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VDI 2077 Blatt 3.1

Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Determination of reimbursable costs of heat generation by CHP systems

Erscheinungsdatum
2012-11
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
23
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die Richtlinie findet Anwendung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Bereich der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), bei denen die Wärme komplett verwertet wird (ohne Notkühlung), und zeigt Methoden zur Abrechnung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten auf. Diese Richtlinie ist nicht anzuwenden bei Anlagen die nach AVB FernwärmeV abgerechnet werden (Contracting, gewerbliche Wärmelieferung).

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FAQ

Antwort:

Wenn man die Berechnungsgleichungen der Richtlinie anwendet, sollten die Zahlen rauskommen. Falls dem nicht so ist, zeigen Sie uns gerne auf, wo Abweichungen auftreten.
Es ist möglich, dass einzelne Ausschussmitglieder sich für ihren persönlichen Gebrauch Berechnungstabellen erstellt haben. Eine abgestimmte, "offizielle" Datei gibt es jedoch nicht.

Antwort:

Stimmt: Ein Konzept mit im Sommer durchlaufendem BHKW ist technisch nicht sinnvoll, insbesondere da überhaupt keine Nutzwärmeabgabe in Form von Trinkwassererwärmung vorliegt.

Unklar ist das messtechnische Konzept. Möglicherweise wird die Wärmeabgabe des BHKW erfasst; wenn nicht geheizt wird, sind das aber nur Verluste. Insofern ließe sich dann der Betreiber im Sommer die Brennstoffkosten subventionieren, obwohl gar kein Verbrauch vorliegt.

VDI 2077 Blatt 3.1 geht natürlich davon aus, dass ein erfasster oder berechneter Verbrauch ab Wärmeerzeuger aus einem vorliegendem Nutzwärmebedarf resultiert.

So wie dargestellt, erscheint das sehr fragwürdig. Evtl. liegt auch ein Verstoß gegen andere Regularien vor; z.B. gibt es ja teilweise Steuererstattungen bzw. KWK-Boni für den Betreiber. Wenn die Wärme gar nicht genutzt wird, wären diese Vergünstigungen natürlich zu Unrecht gezahlt.

Unabhängig davon ist zu vermuten, dass überhaupt nicht nach Blatt 3.1 abgerechnet wird. Das wäre zunächst zu klären.

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