VDI 3957 Blatt 7
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Entwurf
Biologische Messverfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Wirkung von Luftverunreinigungen auf Pflanzen (Biomonitoring) - Löwenzahnscreening
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Biological measuring techniques for the determination and evaluation of effects of air pollutants on plants (biomonitoring) - Dandelion screening
- Erscheinungsdatum
- 2024-06
- Enddatum der Einspruchsfrist
- 2024-08-31
- Herausgeber
- VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) - Normenausschuss
- Autor
- Fachbereich Umweltqualität
- Zugehörige Handbücher
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- VDI-Handbuch Biotechnologie
- VDI-Handbuch Biotechnologie - Kauf Regelwerk Online
- VDI-Handbuch Technik Biomasse/Boden
- VDI-Handbuch Technik Biomasse/Boden - Kauf Regelwerk Online
- VDI/DIN-Handbuch Reinhaltung der Luft - Band 1a: Maximale Immissions-Werte; Band 1B: Umweltmeteorologie
- VDI/DIN-Handbuch Reinhaltung der Luft Band 1 - Kauf Regelwerk Online
- Seitenanzahl
- 20
- Erhältlich in
- Deutsch
- Kurzreferat
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Gegenstand der Richtlinie ist der Einsatz von Löwenzahn als passiver Bioindikator im Rahmen von Screeningverfahren. Die Richtlinie beschreibt das Vorgehen bei der Auswahl, Probenahme und Aufarbeitung der Pflanzenproben sowie die Beurteilung der ermittelten Stoffgehalte. Löwenzahn eignet sich besonders als Bioindikator für persistente, organische Schadstoffe, z. B. polychlorierte Biphenyle (PCB). Aber auch immissionsbedingte Einträge an bestimmten (Schwer-)Metallen und von Pflanzenschutzmitteln können mithilfe des Löwenzahnscreenings erfasst werden. Das Löwenzahnscreening wurde entwickelt, um Rückschlüsse auf die Belastung von Nahrungspflanzen im Untersuchungsgebiet ziehen zu können. Aber auch im kontinuierlichen anlagenbezogenen Monitoring liefert es für verschiedene Schadstoffe verlässliche Werte, um die Immissionssituation abschätzen zu können. Neben der gesundheitlichen Bewertung spielt dabei auch die Reichweite einer Belastung eine Rolle. Außerdem kann das Verfahren für ein gebietsbezogenes Monitoring eingesetzt werden.
FAQ
Bitte beachten Sie, dass die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist.