VDI 2077 Blatt 3.3
Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung bei Solaranlagen
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation for solar systems
- Erscheinungsdatum
- 2016-08
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Facility-Management
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 46
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
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Diese Richtlinie gilt für verbundene Heizanlagen mit thermischer Solarunterstützung, für die eine Kostenaufteilung auf die Bereiche "Heizung" und "Trinkwassererwärmung" vorgenommen werden soll. Damit ist die Möglichkeit einer transparenten, für den Nutzer nachvollziehbaren und rechtssicheren Berücksichtigung solcher Anlagen im Rahmen der Heizkostenabrechnung geschaffen. Es wird vorausgesetzt, dass die Kollektorfläche größer ist als das 0,02-fache der Nutzfläche der Nutzeinheiten. Solare Nahwärmekonzepte und Anlagen mit saisonalen Speichern sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
FAQ
Antwort:
Das ist ein komplexes Thema, dass sich nicht im Rahmen eines FAQ lösen lässt. Die Frage enthält mehrere Ungenauigkeiten, z.B. dahingehend, was mit der "Vergleichbarkeit" von Heizkostenabrechnungen gemeint sein soll. Nur EIN Beispiel: Vergleichbarkeit von Wohnung zu Wohnung in einem Gebäude? Nicht einfach, da bspw. eine Wohnung mit mehr "Außenfläche" (z.B. Ecklage im Vergleich zur Mittellage) selbst bei gleichem Grundriss höhere Wärmeverluste hat oder die externen Strahlungslasten (die zur Beheizung beitragen) bei unterschiedlichen Lagen unterschiedlich sind. Die Heizkörper"fakten", was immer damit gemeint ist, sind hier nur EIN Faktor. Dass es eine Entsprechung "Soundsoviele Verteileinheiten entsprechen soundsovielen Kilowattstunden Energie." gäbe, ist ein hartnäckiger, leider aber jeder Sachgrundlage entbehrender Mythos.
Antwort:
Es geht Ihnen um die Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Blatt 3.5.
Aufgrund eines aus Sicht vieler Experten inhaltlich falschen BGH-Urteils kann bei nicht freiliegenden Rohren VDI 2077 Blatt 3.5 nicht angewendet werden. (Als juristischer Laie könnte man auf die Idee kommen, dass die HeizKV aufgrund der Unterscheidung zwischen freiliegenden und Estrich verlegten Leitungen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatz darstellt und deshalb verfassungswidrig ist.) Abrechnungsdienstleister kennen jedoch häufig nicht die genaue Anlagensituation und wenden die Richtlinie allein aufgrund der Auswertung von Verbrauchswerten an.
Für eine rechtssichere Abrechnung kann die Anwendung leider nicht empfohlen werden. Wurde aber in der Vergangenheit bereits nach VDI 2077 abgerechnet, besteht das große Risiko, dass mit Wegfall der Rohrwärmekorrektur auf einzelne Nutzer extreme Belastungen zukommen und Unfrieden entsteht. Die Eigentümergemeinschaft könnte natürlich das BGH-Urteil ignorieren. Wo kein Kläger - da kein Richter ... Andererseits wäre es auch interessant, wenn ein Nutzer klagt, weil VDI 2077 nicht angewandt wurde und die Abrechnung deshalb unplausibel ist.
Jetzt, da Wärmezähler vorhanden sind, erübrigt sich die Rohrwärmekorrektur. Wenn irgendwann Abrechnungsergebnisse mit Wärmezählern vorliegen, könnten deren Daten eine sehr schöne Basis für Vergleiche darstellen.