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VDI 2077 Blatt 3.2

Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation in connected installations

Erscheinungsdatum
2013-06
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
23
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie gilt für die Kostenverteilung in Wärmeversorgungseinrichtungen. Die Kosten für Energie und den Betrieb von Wärmeversorgungseinrichtungen sind dabei verbrauchsunabhängig und verbrauchsabhängig zu verteilen. Die Richtlinie befasst sich mit der Abtrennung der Kosten zur Trinkwassererwärmung bei Anlagen, die zur Beheizung von Räumen und zur Trinkwassererwärmung dienen. Erstmalig werden durch diese Richtlinie komplexere Anlagen erfasst und Verfahren beschrieben, die eine Abrechnung solcher Anlagen ermöglichen. Anlagen, bei welchen die Energiekosten des einzelnen Nutzers direkt mit dem Versorgungsunternehmen tarifabhängig abgerechnet werden, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

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FAQ

Antwort:

Die Rohrwärmeproblematik wird verursacht durch Eigenschaften der heiztechnischen Anlage (z. B. hohe Vorlauftemperaturen, geringe Dämmung der Rohrleitungen). Sie wird dann besonders relevant, wenn die Nutzer sich sehr unterschiedlich verhalten, d. h. dass einzelne Nutzer in ihrem Verbrauch sehr vom Mittelwert abweichen. Bei Leerstand ist i. d. R. eine solche Abweichung gegeben: er entspricht einem sehr sparsam heizenden Nutzer. Bei diesem deckt die Rohrwärme schon einen nennenswerten Anteil des Heizwärmebedarfs. Dadurch kann es dazu kommen, dass andere, vom Mittelwert nach oben abweichende Nutzer besonders stark mit den Kosten für (Rohr-)Wärme belastet werden, die in die leer stehenden Wohnungen fließt. Klartext: Ja, Leerstand kann eine bestehende Rohrwärmeproblematik verschärfen und damit ggf. auch korrekturwürdig machen.

Antwort:

Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt erfolgt auf der Grundlage einer Öffnungsklausel in der HeizkV (§7 Abs. 1 Satz 3). Diese besagt, dass in bestimmten Fällen die Korrektur angewendet werden KANN. Damit liegt die Entscheidung grundsätzlich im Ermessen des Eigentümers. Es gibt jedoch Urteile (z. B AG Neubrandenburg – 6 C 526/11), in denen das Gericht den Ermessensspielraum eingeschränkt hat, denn dieses Ermessen ist nach § 315 BGB im Rahmen der Billigkeit auszuüben. Was bedeutet nun das? "Billigkeit" ist die juristische Formulierung dafür, dass Gesetze nicht für den Einzelfall gemacht werden, sondern für die Masse, und dass im Einzelfall so etwas wie Fairness betrachtet werden muss. Es bedeutet hier, dass dann, wenn einzelne sehr stark benachteiligt werden, für den Eigentümer doch ein Zwang zur Anwendung der Korrektur bestehen kann.
Klar können andere gegen diese Entscheidung klagen. Das steht jedem Menschen frei. In der Tat ist es beim Vorliegen grundsätzlich so, dass ein Einzelner sehr stark zusätzlich belastet wird, viele jedoch eher wenig entlastet. Wenn man nun diesen Effekt umkehrt, sind natürlich mehr Menschen sauer, weil sie etwas mehr bezahlen müssen, aber einer sehr glücklich, weil er viel weniger zahlen muss. Und gerechter ist es auch, weil der eine nämlich Wärme bezahlt hat, die andere geliefert bekamen.
Von Jahr zu Jahr entscheiden kann man nach der Richtlinie nicht: Wenn Sie sich einmal für die Anwendung entschieden haben, soll das Verfahren so lange angewendet werden, bis der Verbrauchswärmeanteil unter einen Grenzwert fällt. Das kann durch geändertes Nutzerverhalten oder Änderungen an der Anlage oder in deren Betriebsweise passieren.

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