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VDI 2077 Blatt 3.2

Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation in connected installations

Erscheinungsdatum
2013-06
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
23
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie gilt für die Kostenverteilung in Wärmeversorgungseinrichtungen. Die Kosten für Energie und den Betrieb von Wärmeversorgungseinrichtungen sind dabei verbrauchsunabhängig und verbrauchsabhängig zu verteilen. Die Richtlinie befasst sich mit der Abtrennung der Kosten zur Trinkwassererwärmung bei Anlagen, die zur Beheizung von Räumen und zur Trinkwassererwärmung dienen. Erstmalig werden durch diese Richtlinie komplexere Anlagen erfasst und Verfahren beschrieben, die eine Abrechnung solcher Anlagen ermöglichen. Anlagen, bei welchen die Energiekosten des einzelnen Nutzers direkt mit dem Versorgungsunternehmen tarifabhängig abgerechnet werden, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

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FAQ

Antwort:

Bei Einrohrheizungen mit hohen Rohrwärmeeinträgen kommt es häufig zu geringen Durchflüssen durch die Heizkörper, da die Thermostatventile sehr stark drosseln. Bei diesen Betriebszuständen sinkt die Oberflächentemperatur des Heizkörpers am Montagepunkt des Heizkostenverteilers deutlich unter die Vorlauftemperatur.
Einfühler-Heizkostenverteiler ohne raumseitigen Sensor registrieren unter diesen Bedingungen häufig nicht mehr, obwohl der Heizkörper noch Wärme abgibt. Niedrige Verbrauchswärmeanteile sind die Folge. Heizkostenverteiler mit raumseitigen Sensor (Einfühler-Heizkostenverteiler mit Startsensor oder
Zweifühler-Heizkostenverteiler) haben unter diesen Randbedingungen ein günstigeres Startverhalten. Ein zwingender Einsatz dieses Gerätetyps ist damit jedoch nicht verbunden. Unabhängig vom Gerätetyp wird die Anwendung des Korrekturverfahrens nach VDI 2077 Beiblatt empfohlen, wenn die Anwendungsbedingungen nach der Richtlinie erfüllt sind.

Antwort:

Das sind ja gleich mehrere Fragen auf einmal. Dividieren wir die Fragen einmal auseinander:
1) Die Kriterien für die Anwendung der Rohrwärmekorrektur können durchaus ohne Änderungen an der heiztechnischen Anlage, beim Verbrauch oder am Gebäude „plötzlich“ erfüllt sein. Es handelt sich um statistische Kriterien, deren Werte von mehreren Faktoren, darunter natürlich das Gebäude und die Technik, aber auch das Nutzerverhalten Eingang finden. Zudem muss man, um die Rohrwärmeproblematik zu erkennen, erst einmal hinschauen. Von daher: Klares „Ja“ zu Frage 1).
2) Rohrwärme kann man nur bedingt als „Baumangel“ bezeichnen. Wenn ein Gebäude neu erstellt wird, dann muss es so geplant und gebaut werden, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung auch rechtssicher nach Heizkostenverordnung abgerechnet werden kann. Wenn man, um ein paar Euro zu sparen, eine Einrohrheizung einbaut und die Dämmung der Rohre vernachlässigt, dann wäre das aus meiner Sicht ein Planungsfehler, denn die Abrechnungsprobleme sind programmiert. In einer selbst genutzten Immobilie ist so etwas kein Problem, da das Fehlen der Rohrdämmung energetisch kein Problem ist, wenn das Gebäude als Ganzes gut gedämmt ist, denn es treten keine höheren Verluste auf. Und in den eigenen vier Wänden rechnet man nicht ab. Problematisch wird es im Mietverhältnis, wenn durch eine alte, wenig effiziente Anlage die Betriebskosten unnötig hoch sind. (Der Nachweis dürfte allerdings schwierig zu führen sein.) Die Betriebskostenverordnung sieht vor, dass der Mieter die Zahlung unnötig hoher Kosten verweigern kann, und dass der Vermieter auf diesen sitzen bleibt. Also kein klares „Ja“ oder „Nein“ zu Frage 2).
3) Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur erfolgt, nachdem gemessene Verbrauchsdaten statistisch ausgewertet wurden und zeigen, dass eine Rohrwärmeproblematik vorlag und zu signifikanten Kostenverschiebungen geführt hat. Die Analyse ist also retrospektiv. Die Umstellung muss folgerichtig auch nicht angekündigt werden. Klares „Nein“ zu Frage 3).
Allgemein: Die Rohrwärmeproblematik äußert sich darin, dass eine kleine Zahl von Mietern – zumeist diejenigen, die bewusst besonders sparsam heizen – stark entlastet werden und die Mehrzahl der Mieter mit Kosten für Wärme belastet werden, die diese wenigen Mieter „am Heizkostenverteiler vorbei“ geliefert bekommen. Bei der Korrektur tritt daher der umgekehrte Effekt ein: Wer vorher – allerdings zu Unrecht – stark entlastet wurde, bekommt nun mit einem Schlag deutlich mehr in Rechnung gestellt, während die Mehrheit etwas entlastet wird. Gleichwohl handelt es sich allein um eine Umverteilung der Kosten, nicht um insgesamt höhere Kosten. Die Heizkosten werden als Torte verteilt; die Größe der Torte steht am Ende des Abrechnungszeitraums fest und das Verteilverfahren regelt nur, wie groß die Stücke sind.

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