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VDI 2077 Blatt 3.1

Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Determination of reimbursable costs of heat generation by CHP systems

Erscheinungsdatum
2012-11
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
23
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die Richtlinie findet Anwendung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Bereich der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), bei denen die Wärme komplett verwertet wird (ohne Notkühlung), und zeigt Methoden zur Abrechnung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten auf. Diese Richtlinie ist nicht anzuwenden bei Anlagen die nach AVB FernwärmeV abgerechnet werden (Contracting, gewerbliche Wärmelieferung).

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FAQ

Antwort:

1. Ja. Wenn Rohrwärme zu signifikanten Kostenverzerrungen führt, kann und soll die Richtlinie angewendet werden. Allerdings ist bei augenfälligen Unterschieden in der Verrohrung der Wohnungen zu prüfen, wie die Rohrwärme sachgerecht verteilt werden kann, siehe auch 3.
2. Der Rohrwärmeeintrag findet auch dann statt, wenn in der Nutzeinheit andere Wärmequellen vorhanden sind, z. B. eben Kamine.
3. In der Mehrzahl aller Fälle ist die Annahme vernünftig, dass alle Nutzeinheiten in etwa dieselbe Rohrlänge haben und dass diese flächenproportional ist. Das stimmt bei Dachgeschosswohnungen (häufig andere Grundrisse, bei vertikaler Verteilung keine raumhohen Rohre, sondern „Stummelchen“) sowohl bei vertikaler als auch bei horizontaler Einrohrheizung meist nicht. Die Rohrwärme kann durchaus nach anderen, sinnvollen Maßstäben verteilt werden, z. B. nach tatsächlicher Rohrlänge, wenn die Rohre, wie bei dem Modell „Dresdener Gardinenstange“ oder auch bei vertikaler Einrohrheizung häufig zu beobachten, mit dem bloßen Auge sichtbar sind.
4. Die Wärme für Trinkwassererwärmung ist von der für die Beheizung abzutrennen. Sie taucht also in den Heizenergieverbräuchen nicht auf und ist folglich auch nicht als Heizwärme umzulegen.

Antwort:

Wenn Rohrwärme signifikant ist, dann ist es auch schlüssig, dass mehr Rohrwärmeeinheiten als angezeigte Verbrauchseinheiten auftreten. Die Anwendung des Verfahrens wurde vermutlich vom Abrechnungsunternehmen nach Prüfung der Werte empfohlen und dann möglicherweise von der Eigentümergemeinschaft beschlossen. Ihre Frage nach den Möglichkeiten, sich gegen die Abrechnung zu wehren ist eine juristische, die wir nicht beantworten können und dürfen (siehe Disclaimer).

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