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VDI 4330 Blatt 1 - Überprüft und bestätigt

Beobachtungen ökologischer Wirkungen gentechnisch veränderter Organismen - Gentechnisch veränderte Pflanzen - Grundlagen und Strategien

Auf einen Blick

Englischer Titel

Monitoring the ecological effects of genetically modified organisms - Genetically modified plants - Basic principles and strategies

Erscheinungsdatum
2006-10
Herausgeber
Technologies of Life Sciences
Autor
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
19
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die Richtlinie VDI 4330 Blatt 1 gilt für die Beobachtung ökologischer Wirkungen von gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP) und befasst sich nicht mit möglichen Wirkungen von GVP auf die menschliche Gesundheit. Sie gibt Kriterien für Planung und Durchführung der Beobachtung von ökologischen Wirkungen an die Hand und bildet den Rahmen für technische Anleitungen. Die Richtlinie beschreibt aus fachlicher Sicht Schutzgüter, Schutzziele und Prüfpunkte, die bei einer Beobachtung möglicher ökologischer Wirkungen von GVP zu berücksichtigen sind. Außerdem werden Kriterien für die Auswahl von Methoden und Beobachtungsflächen formuliert und Anforderungen an die Qualitätssicherung und Datenhaltung gestellt.

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FAQ

Antwort:

Sie sprechen gleich mehrere Fragestellungen auf einmal an.

Dachgeschoss: Ein Dachgeschoss hat meist höhere Wärmeverluste durch Wände und Dach als eine innenliegende Wohnung. Gleiches gilt für Eckwohnungen in Wohnanlagen.

Gleiche „Höhe“: Hier wird es interessant. Wenn in Ihrem Haus eine vertikale Einrohrheizung vorliegt, dann sollte man in der schauen, ob nicht die unteren Geschosse längere Heizungsrohre haben als die Dachwohnung. Oft ist es bei solchen Wohnungen so, dass die unteren Geschosse raumhohe Heizungsrohre haben, die Dachgeschosswohnung aber nur kurze „Stummelchen“ bis zum Heizkörperanschluss. In diesem Fall wäre eine rohrlängenproportionale Umlage der Rohrwärme anempfohlen.

Begünstigung von Vielheizern: Das ist nicht richtig. Begünstigt werden soll niemand, sondern es soll gerecht abgerechnet werden. Die Vernachlässigung der Rohrwärme bei der Verteilung benachteiligt die Vielheizer, was im Umkehrschluss heißt, dass ohne Rohrwärmekorrektur die Wenigheizer begünstigt werden. Die Anwendung einer Korrektur soll genau das aufheben und dazu führen, dass möglichst jeder zahlt, was er bekommt.

Antwort:

Nein – und ja.

Nein, weil die Anwendung zunächst im Ermessen des Vermieters liegt. D.h. er darf, wenn sein Abrechnungsdienstleister ihn entsprechend berät oder er selber bei der Abrechnung auf Anzeichen von durch Rohrwärme bedingten Kostenverzerrungen stößt, abwägen, ob er eine Korrektur vornimmt, muss aber die Korrektur nicht vornehmen.

Ja, denn es hat inzwischen Urteile gegeben, die diesen Ermessensspielraum des Vermieters in konkreten Fällen auf Null reduziert haben, d.h. der Vermieter wurde durch Gerihtsbeschluss zur Anwendung der Korrektur gezwungen, da das Gericht bei einzelnen Mietern unzumutbare Unbilligkeiten durch die Nichtanwendung erkannte.

Das bedeutet: Die anerkannte Regel der Technik VDI 2077 Beiblatt liegt seit 2009 vor und hat sich bewährt. Damit sind unbillige Kostenverzerrungen vermeidbar. Wenn es hier Meinungsverschiedenheiten mit dem Vermieter gibt, die argumentativ nicht zu klären sind, bleibt nur der Weg über einen Gerichtsentscheid.

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