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VDI 2047 Blatt 3

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen - Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems - Cooling towers with a cooling power greater than 200 MW (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2018-04
Herausgeber
Energie und Umwelt
Autor
Energie- und Umwelttechnik
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
34
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Kühltürme können Quellen für luftgetragene Keime, insbesondere für Legionellen, sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb von großen Naturzugkühltürmen. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Kühltürme.

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FAQ

Antwort:

Bei Dip-Slides gibt es als Enthemmer auf dem Markt nur Thiosulfat, also nur Enthemmer für oxidative Biozide. Die alte Formulierung (2015er Ausgabe) war an der Stelle einfach unsauber und wurde daher korrigiert. Sie dürfen die Slides mit Thiosulfat durchaus verwenden. Das wichtigste ist, dass Sie möglichst wenig an der Methode ändern, weil jede Änderung dazu führt, dass die Ergebnisse erst einmal nicht mehr vergleichbar sind.
Bei den Labormessungen brauchen Sie sich als Betreiber darüber keine Gedanken zu machen, sondern müssen nur dem Labor das verwendete Biozid, seine Dosierung und den Zeitpunkt der letzten Zugabe zu nennen. Den Rest macht dann das Labor nach der UBA-Empfehlung. Dort wird auf jeden Fall ein Neutralisationsmedium verwendet, wenn ein Biozid eingesetzt wird.

Antwort:

Der im Januar 2019 erscheinende Weißdruck zur Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 hat sich in der Wortwahl weiter an die Verordnung angeglichen. So haben wir beispielsweise den "Normalzustand" durch "Referenzwert" ersetzt, um Verwirrung zu vermeiden. Eine Definitionslücke sehen wir nicht. Das Ermitteln des Referenzwerts als arithmetisches Mittel liegt – wenn auch nicht explizit genannt – nahe. Es ist dem Betreiber aber freigestellt, andere Methoden anzuwenden, sofern er diese rechtfertigen kann.

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