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VDI 4330 Blatt 4 - Überprüft und bestätigt

Monitoring der Wirkungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) - Pollenmonitoring - Biologische Pollensammlung mit Bienenvölkern

Auf einen Blick

Englischer Titel

Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMO) - Pollen monitoring - Biological pollen sampling using bee colonies

Erscheinungsdatum
2006-10
Herausgeber
Technologies of Life Sciences
Autor
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
18
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren, mit dem Pollen, insbesondere auch Pollen von gentechnisch veränderten Organismen, mittels Bienenvölkern gesammelt werden können. Die aktiven Sammelbienen sammeln den Pollen, tragen ihn in das Bienenvolk und speichern ihn dort in Pollenzellen (Bienenbrot). Weiterhin tragen Sammelbienen Nektar und Honigtau ein. Letztgenannte Sammelgüter enthalten Pollen, der aus den Antheren der Blüte in den Nektartropfen gefallen ist oder Pollen, der durch den Wind verbreitet im Nektar anderer Blüten bzw. auf klebrigem Honigtau an Pflanzen haften bleibt. Im Bienenvolk werden Nektar und Honigtau durch die Bienen zu Honig konvertiert und gelagert. Honig und Bienenbrot können als Proben für die anschließenden Pollenanalysen genutzt werden, da es möglich ist, ausreichende Pollenmengen für eine molekularbiologische Diagnostik anzureichern. Notwendige Grundlagen zum Verständnis dieser Richtlinie sind in den Richtlinien VDI 4330 Blatt 1 und VDI 4330 Blatt 2 dargelegt. Die Sammlung von Pollen in Honig und Bienenbrot ist in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der technischen Sammlung für das GVO-Monitoring zu sehen (VDI 4330 Blatt 3).

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FAQ

Antwort:

Sie haben schon einen Sachverständigen vor Ort eingeschaltet, das scheint der richtige Weg zu sein. Trotz Ihrer umfassenden Schilderung wären noch viele Fragen vor Ort zu klären, dass ist vom Schreibtisch in Düsseldorf aus nicht möglich.

Antwort:

Aus Ihren Angaben ist zu vermuten, dass der Abrechnungszeitraum jährlich von August bis August läuft und aufgrund Ihres Auszugs eine Zwischenabrechnung erfolgte. Die Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe in der Heizkostenabrechnung ist zulässig, das Verfahren ist in VDI 2077/3.1 beschrieben. Im günstigsten Fall werden Abrechnungsverfahren zum Ende einer Abrechnungsperiode geändert, das scheint hier nicht der Fall zu sein. Es ist hier nicht erkennbar, ob die Rohrwärme dann nur für einen Monat berechnet ist, oder für das Halbjahr hochgerechnet wurde.

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