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VDI 2077 Blatt 3.1

Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Determination of reimbursable costs of heat generation by CHP systems

Erscheinungsdatum
2012-11
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
23
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die Richtlinie findet Anwendung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Bereich der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), bei denen die Wärme komplett verwertet wird (ohne Notkühlung), und zeigt Methoden zur Abrechnung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten auf. Diese Richtlinie ist nicht anzuwenden bei Anlagen die nach AVB FernwärmeV abgerechnet werden (Contracting, gewerbliche Wärmelieferung).

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FAQ

Antwort:

Frage 1: Ja und ja. Die Heizkostenverordnung lässt die 50/50-Verteilung zu, also gesetzeskonform. Die 70/30-Verteilung lässt die Abrechnung empfindlicher auf die Rohrwärmeproblematik reagieren. Daher empfiehlt VDI 2077 Beiblatt bei Vorliegen einer Rohrwärmeproblematik auch 50/50. Frage 2: Nicht zusammen mit der Korrektur. Die Richtlinie empfiehlt daher explizit (Abschnitt 6.2), den Verteilschlüssel möglichst hoch, also mit 50 % anzusetzen. Frage 3: Nein, es ist nicht sinnvoll, die moderne und genauere Messtechnik zugunsten ungenauer alter Messtechnik auszubauen, erst recht dann nicht, wenn die moderne Technik schon eingebaut ist. Wenn die Kriterien zur Anwendung der VDI 2077 Beiblatt (Abschnitt 4.3) ganz oder teilweise erfüllt sind und/oder Sie aus anderen Gründen wissen, dass Rohrwärme vorliegt, sollte nach 50/50 abgerechnet, so genau wie möglich (also mit den elektronischen Heizkostenverteilern) erfasst und nach VDI 2077 Beiblatt korrigiert werden.

Antwort:

Aufgrund Ihrer Beschreibung würde ich davon ausgehen, dass Sie ohne Rohrwärmekorrektur noch deutlich höher belastet würden. Die Rohrwärmekorrektur folgt der Zielsetzung der Heizkostenverordnung, der zufolge Wärme dort in Rechnung gestellt werden soll, wo sie geliefert wird. Auch die Wohnungen direkt über dem Keller erhalten Rohrwärme, also wird auch hier Rohrwärme abgerechnet. Eine gegenläufige Regelung ist mir nicht bekannt. Zu prüfen wäre, ob die Kellerdecke eine Wärmedämmung erhalten sollte, weil das Gebäude ohne diese ggf. die geltende Energie-Einsparverordnung nicht einhält.

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