VDI 2077 Blatt 3.3
Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung bei Solaranlagen
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation for solar systems
- Erscheinungsdatum
- 2016-08
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Facility-Management
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 46
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
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Diese Richtlinie gilt für verbundene Heizanlagen mit thermischer Solarunterstützung, für die eine Kostenaufteilung auf die Bereiche "Heizung" und "Trinkwassererwärmung" vorgenommen werden soll. Damit ist die Möglichkeit einer transparenten, für den Nutzer nachvollziehbaren und rechtssicheren Berücksichtigung solcher Anlagen im Rahmen der Heizkostenabrechnung geschaffen. Es wird vorausgesetzt, dass die Kollektorfläche größer ist als das 0,02-fache der Nutzfläche der Nutzeinheiten. Solare Nahwärmekonzepte und Anlagen mit saisonalen Speichern sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
FAQ
Antwort:
Eine klar definierte Reklamationsgrenze gibt es nicht.
Besteht ein Missverhältnis zwischen den ermittelten Verbrauchswerten und dem Energieverbrauch in dem Objekt, stellt dies eine Unplausibilität dar, deren Ursache geklärt werden sollte. Ist der sog. Verbrauchswärmeanteil kleiner als 0,43, so sollten also die Ursachen geklärt werden.
Mögliche Ursachen sind z.B.
- teilweiser Leerstand
- nicht erfasste Gemeinschaftsräume
- fehlerhaft ermittelter Gesamtenergieverbrauch (z.B. fehlerhafte Restmengenbewertung bei Ölheizung)
- Ausfall von Messgeräten
- erhebliche Rohrwärmeabgabe
Bei nicht erfasster Rohrwärme kann das Korrekturverfahren nach VDI 2077 Blatt 3.5 angewandt werden, soweit die Rohrleitung überwiegend freiliegend und ungedämmt sind.
Von den dargestellten Szenarien ist der Fall 1) eher unkritisch, im Fall 2), also wenn viele Nutzer geringe Verbrauchswerte haben und einzelne Nutzer sehr hohe, ist eine unbillige Kostenbelastung der "Vielverbraucher" wahrscheinlich.
Einschlägige Gerichtsurteile kann der VDI nicht zur Verfügung stellen. Wenden Sie sich bei Vorliegen einer Unplausibilität bitte an entsprechende Beratungsstellen (Verbraucherschutz, Mietervereine).
Antwort:
Es ist aus Verbrauchersicht naheliegend zu vermuten, es gäbe eine Entsprechung zwischen Ableseeinheiten auf Heizkostenverteilern und in Rechnung zu stellender Energie. Gleichwohl ist das ein Mythos, der sich allerdings hartnäckig hält.
Die abgelesenen Einheiten, gleich ob bei Verdunstungszählern oder elektronischen Heizkostenverteilern sind ein Maß für die Verteilung von Kosten. Mehr nicht. Anders ist das allein bei Wärmezählern, die es gestatten aus der Differenz zwischen Vor- und Rücklauftemperatur und der geflossenen Menge Heizmedium die gelieferte Energie zu berechnen. Diese Geräte sind jedoch wesentlich teurer als Heizkostenverteiler. Sie werden nur dort eingebaut, wo 1) die Topologie des Leitungsnetzes dies gestattet und 2) die Nutzung beispielsweise EINES Wärmezählers im Wohnungsstrang wirtschaftlich ist, weil die (ungenauere) Alternative in beispielsweise elektronischen Heizkostenverteilern läge. Das ist durchaus im Sinne der Nutzer*innen, denn auch die Kosten/Miete für die Erfassungsgeräte erhöhen die Kosten für die Mieter*innen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht in der Lage sind, eine Verbraucherberatung zu übernehmen und individuelle Heizkostenabrechnungen zu prüfen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre örtliche Verbraucherberatung oder den örtlichen Mieterverein.