VDI 2077 Blatt 3.3
Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung bei Solaranlagen
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation for solar systems
- Erscheinungsdatum
- 2016-08
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Facility-Management
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 46
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
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Diese Richtlinie gilt für verbundene Heizanlagen mit thermischer Solarunterstützung, für die eine Kostenaufteilung auf die Bereiche "Heizung" und "Trinkwassererwärmung" vorgenommen werden soll. Damit ist die Möglichkeit einer transparenten, für den Nutzer nachvollziehbaren und rechtssicheren Berücksichtigung solcher Anlagen im Rahmen der Heizkostenabrechnung geschaffen. Es wird vorausgesetzt, dass die Kollektorfläche größer ist als das 0,02-fache der Nutzfläche der Nutzeinheiten. Solare Nahwärmekonzepte und Anlagen mit saisonalen Speichern sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
FAQ
Antwort:
Die von Ihnen als "Spione" titulierten Geräte sind elektronische Heizkostenverteiler (HKVE). Sie dienen der möglichst trennscharfen Erfassung der über den jeweiligen Heizkörper in die Nutzeinheit abgegebenen Wärmemenge. Aktuelle Zweifühlergeräte tun das auch recht genau, da sie die Raumtemperatur messen und damit über das Temperaturgefälle zwischen Heizfläche und Raum der Energiefluss genauer bestimmbar ist als schlicht auf Basis einer Annahme. Weiterhin werden die Heizflächen vermutlich über Thermostate gesteuert. Damit sollte die Notwendigkeit also eigentlich gar nicht bestehen: Wenn der Raum durch den Holzofen auf die gewünschte Temperatur erwärmt wurde, öffnet das Thermostatventil nicht, und der HKVE dürfte keinen Verbrauch messen. Sie bezahlen Ihr Holz, die Mieter bekommen Ihren über die HKVE erfassten Verbrauchseinheiten zugeordnet und bezahlen diese. Die Holzrechnung mit in die Heizkostenabrechnung einfließen zu lassen hielte ich für falsch, da die Holzheizung ausschließlich Ihnen zugute kommt. Sie hätten also, wenn es auch hier Verbrauchseinheiten gäbe, 100% zu tragen. Rechtsauskünfte darf (und kann) ich Ihnen als Physiker nicht geben. Ich gehe aber davon aus, dass die Heizkostenverordnung ein solches Vorgehen nicht zulässt.
Die Solarthermieanlage kann nach VDI 2077 Blatt 3.3 in die Berechnung eingebracht werden. Auch hier sind hinsichtlich der Messtechnik die Vorgaben der Heizkostenverordnung zu beachten. Messkonzepte, von denen allerdings manche nur der Befriedigung der eigenen Neugier dienen und nicht mit der Heizkostenverordnung vereinbar sind, werden in der Richtlinie beschrieben. (Die nach Heizkostenverordnung zulässigen Varianten sind entsprechend gekennzeichnet.)
Was bei der Heizkostenabrechnung zulässig ist und was nicht, regelt eben die Heizkostenverordnung. Ob und unter welchen Randbedingungen ggf. eine Umlage der Solarwärme auf die Mieter zulässig und rechtssicher ist, müssen Sie bitte mit einem Juristen klären.