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VDI 2077 Blatt 3.1

Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Determination of reimbursable costs of heat generation by CHP systems

Erscheinungsdatum
2012-11
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
23
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die Richtlinie findet Anwendung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Bereich der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), bei denen die Wärme komplett verwertet wird (ohne Notkühlung), und zeigt Methoden zur Abrechnung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten auf. Diese Richtlinie ist nicht anzuwenden bei Anlagen die nach AVB FernwärmeV abgerechnet werden (Contracting, gewerbliche Wärmelieferung).

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FAQ

Antwort:

Die Durchführung einer Maßnahme bedeutet nicht immer deren (vollständigen) Erfolg. Es kann durchaus sein, dass trotz Dämmung der *sichtbaren* Leitungen nach wie vor ein Rohrwärmeproblem besteht. Üblicherweise werden die Verbräuche gemessen und statistisch auf Rohrwärmeverdacht hin geprüft (Details siehe in anderen Fragen.) Bei hinreichender Erfüllung der Kriterien schlägt das Abrechnungsunternehmen dem Vermieter eine Rohrwärmekorrektur vor, die er im Rahmen einer Öffnungsklausel in der Heizkostenverordnung anwenden kann (nicht muss). Man kann vermuten, dass in Ihrem Fall aufgrund der Messwerte nach wie vor eine Rohrwärmeproblematik vorliegt und die Korrektur daher sinnvoll ist. Klarheit darüber kann nur ein Gespräch mit dem Vermieter, ggf. unter Hinzuziehung eines Beraters vom Abrechnungsunternehmen, bringen.
Ja, Rohrwärmeprobleme werden oft durch eine ungünstige Auslegung und/oder Einstellung der Heizung verschlimmert. Eine hohe Vorlauftemperatur beispielsweise wird selbstverständlich zu höherer Rohrwärmeabgabe führen. Daher hat der Ausschuss VDI 2077 seinerzeit auch ausdrücklich geschrieben, dass anlagentechnische Defizite behoben werden müssen.

Antwort:

Die Anwendung des Korrekturverfahrens basiert auf einer Öffnungsklausel in der HeizkostenV, der zufolge der Vermieter/Verwalter/Eigentümer unter bestimmten Bedingungen nach den anerkannten Regeln der Technik abrechnen kann (aber eben nicht muss). Es besteht also a priori ein Ermessensspielraum. Dieser wurde inzwischen durch Gerichtsentscheide in verschiedenen Fällen eingeschränkt, teilweise sogar bis auf Null reduziert, was bedeutet, dass in den jeweiligen Fällen die Anwendung des Korrekturverfahrens gerichtlich angeordnet wurde.
Allgemein ist es nicht sinnvoll, ständig zwischen der Anwendung und der Nicht-Anwendung zu wechseln. Aus diesem Grund sieht die Richtlinie vor, dass das Korrekturverfahren nach erstmaliger Anwendung so lange weiter angewendet wird, wie der Verbrauchswärmeanteil unter 0,43 liegt (siehe auch Fragen vom 4/9/2015 und 15/8/2015).
Es ist durchaus möglich, dass sich der Verbrauchswärmeanteil ändert. Wenn keine baulichen Änderungen oder Änderungen der heiztechnischen Anlage erfolgten, kann es z. B. durch eine neue Einstellung der Anlage (z. B. Absenkung der Arbeitstemperaturen) oder auch durch Änderung des Nutzerverhaltens (zumeist durch Mieterwechsel) zu Änderungen kommen.
Wenn lt. Ihrem Vermieter die Anwendungskriterien nicht mehr erfüllt sind, sollte Ihrem Vermieter der aktuell ermittelte Verbrauchswärmeanteil vorliegen (und über 0,43 liegen, so. o.). Fragen Sie gezielt danach.

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