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VDI 2077 Blatt 3.1 Berichtigung 1

Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen - Berichtigung zur Richtlinie VDI 2077 Blatt 3.1:2012-11

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Determination of reimbursable costs of heat generation by CHP systems - Corrigendum concerning guideline VDI 2077 Part 3.1:2012-11

Erscheinungsdatum
2013-10
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
2
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument enthält einen Korrekturhinweis.

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FAQ

Antwort:

Nein, es besteht die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht.

Antwort:

Die Frage lässt sich so pauschal nicht sicher beantworten. Einige grundsätzliche Aussagen:
Die Richtlinie VDI 2077 Beiblatt, aktuell VDI 2077 Blatt 3.5, ist dafür gedacht, die Rohrwärmeabgabe, sofern sie zu wesentlichen Kostenverzerrungen führt, in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise zur Erkennung einer Rohrwärmeproblematik und die Kriterien sind in der Tat davon unabhängig, ob die Rohre sichtbar verlegt sind oder im Estrich oder dgl. Es geht in der Richtlinie allein darum, eine tatsächlich stattfindende Rohrwärmeabgabe als relevant zu erkennen und zu korrigieren.
Nun hat es ein Gerichtsurteil gegeben, dass den Wortlaut der HeizkostenV so interpretiert, dass eine Korrektur nach VDI 2077 nur bei sichtbar verlegten Leitungen gestattet. (Dies wird aus dem Wort „freiliegend“ in der HeizkostenV abgeleitet.) Aus technischer Sicht ist das kein sinnvolles Kriterium, da eine nennenswerte Wärmeübertragung nachweislich (z. B. durch Thermografie und andere Messwerte) auch stattfinden kann, wenn die Rohre für das menschliche Auge nicht sichtbar sind.
Zur Frage, ob auch Heizkosten abgerechnet werden können, wenn die Heizung ausgefallen ist: Eine Heizung, die ein ganzes Jahr ausgefallen ist, sollte keinen Verbrauch haben, den man abrechnen kann. Also vermute ich, die Heizung ist nur zeitweise ausgefallen. Dann kann man natürlich den Verbrauch abrechnen, der angefallen ist. Bei längerfristigen Ausfällen während der kalten Jahreszeit wäre allerdings zu fragen, ob die Wohnung ohne Heizung noch uneingeschränkt nutzbar ist. Wird das verneint, wäre über entsprechende Maßnahmen, wie Mietminderung oder Kündigung nachzudenken. Das lässt sich aber alles nur im spezifischen Einzelfall und unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistands klären.

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