Heizkostenverordnung zum Ziel, dass jeder das zahlt, was er bekommt. Und genau das wollen wir mit VDI 2077 Beiblatt erreichen.
Zu Ihrer Abrechnung: Es ist kaum möglich, per Ferndiagnose zu erkennen , warum der Energieberater der Verbraucherzentrale Ihre Heizkostenabrechnung nicht nachvollziehen konnte. Es könnte daran liegen, dass sie nicht die nötigen Daten enthält, aber auch daran, dass der Energieberater selbst das recht komplexe Verfahren nicht hinreichend verinnerlicht hat. Es sagt indessen nicht aus, dass Ihre Abrechnung fehlerhaft wäre. Das kann nur eine detaillierte Überprüfung durch einen Sachverständigen ans Licht bringen, der Zugriff auf alle Daten der Liegenschaft hat.