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VDI 2077 Blatt 3.2

Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation in connected installations

Erscheinungsdatum
2013-06
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
23
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie gilt für die Kostenverteilung in Wärmeversorgungseinrichtungen. Die Kosten für Energie und den Betrieb von Wärmeversorgungseinrichtungen sind dabei verbrauchsunabhängig und verbrauchsabhängig zu verteilen. Die Richtlinie befasst sich mit der Abtrennung der Kosten zur Trinkwassererwärmung bei Anlagen, die zur Beheizung von Räumen und zur Trinkwassererwärmung dienen. Erstmalig werden durch diese Richtlinie komplexere Anlagen erfasst und Verfahren beschrieben, die eine Abrechnung solcher Anlagen ermöglichen. Anlagen, bei welchen die Energiekosten des einzelnen Nutzers direkt mit dem Versorgungsunternehmen tarifabhängig abgerechnet werden, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

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FAQ

Antwort:

1) Grundsätzlich der Eigentümer/Vermieter bzw. die Hausverwaltung. Die Verantwortlichkeit kann vertraglich delegiert werden. Der Abrechnungsdienstleister unterstützt den Vermieter; er kann jedoch nur dann vollumfänglich hierfür verantwortlich sein, wenn der Vermieter ihm das Recht einräumt, nötige Investitionen (Heizkostenverteiler kosten Geld!) auch ohne Rückfrage zu tätigen. Sonst endet seine Verantwortung bei der Hinweispflicht.
2) Aus technischer Sicht nicht. Elektronische Heizkostenverteiler (HKV) sind technisch fortgeschrittener und trennschärfer. Die mit ihnen mögliche Fernablesung kann Kosten einsparen und dem Mieter die Notwendigkeit ersparen, auf den Ableser zu warten.
3) Vorteil im Hinblick auf die Rohrwärmeproblematik ist, dass Verdunster weniger empfindlich auf Rohrwärme reagieren. Der messtechnische Daumen ist dicker und die Geräte erfassen zwangsweise auch Raumwärme aus anderen Quellen – Rohre, aber leider auch Backöfen usw. – mit.
4) Ja, in der Heizkostenverordnung. Die enthält jedoch eine Öffnungsklausel, der zufolge unter bestimmten Bedingungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Das ist hier VDI 2077.) abgerechnet werden kann.

Antwort:

Solche Mischinstallationen haben wir im Entwurf nicht gesondert betrachtet. Es lassen sich für solche Fälle wohl keine grundsätzlichen und auch noch anwendungsfreundliche Lösungen angeben. Im Zweifelsfall wäre das ein Fall für einen kompetenten Gutachter.
Ich gehe davon aus, dass das Objekt einen erheblichen Teil an Rohrwärme aufweist, die als zusätzliche Einheiten zu verteilen sind. Wenn Sie erheblich weniger Rohrwärme bekommen als die übrigen Nutzer und deshalb einen hohen erfassten Verbrauch haben, ist davon auszugehen, dass Sie bei unkorrigierter Abrechnung überproportional belastet werden. Durch die Anwendung der Korrektur kommt es auf jeden zu einer Entlastung für Sie. Eine seriöse Abschätzung des genauen Rohrwärmebeitrags in Ihrer Nutzeinheit erscheint mir jedoch mit vernünftigem Aufwand nicht leistbar.

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