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VDI 2047 Blatt 3

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen - Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems - Cooling towers with a cooling power greater than 200 MW (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2018-04
Herausgeber
Energie und Umwelt
Autor
Energie- und Umwelttechnik
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
34
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Kühltürme können Quellen für luftgetragene Keime, insbesondere für Legionellen, sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb von großen Naturzugkühltürmen. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Kühltürme.

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FAQ

Antwort:

Die Inhalte der Schulung sind dieselben wie vorher. Geändert hat sich lediglich, dass die Schulung aus der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 ausgegliedert wurde. Dies ist aus formellen Gründen geschehen: Der VDI möchte, um den Status der VDI-Richtlinien als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu stärken, eine schärfere Abgrenzung zwischen Papieren mit technischen Inhalten (VDI-Richtlinien) und mit Inhalten, die zwar einen deutlichen Bezug zur Technik haben und ebenfalls von der Fachcommunity als notwendig angesehen werden, z. B. den Schulungsrichtlinien (VDI-MT-Richtlinien) schaffen.
Die Schulungspartner des VDI haben ohnedies die Inhalte der Schulungen schon über die Jahre fortgeschrieben, sodass hier auch kein Bruch zu erwarten ist. Entsprechend wird eine Schulung aus 2017 oder 2018 mit Sicherheit nicht sofort "ungültig".
Die Frage nach der "Haltbarkeit" einer Wiederholung der Schulungen lässt sich daher nicht ganz einfach mit einer (Jahres-)Zahl beantworten. Aus dem Bauch heraus würde ich vermuten, dass es nach drei bis fünf Jahren immer lohnt, sich mal wieder schlau zu machen.

Antwort:

"Müssen" ist schon einmal das falsche Modalverb. (Sorry, aber mein Deutschlehrer hätte sich jetzt gefreut.)
Am Ende des Tags kommt es nur darauf an, dass der Job richtig gemacht wird. Die (natürliche oder juristische) Person, die letztendlich die Verantwortung für die Arbeiten hat, muss im Zweifelsfall nachweisen können, dass die Menschen, die sie geleistet haben, für den Job geeignet waren. Das ist ziemlich einfach, wenn ALLE, die Hand anlegen, ein aktuelles VDI-Zertifikat von einer Partnerschulung vorweisen können. Es ist jedoch durchaus auch zulässig, wenn nur die leitend und beaufsichtigend tätige Person "wissend" ist und die anderen einweist. Wenn Sie im Streitfall vor Gericht stehen, haben Sie in diesem Fall die Nachweispflicht: Ihre Felle werden wegschwimmen, wenn Sie keine überzeugende Dokumentation der Einweisung und Überwachung haben. Mit der VDI-Urkunde wird das alles einfacher...

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