VDI 2077 Blatt 3.2
Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation in connected installations
- Erscheinungsdatum
- 2013-06
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Facility-Management
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 23
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
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Diese Richtlinie gilt für die Kostenverteilung in Wärmeversorgungseinrichtungen. Die Kosten für Energie und den Betrieb von Wärmeversorgungseinrichtungen sind dabei verbrauchsunabhängig und verbrauchsabhängig zu verteilen. Die Richtlinie befasst sich mit der Abtrennung der Kosten zur Trinkwassererwärmung bei Anlagen, die zur Beheizung von Räumen und zur Trinkwassererwärmung dienen. Erstmalig werden durch diese Richtlinie komplexere Anlagen erfasst und Verfahren beschrieben, die eine Abrechnung solcher Anlagen ermöglichen. Anlagen, bei welchen die Energiekosten des einzelnen Nutzers direkt mit dem Versorgungsunternehmen tarifabhängig abgerechnet werden, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
FAQ
Antwort:
Jeder darf (und kann in vernünftigen Grenzen) so heizen, wie er möchte. Und durch die Abrechnung nach VDI 2077 Beiblatt soll in Fällen mit wesentlichen Rohrwärmebeiträgen dafür Sorge getragen werden, dass auch jeder das an Wärme bezahlt, was er da per Heizkörperventil „bestellt“. Es ist nicht so (wenn Ihre Frage darauf abzielt), dass bei Anwendung der VDI 2077 Beiblatt die Kosten keine Rolle mehr spielen (siehe auch Frage und Antwort vom 10/10/2014). Wenn mehr geheizt wird, wird mehr Wärme verbraucht und es ist mehr Wärme zu bezahlen. Die Summe der Heizkosten, die auftritt, wird wie eine Torte auf die Nutzer verteilt. Die VDI 2077 Beiblatt dient lediglich dazu, sicherzustellen, dass jeder das Stück bezahlt, das er auf dem Teller liegen hat.
Antwort:
Der Trugschluss liegt im letzten Satz: „… nicht benutzt …“ Tatsächlich ist es so, dass Ihre Wohnung während Ihrer Abwesenheit durch die Rohrwärme mitbeheizt wurde, ob Sie nun die Heizkörper aufdrehen oder nicht. (Siehe dazu auch Frage und Antwort vom 29/8/2014.) Ich kann verstehen, dass Sie der Meinung sind, dass die Wohnung bei längerer Abwesenheit gerne beliebig auskühlen darf, da ja niemand da ist, der friert, doch ist das weder zulässig noch sinnvoll. Würde Ihre Wohnung beliebig abkühlen, bestünde die Gefahr von Schäden. Im Extremfall einer Abkühlung unter den Gefriepunkt käme es zum Gefrieren des Wassers in den Leitungen und zum Bersten der Leitungen; aber schon weit vorher bestünde die Gefahr des Niederschlag von Feuchtigkeit in den Wänden und dadurch zur Gefahr von Schimmelbildung, wodurch die Wohnung im schlimmsten Fall unbewohnbar werden könnte. Mietvertraglich sind Sie jedoch zum sorgsamen Umgang mit der Mietsache verpflichtet, was auch beinhaltet, dass Sie durch Mindestbeheizung Vorsorge gegen solche Gefährdungen tragen. Lange Rede, kurzer Sinn: Sie bekommen durch Rohrwärme eine bestimmte Grundwärme geliefert. Sie bezahlen daher für etwas, das sie tatsächlich genutzt haben.